Entscheidungsstichwort (Thema)
Warschauer Abkommen - Begriff "Flughafen"
Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff des Flughafens nach Art. 18 Warschauer Abkommen.
Normenkette
LuftRAbk § 18
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.11.2008) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.11.2008 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die durch die Nebenintervention in erster Instanz verursachten Kosten die Streithelferin zu tragen hat.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt in erster Linie als Zessionarin, in zweiter Linie als Prozessstandschafter der - nach ihrer Behauptung - Transportversicherungen der A GmbH & Co KG (künftig nur: A) Schadensersatz für den behaupteten Verlust von 2.400 Stück Handy-Oberschalen in einem behaupten Wert von 90.829,68 EUR.
Die A beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit der Verbringung oder deren Organisation einer Sendung von deren Lager nach L1, die im Lufttransport ausgeführt werden sollte. Auf den Auftrag wird verwiesen (Anl. K 3, Bl. 13 d.A.). Die aus mehreren Paletten bestehende Sendung wurde am 7.7.2005 von der Streithelferin im Auftrag der A bei dieser aufgenommen und am gleichen Tag gegen Quittung bei dem von der Beklagten mit der Entgegennahme beauftragten Lagerhalter, der B GmbH, eingeliefert, die ihr Lager im Gebäude ... der sog. D auf oder an dem Flughafen in O1 unterhielt, wo auch die Beklagte in Gebäude ... A geschäftsansässig ist. Streitig ist, ob die Sendung zu diesem Zeitpunkt noch vollständig war. Am Nachmittag des 8.7.2005 stellte die Beklagte bei einer zur Kontrolle vorgenommenen Verwiegung eine Gewichtsdifferenz fest, die darauf beruhte, dass ggü. dem vorgesehenen Zustand 2.400 Stück Handyoberschalen fehlten.
Die Klägerin hat mit ihrer am 8.7.2008 eingereichten und 6.8.2008 zugestellten Klage Schadensersatz verlangt. Die von der A mit der Verbringung nach O1 beauftragte F GmbH ist ihr beigetreten. Sie haben behauptet, die Sendung sei bei der A ordnungsgemäß gepackt worden und bereit gestellt worden (Beweis: Zeugen Z1 und Z2). Sie sei unverändert bei der B GmbH eingeliefert worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 90.829,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, beginnend mit dem 21.7.2005, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei verfristet, weil ein Lufttransport vorgelegen habe und die Einlieferung bei der B GmbH auf einem Flughafen erfolgt sei.
Das LG hat durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen entschieden. Es hat die Klage abgewiesen, weil die Klagefrist des Art. 29 WA 1955 nicht eingehalten worden sei und weil der Verlust in der Obhut der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen worden sei. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und zu den Entscheidungsgründen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 84 - 89 d.A.).
Die Berufung der Klägerin macht geltend, dass die Entscheidung nicht durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hätte ergehen dürfen, weil ein Einverständnis der Parteien gefehlt habe. Bei der Durchführung eines Kammertermins hätte die Klägerin noch zur Lage des Gebäudes ... und zum Charakter der D vortragen können. Dort bestehe freier Zutritt und der Bereich stehe dem öffentlichen Verkehr offen (Beweis: Augenschein). Die Sendung sei auch nach dem Bereitstellen unter Aufsicht geblieben (Zeugen Z3 und Z2) und von dem Fahrer der Streithelferin unversehrt abgeliefert worden (Zeuge Z4).
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 90.829,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.7.2005 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil: Das Gebäude ... und die D gehörten zum Flughafen, wie aus der als solcher unstreitigen Ausweisordnung des Flughafenbetreibers G AG folge (Anl. B 2, Bl. 185 ff. d.A.).
Es ist Beweis erhoben worden über die Zugehörigkeit des Gebäudes ... der D im Juli 2005 zu einem Flughafengelände durch Vernehmung des Zeugen Z5, des Leiters der Ausweisstelle der Flughafenbetreiberin. Zu den Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16.10.2009 Bezug genommen (Bl. 254 - 257 d.A.). Die Parteien und die Streithelferin haben sich mit einer Endentscheidung des Rechtsstreits beim Einzelrichter ein...