Tenor
I. Gegen den Betroffenen zu 5 (Betr. 5) wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen in den östlichen Bundesländern, eine Geldbuße in Höhe von
200.000 € festgesetzt.
Von den Vorwürfen einer Festlegung von Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern und der Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote wird der Betroffene frei gesprochen.
II. Gegen die Nebenbetroffene zu 1, (NB 1), werden wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene 1 trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
1. wegen des Kartells mit der Nebenbetroffenen zu 2, (NB 2), betreffend die Gebiete “Links der Weser„ und “Unterelbe„ in Höhe von 4.200.000 €,
2. wegen des Kartells mit westfälischen Zementherstellern über Einliefermengen in die Gebiete “Südliches Niedersachsen„ und “Unterelbe„ in Höhe von 4.200.000 €,
3. wegen des Kartells mit der T... AG, über Zementlieferungen in die Gebiete “Niedersachsen„ und “Unterelbe„ in Höhe von 3.800.000 €,
4. wegen des Kartells über eine Einlieferquote in die Region Ost und eine Einliefermenge nach Berlin in Höhe von 2.400.000 €,
- das sind insgesamt 14.600.000 € -.
Von dem Vorwurf einer Gebiets- und Quotenabsprache mit der Zementwerk L...GmbH & Co. KG wird die Nebenbetroffene zu 1 freigesprochen.
III. Gegen die Nebenbetroffene zu 2, (NB 2), werden wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
1. wegen des Kartells über Zementlieferquoten mit einer späteren Neufestlegung der Quoten in der Region Westdeutschland in Höhe von 25.000.000 €,
2. wegen des Kartells über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern mit einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote in Höhe von 10.000.000 €,
3. wegen des Kartells einer Festlegung von Zementlieferquoten in den östlichen Bundesländern mit einer Vereinbarung von Klinkerliefermengen für Mahlwerke in Höhe von 11.000.000 €,
4. wegen des Kartells betreffend die Gebiete “Links der Weser„ und “Unterelbe„ in Höhe von 2.000.000 €,
5. wegen des Kartells betreffend das Gebiet “Südliches Niedersachsen„ in Höhe von 2.000.000 €,
- das sind zusammen 50.000.000 € -
Der Nebenbetroffenen zu 2 wird gestattet, den Gesamtbetrag in zwei Teilbeträgen von je 25.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009 und 01.06.2010.
IV. Gegen die Nebenbetroffene zu 3, (NB 3), werden wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
1. wegen des Kartells über Einlieferquoten in die östlichen Bundesländern in Höhe von 7.900.000 €,
2. wegen des Kartells über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern mit einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote in Höhe von 162.000.000 €,
- das sind zusammen 169.900.000 € -
Der Nebenbetroffenen zu 3 wird gestattet, die Geldbuße zu IV.2 in drei Teilbeträgen von je 54.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009, 01.06.2010, 01.12.2010.
V. Gegen die Nebenbetroffene zu 4, (NB 4), werden wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
1. wegen des Kartells über Lieferquoten in den östlichen Bundesländern mit einer Vereinbarung von Klinkerliefermengen für Mahlwerke in Höhe von 24.000.000 €,
2. wegen einer Kartellabsprache über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern in Höhe von 5.000 €,
- das sind zusammen 24.005.000 € -
Von dem Vorwurf einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote wird die Nebenbetroffene zu 4 freigesprochen.
Der Nebenbetroffenen zu 4 wird gestattet, die Geldbuße zu V.1 in zwei Teilbeträgen von je 12.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009 und 01.06.2010.
VI. Gegen die Nebenbetroffene zu 6, (NB 6), werden wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pfl...