Leitsatz (amtlich)
1. Totalschaden und erhebliche Beschädigungen des Leasingfahrzeugs führen nicht automatisch zur Beendigung des Leasingvertrages. Der Leasingnehmer hat in solchen Fällen jedoch ein nicht ausschließbares Recht zur außerordentlichen Kündigung.
2. In einer Kündigungserklärung muss der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Der Begriff "Kündigung" muss zwar nicht verwendet werden. Aus der Erklärung muss sich aber mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass eine einseitige Vertragsbeendigung gewünscht wird. Daran fehlt es, wenn der Leasingnehmer nur zum Ausdruck bringt, dass er eine einvernehmliche Vertragsaufhebung erstrebt.
3. Der Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 9.6.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.897,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.4.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte 84 % und die Klägerin 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur wegen eines Teilbetrages i.H.v. 1.297,12 EUR begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages vom 15./26.7.2005 ein Zahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 6.897,76 EUR nebst Zinsen zu. Eine weiter gehende Forderung besteht nicht.
1. Der Leasingvertrag ist nicht vorzeitig aufgrund einer Kündigung des Beklagten, sondern erst mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit beendet worden.
a) Totalschaden und erhebliche Beschädigungen des Leasingfahrzeugs führen nicht automatisch zur Beendigung des Leasingvertrages (Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., § 14 Rz. 66). Um den Leasingvertrag zu beenden, ist eine Kündigung notwendig (Reinking/Kessler/Sprenger, a.a.O., § 14 Rz. 67). Der Leasingnehmer besitzt ein nicht ausschließbares Kündigungsrecht, das ihm der Leasinggeber vertraglich ausdrücklich einräumen muss, wenn er ihm - wie hier geschehen - formularmäßig die Sach- und Preisgefahr überträgt (vgl. Reinking/Kessler/Sprenger, a.a.O., § 3 Rz. 11 und § 14 Rz. 67; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L58; Engel, Handbuch des Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., § 7 Rz. 4 m.w.N.). Demgemäß sieht Abschnitt X Ziff. 6 Satz 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin vor, dass jeder Vertragspartner bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges den Leasingvertrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leasingrate kündigen kann. Nach Abschnitt X Ziff. 6 Satz 2 der Leasing-Bedingungen kann der Leasingnehmer außerdem bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges den Leasingvertrag innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leasingrate kündigen.
b) Der Beklagten hat den Leasingvertrag nicht wirksam gem. Abschnitt X Ziff. 6 der Leasing-Bedingungen gekündigt. Wie das LG zutreffend festgestellt hat, fehlt es bereits an einer Kündigungserklärung des Beklagten. Eine solche enthält weder das Schreiben des Beklagten vom 25.5.2009 (Bl. 77 GA), noch sein Schreiben vom 4.6.2009 (Bl. 111 GA), noch sein Schreiben vom 15.6.2009 (Bl. 79 GA).
aa) Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. In der Kündigungserklärung muss der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 542 Rz. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 Rz. 13). Der Begriff "Kündigung" oder "kündigen" muss zwar nicht verwendet werden (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 568 Rz. 4; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rz. 13). Aus der Erklärung muss sich aber mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass eine einseitige Vertragsbeendigung gewünscht wird (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rz. 13). An die Eindeutigkeit der Erklärung dürfen hierbei aus Gründen der Rechtssicherheit (Bestimmtheitsgrundsatz) nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rz. 13 m.w.N.). Keine Kündigung liegt vor, wenn die Vertragsbeendigung lediglich in Aussicht gestellt, angedroht oder vorgeschlagen wird (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 542 Rz. 13). Ebenso stellt ein Angebot zum Abschluss eines Au...