Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung der von den Eltern im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung angegebenen Willenserklärungen als Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB.
Normenkette
PStG § 2 Abs. 1, §§ 51, 53; EGBGB Art. 5 Abs. 1, Art. 10; BGB § 129 Abs. 1, § 1617a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 04.04.2014; Aktenzeichen 41 III 4/14) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des AG vom 4.4.2014 wird aufgehoben.
Das Standesamt wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister für das eingangs bezeichnete Kind im Wege der Folgebeurkundung dahingehend zu berichtigen, dass der Familienname des Kindes X lautet.
Beschwerdewert: 5.000, - EURO
Gründe
I. Das Kind A wurde am ... 2009 geboren, die Mutter ist polnische Staatsangehörige, der nicht mit ihr verheiratete Kindesvater wurde in der Türkei geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Geburt des Kindes wurde bei dem Standesamt am ... 2009 unter der eingangs angegebenen Registernummer dahingehend beurkundet, dass das Kind den Familiennamen des Vaters X trägt. Grundlage der Geburtsbeurkundung war die schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses und die beigefügte handschriftlich ausgefüllte und von beiden Elternteilen unterschriebene Erklärung zur Namensführung des Kindes wonach das Kind den Geburtsnamen X führt, außerdem die am ... 2009 vor dem Standesamt abgegebene, von beiden Elternteilen unterschriebene sowie von der Standesbeamtin öffentlich beglaubigte Anerkennung der Vaterschaft nebst Zustimmung der Kindesmutter, in welcher der Familienname des Kindes ebenfalls mit X angegeben wurde.
Nachdem die Eltern sich Anfang des Jahres 2013 getrennt hatten, gab die Kindesmutter, die zu diesem Zeitpunkt Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge war, am 22.10.2013 gegenüber der Standesbeamtin eine öffentlich beglaubigte Erklärung ab, mit welcher sie für die Namensführung des Kindes das polnische Recht bestimmte und sodann ihren eigenen Familiennamen Y zum Familiennamen des Kindes bestimmte. Im Wege der Folgebeurkundung trug die Standesbeamtin daraufhin unter dem 22.10.2013 den Familiennamen Y in das Geburtenregister ein.
Nachdem der Kindesvater hiervon Kenntnis erlangt hatte, beantragte er mit Schriftsatz vom 12.11.2013 bei dem Familiengericht die Feststellung, dass das Kind den Familiennamen X führe. Auf gerichtliche Rückfrage wurde der Antrag dahingehend geändert, dass das Standesamt angewiesen werden solle, die Geburtsurkunde dahingehend zu berichtigen, dass das Kind den Familiennamen X führt.
Nachdem die Kindesmutter dem Antrag entgegengetreten war, verwies das AG - Familiengericht - Stadt1 das Verfahren unter Hinweis auf § 50 PStG an das AG - Familiengericht - Hanau. Von dort wurde das Verfahren an die für Personenstandssachen zuständige Zivilabteilung des AG Hanau abgegeben.
In einem Sorgerechtsstreit vor dem AG Stadt1 - Familiengericht - schlossen die Kindeseltern eine Vereinbarung, in welcher sie sich über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes einigten. Außerdem wurde in Ziffer 4 dieser Vereinbarung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 33 Rs BA) Einigkeit darüber erzielt, dass das Kind den Familiennamen Y-X tragen soll, soweit dies rechtlich möglich ist und bei rechtlicher Unmöglichkeit das Verfahren ... vor dem AG - Familiengericht - Hanau fortgeführt werden soll. Weiter verpflichteten sich die Kindeseltern, entsprechende Erklärungen bei diesem Gericht abzugeben.
Das im vorliegenden Verfahren beteiligte Geburtsstandesamt führte in seiner Stellungnahme vom 29.4.2014 (Bl. 36 d.A.) aus, bei der Folgebeurkundung aufgrund der Erklärungen der Kindesmutter zur Wahl des polnischen Rechts und des Familiennamens sei leider übersehen worden, dass die Namensgebung einvernehmlich mit dem Vater hätte vorgenommen werden müssen.
Nachdem der Amtsrichter eine entsprechende Anweisung unter Verweis auf die Einigung der Kindeseltern an das Standesamt angekündigt hatte, teilte die Kindesmutter mit, sie sei mit einem Doppelnamen für das Kind nicht einverstanden und bestehe darauf, dass es ihren Familiennamen trage.
Nach weiteren rechtlichen Hinweisen des AG teilte der Kindesvater mit, er bestehe darauf, dass das Kind den in der Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den damaligen Erklärungen der Eltern eingetragenen Familiennamen X weiterhin führe.
Mit Beschluss vom 4.5.2016 (Bl. 81/82 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies das AG schließlich den Antrag des Kindesvaters zurück und führte zur Begründung aus, der derzeit im Geburtenbuch eingetragene Familiennamen Y sei richtig. Das Kind habe diesen Familiennamen der Mutter als damals allein sorgeberechtigtem Elternteil bei der Geburt erhalten. Eine Änderung sei nur auf der Grundlage wirksamer Erklärungen gegenüber dem Standesamt möglich, an denen es hier fehle. Die Einigung der Kindeseltern in einem gerichtlichen Vergleich sei ohne Relevanz, da es für die Wirksamkeit der Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Standesamt - ...