Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 41 O 28/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24.04.2019, Az. 41 O 28/18, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 37.495,41 EUR nebst 5 % Zinsen aus 49.261,26 EUR vom 10.02.2017 bis zum 16.03.2018 und aus 37.495,41 EUR seit dem 17.03.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streithelferin selbst zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt als Transportversicherer aus übergegangenem und - auf Grundlage einer Abtretungsvereinbarung - abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin A.- GmbH von der Beklagten Schadenersatz wegen eines Verlusts von Transportgut. Nach Zahlung von 11.765,85 EUR macht die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 37.495,41 EUR geltend mit der Begründung, die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte am 03.02.2017 damit, für eine Fracht von 215,- EUR acht Paletten mit 109 Kartons Schuhe und einem Gesamtgewicht von 1.200 kg von ihrem Sitz in Hochheim am Main nach Erfurt zur Firma B. zu befördern. Als Anliefertermin war der 10.02.2017 um 14:00 Uhr vorgegeben. Die Beklagte beauftragte mit dem Transport die Streithelferin als Subunternehmerin, welche die vollständige und unbeschädigte Ladung am 09.02.2017 abholte. Die beiden Fahrer der Streithelferin erreichten noch am selben Abend Erfurt und stellten den Lkw auf dem nicht bewachten Gelände einer auch nachts geöffneten, belebten und beleuchteten Tankstelle ab, wobei sie im Fahrzeug übernachteten. Die Beklagte verfügt in Erfurt über ein eigenes Betriebsgelände in ca. 1 km Entfernung zum Ablieferungsort. Die Sendung wurde in dieser Nacht entwendet, wobei der Tathergang und insbesondere eine Beteiligung der Fahrer der Streithelferin an der Tat zwischen den Parteien streitig ist. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen die beiden Fahrer wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Az. 940 Js 38373/17).
Die Klägerin regulierte den Schaden, den die Versicherungsnehmerin mit 49.261,26 EUR bezifferte. Sie forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2017 zur Zahlung in dieser Höhe auf. Nachdem die Beklagte innerhalb der bis zum 12.06.2017 verlängerten Frist nicht leistete, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, welche die Beklagte zunächst ebenfalls vergeblich zum Ersatz des Schadens aufforderte. Am 16.03.2018 zahlte die Beklagte sodann als "Grundhaftung" einen Betrag von 11.765,85 EUR.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens in voller Höhe für den Verlust des Sendungsgutes. Ihr sei u. a. vorzuwerfen, dass Fahrer der Streithelferin mit der Beförderung betraut worden seien, die einschlägig vorbestraft und daher für diese Aufgabe ungeeignet gewesen seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die Fahrer das Sendungsgut entwendet haben.
Die Beklagte hat Inhalt und Wert der Sendung bestritten sowie - ebenso wie ihre Streithelferin - ein qualifiziertes Verschulden in Abrede gestellt. Beide haben u. a. vorgetragen, die Fahrer seien nicht einschlägig vorbestraft gewesen. Sie seien am 09./10.02.2017 Opfer eines Überfalls geworden und für den Verlust des Sendungsgutes nicht verantwortlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe für den geltend gemachten weiteren Verlustschaden in Höhe von 37.495,41 EUR nicht gemäß § 425 HGB einzustehen, da kein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB gegeben sei. Es liege kein bedingter Vorsatz, sondern allenfalls einfache Fahrlässigkeit vor. Der Einsatz einschlägig vorbestrafter Personen als Fahrer begründe wegen des Resozialisierungsgedankens kein qualifiziertes Verschulden, weshalb dahinstehen könne, ob die eingesetzten Fahrer tatsächlich einschlägig vorbestraft gewesen seien. Die transportierten Schuhe seien ferner keine hoch diebstahlsgefährdete Ware, weil sie nicht leicht zu veräußern seien. Deswegen seien die Fahrer auch nicht verpflichtet gewesen, den Lkw mitsamt der Ware besonders gesichert, insbesondere auf einem bewachten Parkplatz abzustellen. Abgesehen davon hätten sie ihn unstreitig auf dem Gelände einer beleuchteten und belebten Tankstelle abgestellt, weshalb sie ihren Sicherungspflichte...