Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 13.07.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit fol-gendem Inhalt abgelehnt:
I. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, verboten, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für ...-Getränke
1. mit dem Slogan "..." zu werben,
und/oder
2. mit dem Slogan "..." zu werben, insbesondere in Kombination mit dem Begriff "...",
und/oder
3. mit Getränke-Flaschen in der folgenden Aufmachung zu werben:
...
4. mit nachfolgend gezeigten Internetseiten zu werben
...
5. mit den am 23.03. unter www... abrufbaren Videos zweier simulierter Computerspiele zu werben, von denen nachfolgend einige Szenen dargestellt werden:
II. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, verboten, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin unter der Kennzeichnung "..." -Getränke anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu bewerben und/oder zu vertreiben, insbesondere wenn dies wie oben in Antrag I gezeigt geschieht.
III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß vorstehend unter Ziffer II. gekennzeichneten ...-Getränke unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie die Mengen der erhaltenen, bestellten oder ausgelieferten Waren und die Ein- und Verkaufspreise der gemäß Ziffer II gekennzeichneten ...-Getränke.
Die Parteien streiten um die Nutzung der Bezeichnung "...". Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen, für die Warenklasse 32 (Biere, alkoholfreie Getränke, ....Mischgetränke) eingetragenen Wortmarke "....". Sie schloss mit der X. GmbH, die damals Inhaberin der österreichischen Marke "..." war, im Herbst 2016 eine Abgrenzungsvereinbarung ab, wonach die X. GmbH die Marke "..." für ein ...-Getränk nur auf österreichischem Staatsgebiet nutzen durfte. Die Antragsgegnerin hat die österreichische Marke "..." von der X. GmbH übernommen. Sie lieferte im März 2018 auf eine Testbestellung der Antragstellerin eine Packung "6 × 1,5 L ...PET" nach Deutschland aus. Am 28.03.2018 gab sie eine, von der Antragstellerin am Tag darauf angenom-mene Unterlassungserklärung das Angebot, Inverkehrbringen, Einführen, Bewerben und Vertreiben von ...-Getränken unter den Kennzeichnung "..." betreffend ab, in der es unter anderem heißt, dass sich die Erklärung nur auf etwaige Handlungen in Deutschland bezieht und insbesondere nicht den Internetauftritt der Antragsgegnerin unter www.....at und https://....at oder anderen österreichischen Domainadressen erfasst, so lange dort darauf hingewiesen wird, dass die Lieferung der Artikel nur innerhalb Österreichs erfolgt; nicht erfasst würden auch werbliche Maßnahmen der Antragsgegnerin in den Sozialen Medien wie Facebook und Instagram. Einen vorab, d.h. vor Ausspruch der Abmahnung beim Landgericht München I anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin vor Zustellung an die Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Landgericht München I hatte darauf hingewiesen, die begehrte einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Eine Woche nach der Rücknahme hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht.
Den auf die deutsche Marke "..." und das Wettbewerbsrecht gestützten Antrag der Antragstellerin, zu dem sich diese durch die oben eingeblendeten Veröffentli-chungen veranlasst gesehen hat, hat das Landgericht zwar für zulässig erachtet und auch die Tatsache, dass die Antragstellerin einen solchen Antrag bereits zuvor beim Landgericht München I anhängig gemacht hatte, nicht als schädlich angesehen, was es damit begründet hat, dass das Interesse der Antragsgegnerin, von einem Verfügungsverfahren möglichst früh Kenntnis zu erhalten, ausreichend gewahrt worden sei. Es hat den Antrag jedoch aus im Urteil näher bezeichneten Gründen für unbegründet gehalten.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung und beanstandet, das Landgericht habe den rechtlichen Maßstab für...