Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.10.1986; Aktenzeichen 1 O 307/85) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 1986 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wird der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 49.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaften von in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin ansässigen Großbanken oder öffentlichen Sparkassen erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P.-G. Straße 52/54 in D.. Gemäß Pachtvertrag vom 25./26. Januar 1978 verpachteten sie die auf dem vorgenannten Grundstück gelegene Tankstelle, die zuvor an die Firma A. AG (im folgenden: Firma A.) verpachtet gewesen war, an die Firma K. Tankstellenbetriebe W. L.. Mit Vertrag vom 19. März 1979 trat die Beklagte anstelle der bisherigen Pächterin in den Pachtvertrag ein. Ab 1. Januar 1982 betrug der monatlich im voraus bis zum 10. Werktag zu zahlende Pachtzins 1.750 DM.
In § 5 des Pachtvertrages (im folgenden PV) heißt es:
„Die Verpächter sind berechtigt, diesen Vertrag mit dreimonatiger Frist zum Schluß eines Kalendermonats zu kündigen, wenn der fällige Pachtzins trotz schriftlicher Mahnung – durch eingeschriebenen Brief – nicht innerhalb von 6 Wochen, von der Mahnung ab gerechnet, gezahlt wird”.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbestimmungen wird auf den zu der Akten gereichten PV (Bl. 8 bis 14 GA) verwiesen.
Die Beklagte hatte ihrerseits die Tankstelle an die Firma C. GmbH (im folgenden: Firma C.) unterverpachtet. Am 20. Dezember 1982 schlossen die Beklagte und die Firma W. AG unter Beteiligung der Kläger und der Unterpächterin einen Übernahmevertrag (Bl. 28 f. BA), wonach die Firma W. AG als Vertragspartnerin der Kläger in den Pachtvertrag eintrat und in vollem Umfang die Rechte und Pflichten der bisherigen Pächterin übernahm. In diesem Vertrag heißt es in Ziff. 3 u. a. (Bl. 29 GA):
„Die jetzige Pächterin … bleibt gegenüber den Vertragspartnern Eheleute K. und C. Mineralöl GmbH weiterhin in Haftung für die Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen.”
Die Beklagte traf ferner mit der Firma W. AG gesonderte Vereinbarung (Bl. 30 f. BA), wonach der Kaufpreis 135.000 DM betr. gen sollte; die Firma W. sollte zur Pachtzinszahlung an die Kläger erst zwei Monate nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet sein. Tatsächlich zahlte die Übernehmerin aber zunächst den vereinbarten Kaufpreis nicht. Im Jahre 1983 kam es dieserhalb zwischen der Beklagten und der Firma W. AG zu einem Rechtsstreit (37 O 24/83 LG Düsseldorf). Im Zuge dieses Verfahrens schlossen die Beklagte und die Firma W. AG am 23. April 1985 einen – später auch gerichtlich protokollierten – Vergleich (Bl. 209 f. BA), wonach der Übernahmevertrag vom 20. Dezember 1982 rückwirkend aufgehoben wurde; die Beteiligten sollten so gestellt werden, als sei der Übernahmevertrag nie geschlossen worden. Der Aufhebungsvertrag vom 23. April 1985 wurde den Klägern noch im April 1985 übersandt. Diese stimmten ihrem eigenen Vorbringen zufolge dieser Vereinbarung konkludent zu. Zu jenem Zeitpunkt standen die Pachtzinsraten für die Monate November und Dezember 1983, Januar bis Mai 1984 und Januar bis April 1985 offen. Die übrigen Pachtzinsraten waren ausschließlich von der Beklagten entrichtet worden. Nach mehrfachen Zahlungserinnerungen hatten die Kläger am 21. März 1985 (Bl. 24 GA) bei der Beklagten die Pachtzinsrückstände von seinerzeit 17.500 DM angemahnt. Da eine Zahlung nicht erfolgte, kündigten die Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 1985 (Bl. 25 GA) das Pachtverhältnis zum 31. August 1985. Danach leistete die Beklagte die Pachtzinsraten für die Monate Mai und Juni 1985. Mit Schreiben vom 18. September 1985, das bei den Klägern am 24. September 1985 einging, übersandte die Beklagte einen Verrechnungsscheck über 7.000 DM für die Monate Januar bis April 1985.
Mit der am 1. August 1985 erhobenen Klage haben die Kläger die Beklagte auf Räumung und Herausgabe des verpachteten Grundstücks sowie auf Zahlung der rückständigen Pachtzinsraten für die Monate November und Dezember 1983 sowie Januar bis April 1984 in Anspruch genommen. Wegen der zunächst weiter eingeklagten Pachtzinsraten für die Monate Januar bis April 1985 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit haben sie wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verteilen,
- an die Kläger DM 12.250,– zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 1.750,– seit dem 11.11.1983, 13.12.1983, 13.01.1984, 14.02.1984, 13.03.1984, 13.04.1984, 15.05.1984 sowie aus jeweils DM 1.750,– vom 15.01.1985 bis 24.09.1985, vom 13.02.1985 bis 24.09.1985, vom 1...