Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandsverfahren: Angleichung für Familiennamen des Kindes bei somalischen Namensketten
Leitsatz (amtlich)
Richtet sich die Namensführung des Kindes wegen dessen gewöhnlichen Aufenthaltes und der nicht eindeutig nachweisbaren Staatsangehörigkeit der nach eigenen Angaben aus Somalia stammenden, als Flüchtlinge anerkannten und nicht miteinander verheirateten Kindeseltern nach deutschem Recht, so kann aus den von den Kindeseltern nach somalischem Recht jeweils geführten und aus drei Eigennamen bestehenden Namensketten im Wege der Namensbestimmung und Namensangleichung nach § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB nur ein Name, nicht aber zwei Namen aus der Namenskette des Vaters oder der Mutter zum Familiennamen bestimmt werden.
Normenkette
BGB § 1617; EGBGB Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1; PStG §§ 49, 51
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Entscheidung vom 24.05.2018; Aktenzeichen 417 III 7/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Standesamtes wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2018 aufgehoben, soweit dort die Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes angeordnet wird.
Der Antrag der Kindeseltern vom 2. März 2018 auf Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes in Name1 Name2 wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des eingangs bezeichneten, am XX.XX.2017 in Stadt1 geborenen Kindes. Die Kindeseltern sind anerkannte Flüchtlinge, welche beide angegeben haben, somalische Staatsangehörige zu sein. Sie haben vorgeburtlich bei dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stadt1 am 8. Februar 2017 zu UR-Nr. .../2017 die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamen Sorge abgegeben. In der Geburtsanzeige des Krankenhauses erklärten die Eltern schriftlich, dass das Kind den Vornamen Name3 und den Familiennamen des Vaters Name1 Name2 Name5 erhalten soll.
Die Standesbeamtin beurkundete die Geburt jedoch unter dem 9. März 2017 mit dem Vornamen Name3 und dem von der Mutter abgeleiteten Geburtsnamen Name1 Name4. Zum Vater wurde als Vorname Name1 Name2 und als Familienname Name5 mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" eingetragen.
Mit am 5. März 2018 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag erklärten die Eltern, der Name des Kindes solle in Name3 Name1 Name2 geändert werden. In der Kultur und Religion ihres gemeinsamen Heimatstaates Somalia sei es üblich, dass das Kind den Namen des Vaters trage.
Das Standesamt trat dem Berichtigungsantrag entgegen und führte im Wesentlichen aus, die in der Geburtsanzeige des Krankenhauses mitgeteilte Namensführung sei nicht möglich gewesen. Wegen des Flüchtlingsstatus der Eltern und der nicht eindeutig nachgewiesenen somalischen Staatsangehörigkeit könne nur deutsches Recht bei der Namensführung angewendet werden. Da in beiden Ausweisen der Eltern vermerkt sei, dass die Personaldaten auf deren eigenen Angaben beruhen, jedoch nur die Mutter zusätzlich eine Geburtsbescheinigung mit Passfoto der somalischen Behörden vorgelegt habe, worauf bestätigt werde, dass ihre Angaben korrekt sind, sei nur die Mutter im Geburtseintrag des Kindes ohne den einschränkenden Zusatz gemäß § 35 PStV beurkundet worden. Weshalb unter dem 9. August 2017 erneut eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge erstellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine Erteilung des Namens des Vaters werde wegen dessen ungeklärter Identität nicht für zulässig erachtet und würde für das Kind zu einer Schlechterstellung gegenüber dem Ist-Zustand führen.
Die Richterin des Amtsgerichts ordnete mit Beschluss vom 24. Mai 2018, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, an, dass die Eintragung im eingangs bezeichneten Geburtenregister durch Randvermerk dahingehend zu berichtigen sei, dass der Geburtsname des Kindes Name1 Name2 lautet und mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu versehen sei; außerdem sei bei der Kindesmutter der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" zu ergänzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Namensführung des Kindes richte sich nach deutschem Recht, da eine Rechtswahl zum somalischen Recht ausgeschlossen sei, weil auch das der Mutter von der somalischen Botschaft ausgestellte "Birth Certificate" wegen der ungeordneten Lage in Somalia nicht geeignet sei, die Staatsangehörigkeit nachzuweisen, weshalb beide Reiseausweise der Eltern folgerichtig mit dem Vermerk versehen seien, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers beruhen. Das Gericht halte die von den Eltern nach § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB vorgenommene Namensbestimmung für zulässig und die vom Standesamt vorgenommene abweichende Eintragung des Namens der Mutter für unrichtig.
Gegen den die Berichtigung anordnenden Beschluss des Amtsgerichts hat das Standesamt mit am 6. Juni 2018 eingegangenem Schriftsatz, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerd...