Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2014; Aktenzeichen 12 O 25/14) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 2.4.2014 - 12 O 25/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I. lit. a) bb) des Beschlusses des LG Düsseldorf vom 22.1.2014 am Ende wie folgt ergänzt wird:
"... wenn dies auf Grundlage einer Jahresabrechnung wie Anlage A geschieht".
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
A. Die Parteien sind auf dem Markt für Gaslieferungen, insbesondere an Privathaushalte, bundesweit tätig.
Das LG hat auf entsprechenden Antrag der Verfügungsklägerin vom 20.1.2014 mit Beschluss vom 22.1.2014 folgende einstweilige Verfügung erlassen:
"I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt, im Wettbewerb geschäftlich handelnd
a) gegenüber Kunden der Antragsgegnerin, die als Verbraucher Gas von der Antragsgegnerin außerhalb der Grundversorgung beziehen,
aa) Abschlagszahlungen für Abrechnungsperioden festzusetzen oder festsetzen zu lassen, zu fordern oder fordern zu lassen, wenn diese Abschlagszahlungen nicht auf dem festgestellten Vorjahresverbrauch oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden beruhen, sondern auf einem höheren Wert, wenn dies geschieht wie in Anlage A,
und/oder
bb) Abschlagszahlungen für Abrechnungsperioden einzuziehen und/oder einziehen zu lassen, wenn diese Abschlagszahlungen nicht auf dem festgestellten Vorjahresverbrauch oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden beruhen, sondern auf einem höheren Wert;
b) gegenüber Kunden der Antragsgegnerin, die als Verbraucher Gas von der Antragsgegnerin außerhalb der Grundversorgung beziehen und denen gegenüber in der Jahresrechnung ein Guthaben ausgewiesen ist, das die Höhe des nächstfälligen Abschlagsbetrages übersteigt, mitzuteilen, dass dieses Guthaben dem Kundenkonto gutgeschrieben wird und/oder mit den nächsten Abschlagsrechnungen verrechnet wird, wenn dies wie aus der Anlage A ersichtlich geschieht, und/oder derartige Verrechnungen vorzunehmen;
c) gegenüber Kunden der Antragsgegnerin, die als Verbraucher Gas von der Antragsgegnerin außerhalb der Grundversorgung beziehen, pro Belieferungsjahr mehr Abschläge (in gleicher monatlicher Höhe) zu fordern, fordern zu lassen und/oder einzuziehen oder einziehen zu lassen, als pro Belieferungsjahr mit dem Kunden vereinbart wurden.
II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, angedroht."
Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Daraufhin hat das LG mit Urteil vom 2.4.2014 die einstweilige Verfügung vom 22.1.2014 bestätigt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Von einer Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
B. Die Berufung ist teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet.
I. Die - im Übrigen zulässige - Berufung ist in Bezug auf das mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Verbot gemäß I. c) der einstweiligen Verfügung vom 22.1.2014 unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt.
Die Verfügungsbeklagte hat innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht ausreichend begründet, warum das LG insoweit mit Urteil vom 2.4.2014 die einstweilige Verfügung zu Unrecht aufrechterhalten haben soll. Für jeden prozessualen Anspruch, gegen den sich die Berufung wendet, ist eine eigenständige Begründung erforderlich, mit der dargelegt wird, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Soweit dies nicht geschieht, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH NJW 2011, 2367 m.w.N.; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 520 Rz. 37a). Dabei muss die Begründung für jeden prozessualen Anspruch auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH, NJW-RR 2004, 1716; Cepl/Voß/Cassardt, ZPO, § 520 Rz. 22; Zöller/Heßler, a.a.O., § 520 Rz. 35). Daher genügt eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ohne Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.
So ist es hier im Hinblick auf die Bestätigung von I. c) der einstweiligen Verfügung. Das LG hat dazu im Urteil ausgeführt, dass der Verfügungsklägerin ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 2; 3 UWG wegen ei...