Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Termins eines Schiedsgerichts
Leitsatz (amtlich)
Das Schiedsgericht kann durch Berichtigungsbeschluss einen Schiedsspruch in der Weise abändern, dass entsprechend der Absicht das Schiedsgerichts ein vollstreckungsfähiger Inhalt entsteht.
Verfahrensgang
Schiedsgericht (Beschluss vom 09.03.2004) |
Tenor
Der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 9.3.2004, erlassen im schriftlichen Verfahren durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Richter am BGH Dr. R. als Obmann sowie die Schiedsrichter Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt Sp., der wie folgt lautet:
Der in der vorbezeichneten Sache ergangene Schiedsspruch vom 6.6.2003 wird im Tenor berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 141.014,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit dem 23.12.2000 Zug um Zug gegen Rückerwerb der von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars Dr. R. vom 15.12.2000 erworbenen Teilgeschäftsanteile der p. International GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Bad Homburg v.d. Höhe unter der Nummer ..., wird für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 1060 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 9.3.2004 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Der Schiedsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 1064 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwer beträgt 141.014,30 Euro.
Gründe
Das Schiedsgericht hatte in seinem Schiedsspruch vom 6.6.2003 wie folgt erkannt:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, den von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars R. vom 15.12.2000 erworbenen Teilgeschäftsanteil an der p. GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Bad Homburg v.d. Höhe unter der Nummer HRB ..., Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 141.014,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit dem 23.12.2000 mit notarieller Urkunde zurückzuerwerben.
Nachdem dieser Schiedsspruch sowie der ergänzende Kostenschiedsspruch desselben Gerichts vom 21.11.2003 vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 12.2.2004 für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war, hat die Schiedsklägerin mehrere vorläufige Zahlungsverbote gegen den Schiedsbeklagten erwirken wollen. Das AG in E. hat mit Beschluss vom 11.10.2003 u.a. das Zahlungsverbot der Klägerin ggü. der R. Bank vom 15.9.2003 aufgehoben (Bl. 131 ff. d.A.).
Der sofortigen Beschwerde der Schiedsklägerin vom 20.10.2003 hat das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 3.11.2003 nicht abgeholfen und diese sowie weitere 11 sofortige Beschwerden gegen vorläufige Zahlungsverbote der Schiedsklägerin als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 138 ff. d.A.). Das LG Nürnberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen haben.
Auf Antrag der Schiedsklägerin, den Schiedsspruch im Tenor zu berichtigen, hat das Schiedsgericht mit Beschluss vom 9.3.2004 (Bl. 114 ff. d.A.) wie folgt erkannt:
Der in der vorbezeichneten Sache ergangene Schiedsspruch vom 6.6.2003 wird im Tenor berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 141.014,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit dem 23.12.2000 Zug um Zug gegen Rückerwerb der von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars R. vom 15.12.2000 erworbenen Teilgeschäftsanteile der p. GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Bad Homburg v.d. Höhe unter der Nummer HRB ... .
Mit Schriftsatz vom 15.3.2004 hat die Schiedsklägerin beantragt, den Berichtigungsbeschluss vom 9.3.2004 in Verbindung mit dem Schiedsspruch vom 6.6.2003 für vollstreckbar zu erklären (Bl. 113 d.A.).
Der Schiedsbeklagte hat demgegenüber beantragt:
1. Der Antrag der Schiedsklägerin wird zurückgewiesen.
2. Der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts in dem Schiedsverfahren zwischen der A. GmbH und Herrn S. vom 9.3.2004 wird aufgehoben.
Er ist der Auffassung, dass der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 9.3.2004 gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO wegen Verstoßes gegen den "ordre public" aufzuheben sei. Deshalb sei der Schiedsspruch nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Berichtigungsbeschluss vom 9.3.2004 für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet (§ 1060 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Berichtigungsbeschluss aufzuheben, ist dagegen unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Schiedsgericht den Tenor des Schiedsspruchs vom 6.6.2003 mit Beschluss vom 9.3.2004 neu gefasst und berichtigt. Es war hierzu gem. § 1058 Abs. 4 ZPO auch ohne Antrag berechtigt. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des ursprünglichen Schiedsspruchs vom 6.6.2003 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Schiedsbeklagte gegen Zahlung i.H.v. 141.014,30 Euro Zug um Zug den mit notarieller Urkunde des Notars R. vom 15.12.2000 erwor...