Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 14.04.1983; Aktenzeichen 32 O 75/81 (Kart)) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheit kann in allen Fällen durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin erbracht werden.
Tatbestand
Der am 17.12.1913 geborene Beklagte zu 1 war im Jahre 1978 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma … mit Sitz in …. Das Unternehmen stellte Anlagen auf dem Gebiet der Förder-, Beschickungs-, Misch- und Dosiertechnik her. Der Beklagte zu 1 war und ist Inhaber von Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und Warenzeichen auf diesem Gebiet.
Nach mehrmonatigen Verhandlungen erwarb die Firma … in … durch Kaufvertrag vom 1. März 1978 das Anlagevermögen, die Warenvorräte, den Firmenwert, das Know-how und das Namensrecht sowie den Auftragsbestand und alle in Arbeit befindlichen Maschinen der Firma des Beklagten zu 1 zum Kaufpreis von 1,1 Millionen DM. Die Käuferin trat ferner in bestehende Verträge wie Personal-, Handelsvertreter-, Miet-, Telefon-, Telex-, Versicherungs- und Wartungsverträge ein. In Ziffer 5. des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte zu 1, seine Firma unverzüglich abzuwickeln. Außerdem enthält Ziffer 7 des Kaufvertrages eine Konkurrenzklausel, über deren Inhalt und Tragweite die Parteien streiten und die wie folgt lautet:
Herr … wird in Zukunft jede Tätigkeit unterlassen, die geeignet ist, der … Konkurrenz zu machen. Dies gilt auch bei Vorschieben eines Strohmannes. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verspricht Herr … neben einer etwaigen Schadensersatzverpflichtung eine Vertragsstrafe in jedem einzelnen Falle von DM 10.000,– zu zahlen.
Durch Lizenz- und Know-how-Vertrag vom gleichen Tage räumte der Beklagte zu 1 der Firma … die ausschließliche Lizenz an einer Vielzahl von Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und Warenzeichen, die in einer Vertragsanlage zusammengestellt sind, ein. Diese Rechte hatte der Beklagte zu 1 bis dahin seiner Firma in … zur Verwertung überlassen.
Der Vertrag wird durch folgenden Vorspruch eingeleitet:
„…
Die Lizenznehmerin hat durch gesonderten Vertrag vom heutigen Tage das Anlagevermögen, die Warenvorräte, den Firmenwert, das Know-how und das Namensrecht von der … erworben. Um sicherzustellen, daß die Lizenznehmerin oder eine von ihr wirtschaftlich beherrschte Firma in der Lage ist, das Fertigungsprogramm der ITH aufrechtzuerhalten und fortzuführen, schließen die obigen Vertragspartner folgenden Lizenz- und Know-how-Vertrag:”
Die Lizenz wurde für die ganze Welt erteilt mit Ausnahme der Länder … Der Lizenzvertrag hatte eine feste Laufzeit bis zum 31.12.1988 und sollte sich danach um jeweils ein Jahr verlängern, wenn nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Die Höhe der Lizenzgebühr richtete sieh nach dem Umsatz. Außerdem war eine Mindestlizenzgebühr von 40.000,– DM pro Jahr vereinbart.
Die Rechte aus den beiden Verträgen (Kauf- und Lizenzvertrag) hat die Firma … der Folgezeit auf die von den Geschäftsführern der Komplementärin der Klägerin … in … übertragen. Diese Firma ist mit der Klägerin identisch. Die Namensänderung erfolgte zum 01.01.1980.
Im weiteren Verlauf wurde der Lizenz- und Know-how-Vertrag vom 01.03.1978 von den Vertragsparteien zum 31.12.1978 einvernehmlich beendet. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde nicht vereinbart.
Im Juni 1978 hat der Beklagte zu 1 die jetzige Beklagte zu 2 in der … gegründet, deren Direktor er seitdem ist. Geschäftsgegenstand dieses Unternehmens ist nach dem Handelsregistereintrag die
„Entwicklung und Verwertung rationeller Verfahrenstechniken, insbesondere für Zwecke der innerbetrieblichen Förderung, Silage, Dosierung, Mischung, Einfärbung und Hebung von Gütern aller Art in Industrie und Gewerbe; Herstellung und Verkauf von entsprechenden Anlagen sowie Erwerb und Verwertung von und Handel mit Urheberrechten im Fördermittelbereich; …”.
Die Gesellschaft ist jedenfalls seit Anfang 1980 auch auf dem deutschen Markt tätig.
Die Klägerin sieht in diesen und anderen Aktivitäten der Beklagten eine Verletzung des Wettbewerbsverbots in Ziffer 7 des Kaufvertrages vom 1.3.1978, welches nach ihrer Auffassung trotz der vorzeitigen Beendigung des Lizenzvertrages nach wie vor in Kraft ist.
Sie hat hierzu u.a. geltend gemacht: Das Wettbewerbsverbot sei bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt worden und sogar ein wesentlicher Umstand für die Preisfindung gewesen. Den vollen Gegenwert für den gezahlten Kaufpreis ha...