Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.12.2005) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unterhält, begehrt eine Diebstahlsentschädigung, weil ihm sein Audi A 4 Cabrio, amtl. Kennzeichen ... entwendet worden sei. Er hat behauptet: Er sei am 15. Januar 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Düsseldorfer Ikea Niederlassung gefahren und habe gegen 17.00 Uhr seinen PKW verschlossen auf dem Firmenparkplatz abgestellt. Den Kfz-Schlüssel habe er in seine rechte Jackentasche gesteckt. Nach Betreten des Kaufhauses sei es an der Rolltreppe zum Obergeschoss zu einem Gedränge gekommen, weshalb er sich einige Schritte abseits habe stellen müssen. Nach Erledigung der Einkäufe habe er das Kaufhaus kurz nach 18.00 Uhr verlassen, während seine Ehefrau noch an der Warenausgabe gewartet habe. Auf halbem Weg habe er bemerkt, dass ihm sein Kfz-Schlüssel abhanden gekommen sei. Daraufhin sei er umgekehrt und habe vergeblich danach gesucht. Der Schlüssel sei auch nicht an der Information des Kaufhauses abgegeben worden. Bei ihrer Rückkehr zum Abstellort habe er dann gemeinsam mit seiner Ehefrau festgestellt, dass sein Audi A 4 nicht mehr da gewesen sei.
Den Schaden meldete der Kläger der Beklagten am 17. Januar 2005. In dem von ihm unterzeichneten Formular wird die Frage nach Vorschäden verneint (GA 67). In einem weiteren Fragebogen, den er persönlich (GA 4) am 26. Januar 2005 ausgefüllt hat (GA 13 ff.), antwortete er auf die Frage nach Vorschäden:
"Reparierter Unfallschaden an der Beifahrerseite über ca. 4.000,00 EUR. Es handelte sich um einen Kfz-Haftpflichtschaden (Vers unbekannt) ..."
Die weitere Frage, ob hierüber ein Gutachten vorliege, verneinte er. Ferner gab er an, keine Kfz-Schlüssel nachgefertigt oder -bestellt zu haben.
Die Beklagte hat ein Schlüsselgutachten (GA 55) eingeholt, in dem der Sachverständige Sch... zu dem Ergebnis kommt, auf einem der beiden noch vorhandenen Originalschlüssel seien Spuren des Abtastfingers einer Kopierfräsmaschine erkennbar, die nicht von Gebrauchsspuren überlagert seien.
In einem Telefonat am 7. März 2005 bat der Schadenssachbearbeiter D... um Vorlage von Belegen für die Behebung des Vorschadens (GA 51 f.). In diesem Zusammenhang räumte der Kläger u. a. ein, der Schaden sei von dem Sachverständigen Schiefer in seinem Auftrag im Dezember 2004 begutachtet worden (GA 20 ff.).
Der Kläger hat geltend gemacht: Angesichts der bei Versicherern gängigen Praxis, Angaben zu Vorschäden durch Datenabfrage beim H...-Verband zu überprüfen, habe er das Vorhandensein eines Sachverständigengutachtens bei Ausfüllung des Schadensfragebogens am 26. Januar 2005 als bekannt vorausgesetzt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass einer der Kfz-Schlüssel kopiert worden sei.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.063,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Diebstahl in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dieser sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden. Außerdem hat sie sich für leistungsfrei gehalten, weil der Kläger die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt habe.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil angenommen, der Kläger habe in zweifacher Hinsicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, weil er die Anfertigung eines Nachschlüssels und die Existenz eines Haftpflichtgutachtens über den Vorschaden in Abrede gestellt habe.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend: Der Einzelrichter habe verkannt, dass es bei der Feststellung einer Obliegenheitsverletzung auf den Kenntnisstand des Versicherungsnehmers ankomme. Er habe aber nicht gewusst, dass ein Zweitschlüssel hergestellt worden sei. Außerdem sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es ebenso wie bei anderen Kraftfahrzeugversicherern auch bei der Beklagten obligatorisch sei, im Schadenfall auf die Datenbank des H...-Verbands zurückzugreifen.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.063,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2005 zu zahlen.
Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, bittet um Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 951 UJs 2365/05 lag ...