Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 133/16) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilsausspruch zu Ziffer II. (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 1.141,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016) entfällt.
II. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, letzteres in der aufrechterhaltenen Fassung, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.300,- EUR abzuwenden, falls nicht der Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.300,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe, Unterlassung von Werbeaussagen und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Kontrolle der Einhaltung von Regeln des lauteren Wettbewerbs gehören. Mitglieder sind u.a. der Bundesverband Deutscher Versandapotheken, ein Apothekerverein, Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern sowie Unternehmen der Heilmittelbranche und der Heilwesensbranche. Dem Kläger gehören Ärzte, Heilpraktiker und Kliniken an.
Die Beklagte, bei der es sich um ein Tochterunternehmen der B AG handelt, ist ein Unternehmen aus dem Bereich der Medizintechnik. Sie stellt eine so genannte EOT-II-Spritze her, die der Aufbereitung eines "Autologen Konditionierten Serums" (abgekürzt: ACS) dient, welches auch als "Orthokin-Serum" bezeichnet wird. Das Serum ist kein Fertigarzneimittel und unterliegt deshalb keiner Zulassungspflicht.
Das "Autologe Konditionierte Serum" und die "EOT-II-Spritze" werden in der so genannten Orthokin-Therapie verwendet. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das zur Behandlung von Arthrose und Rückenschmerzen eingesetzt und bei dem eine aus Eigenblut hergestellte Individualrezeptur verabreicht wird. Für die "Orthokin-Therapie" wird zunächst Blut des Patienten mit einer Spezialspritze - nämlich der "EOT-II-Spritze" - abgenommen, die oberflächenbehandelte Glasperlen enthält. Während einer mehrstündigen Inkubationszeit sollen in Interaktion mit der Oberfläche der Glaskügelchen die Blutmonozyten zu vermehrter Produktion des Interleukin-1 Rezeptorantagonisten (IL-1 Ra) anregen, einem körpereigenen Hemmstoff des entzündungsfördernden Interleukin-1 (IL-1). Interleukine gehören zu den Zytokinen, einer großen Gruppe von Zellbotenstoffen, die für die Regulation von Entzündungsprozessen bedeutsam sind. Nach Inkubation wird durch weitere Aufbereitung im Labor ein Serum gewonnen, das mit IL-1 Ra angereichert sein soll. Dieses Serum wird dem Patienten wieder eingespritzt, z.B. in ein arthritisches Gelenk. Die Therapie zielt darauf, in dem arthritischen Gelenk eine entzündungshemmende, schmerzlindernde und knorpelschützende Wirkung mittels des Schutzproteins IL-1 Ra zu erreichen. Die Therapie, die von dem Orthopäden Prof. Dr. med. C "erfunden" wurde, wird zwischenzeitlich von rund 500 Therapeuten in Deutschland angeboten. Die Erstattungsfähigkeit der Behandlung durch die Krankenkassen ist nicht anerkannt; es handelt sich um eine so genannte IGeL-Leistung, d.h. um eine vom Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse selbst zu zahlende Leistung.
Die "Orthokin-Therapie" ist in der Wissenschaft umstritten. Die Behandlungsmethode ist Gegenstand wissenschaftlicher Studien sowie von Berichten und Diskussionsbeiträgen in Fachzeitschriften. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Nachdem die Beklagte im Jahre 2014 in der sich aus der Anlage K 3 ergebenden Weise auf ihrer Internetseite www.D.de in der dortigen Rubrik "Patienten" u.a. mit den Aussagen "schmerzlindernd", "entzündungshemmend" und "die Orthokin-Therapie... kann angewendet werden bei Arthrosen folgender Gelenke: (...)" geworben hatte, mahnte der Kläger sie mit Schreiben vom 06.01.2014 (Anlage K 4) ab. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 13.01.2014 (Anlage K 24a, Bl. 99 ff. GA) eine auf den 13.01.2014 datierte Unterlassungserklärung (Anlage K 24; Bl. 89-90 GA), die der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2014 (Anlage K 25, Bl. 91-92 GA) u.a. deshalb zurückwies, weil sie auf Aussagen auf der Internetseite D.de beschränkt war. Die Beklagte gab daraufhin eine dem Kläger mit anwaltlichem Begleitschreiben vom 29.01.2014 (Anlage K 5) übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 29.01.2014 ab, die der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2014 (Anlage K 26, Bl. 102 GA) annahm. Mit der U...