Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen 9 O 55/85) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juli 1985 verkündete Urteil 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden in seinem klageabweisenden Teil und im Kostenpunkt abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über diesem zuerkannte 16.419,07 DM nebst 10 % Zinsen ab 22.02.1985 hinaus weitere 24.779,96 DM mit 10 % Zinsen seit 22.02.1985 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge hat der Kläger 91 %, der Beklagte 9 % zu tragen.
Die Kosten der Streithilfe fallen zu 9 % dem Beklagten und zu 91 % dem Streithelfer zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM, die auch durch unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art. und Höhe leistet.
Tatbestand
Mit inhaltlich in Bezug genommenem notariellem Vertrag (U.R. Nr. 68/82 des Notars ... s. Ablichtung Bl. 199 ff. d.A.) vom 30.03.1982 verkauften der Kläger, ein früher in Holland lebender US-Staatsbürger, und seine - damals von ihm getrennt lebende und inzwischen von ihm geschiedene - frühere Ehefrau ein beiden Eheleuten zu je 1/2 gehörendes Hausgrundstück in Kronberg/Ts. an den Beklagten zum Preis von 650.000,00 DM. Nach Maßgabe der vertraglichen Regelung (§§ 3 und 4) war die Kaufgeldsumme auf Anderkonto des Notars zu hinterlegen und am 02.05.1982 zur Zahlung fällig. Am selben Tag hatte die Übergabe des Grundstücks zu erfolgen und gingen Nutzungen und Lasten auf den Erwerber über. Sofern und soweit die 650.000,00 DM bis zum 02.05.1982 noch nicht auf Notaranderkonto eingegangen waren, sollte der beklagte Käufer nach Ablauf dieses Tages ohne Mahnung in Verzug kommen und abredegemäß von da an 14 % p.a. - monatlich zahlbare - Zinsen zu entrichten haben. Anfallende Notaranderkontoguthaben-Zinsen sollten im übrigen den Veräußerern zustehen.
Der Beklagte, dem der Kaufgegenstand, wie vereinbart, zum 02.05.1982 übergeben wurde, zahlte in Durchführung des Vertrages die 650.000,00 DM bis zu diesem Tag auf ein von dem Notar ... errichtetes Anderkonto ein. Indessen wies er mit Schreiben vom 03.05.1982 den Notar an, einen Teilbetrag von 200.000,00 DM vorerst nicht an den Kläger und dessen Ehefrau abzuführen, da eine frühere Mieterin des Kaufanwesens, die Firma ... unter dem 27.04.1982 schriftlich (s. Bl. 165, 166 d.A.) an ihn, den Beklagten, mit der Forderung herangetreten war, ihr angeblich in das Objekt gemachte Aufwendungen von 180.000,- bis 200.000,00 DM zu erstatten, und andernfalls mit der Ausübung eines Wegnahmerechts gedroht hatte.
Auf schriftliche Vorstellung des Notars ... vom 03.05.1982 hin (s. Bl. 181, 182 d.A.), daß er als der amtierende Notar sich nach dem Inhalt des Kaufvertrags für verpflichtet halte, die ganzen 650.000,00 DM Kaufpreis alsbald vom Anderkonto an die Grundstücksverkäufer auszuzahlen, hielt der Beklagte in der Folgezeit an seiner dem Notar unter dem 03.05.1982 erteilten Weisung fest. Notar ... ließ darauf 200.000,00 DM auf dem Anderkonto stehen. Die übrigen 450.000,00 DM überwies er nach dem 03.05.1982 an den Kläger, bei dem sie nach dessen Behauptung am 20.05.1982 eingingen.
Wegen des von der Firma ... für sich in Anspruch genommenen Wegnahmerechts und des von ihr verlangten Aufwendungsersatzes erhoben der Kläger und seine frühere Ehefrau danach gegen diese KG. vor dem Landgericht Frankfurt/Main negative Feststellungsklage sowie - zunächst hiermit verbunden - ferner Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Freigabe der noch auf dem Notaranderkonto befindlichen 200.000,00 DM Restkaufpreis. Letzterem Begehren gab das angerufene Landgericht mit Urteil vom 16.11.1982 (s. Ablichtung Bl. 17-25 d.A.) statt; die hiergegen vom Beklagten verfolgte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - Frankfurt/Main vom 08.11.1983 (s. Ablichtung Bl. 26-35 d.A.) als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe beider Entscheidungen wird Bezug genommen.
Nach rechtskräftigem Abschluß dieses Rechtsstreits (2/22 O 292/82 LG Frankfurt/Main = 11 U 7/83 OLG Frankfurt/Main) ließ der Beklagte schließlich mit Anwaltsschreiben vom 02.03.1984 sein Einverständnis mit der Auszahlung des Notaranderkonto-Restguthabens an die Verkäufer erklären, worauf Notar Dr. Werner die 200.000,00 DM zuzüglich nach dem 20.05.1982 aufgelaufener 19.661,86 DM Zinsen einem Konto des Klägers anwies, auf dem sie am 22.03.1984 gutgeschrieben wurden.
Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger wegen der verzögerten Auszahlung der 200.000,00 DM vom Beklagten Schadensersatz. Zur Begründung hat er vorgetragen:
1.
Gemäß einer zwischen ihm und seiner früheren, zur damaligen Zeit schon von ihm getrennt lebenden Ehefrau...