Entscheidungsstichwort (Thema)
Innenverhältnis unter gesamtschuldnerisch haftenden, getrennt lebenden Eheleuten
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 09.08.2002; Aktenzeichen 4 O 556/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hanau vom 9.8.2002 - 4. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Tenor des Urteils des LG Hanau wie folgt ergänzt:
Der Kläger ist verpflichtet, die Kreditverbindlichkeiten bei der Europäischen Hypothekenbank, Darlehens-Nr. ... und ... ab 1.9.2000 bis einschließlich Februar 2001 zu tragen.
Im Übrigen wird die Widerklage verworfen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute, sie haben am 31.5.1991 geheiratet, sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Am 20.10.1993 wurden sie als Eigentümer des Hauses T.-Straße in B. eingetragen.
Am 26.8.1997 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Sie leidet an einer Stoffwechselstörung (Mitochondriopathie) und bedarf der ständigen Pflege. Die Eheleute wurden am 7.7.1998 als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in G. eingetragen.
Bezüglich der Finanzierung der beiden Immobilien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Hanau vom 9.8.2002 (Bl. 294 ff. d.A.) gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F. vollinhaltlich Bezug genommen.
Im August 2000 trennten sich die Eheleute. Zunächst wohnte der Kläger in der gleichen Wohnung mit der Beklagten im Parterre des Hauses in B. Im Februar 2001 zog er aus dieser Wohnung aus und zog in die im ersten Stock des gleichen Hauses gelegene Wohnung. Der Kläger zahlte zunächst die gesamten Zins- und Tilgungsraten für die zum Erwerb der beiden Immobilien aufgenommenen Darlehen.
Er begehrt ab März 2001 von der Beklagten anteilig gem. § 426 BGB für G. die Hälfte und für das Haus in B. ein Drittel der Zins- und Tilgungsleistungen.
Vor dem AG - FamG - in Gelnhausen ist ein Verfahren auf Auskunft (Az. 6 F 1043/00) anhängig sowie bei demselben Gericht ein weiteres Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Unterhaltszahlungen (Az. 6 F 1043/00 EA Nr. 1). Das FamG hat mit Beschl. v. 27.11.2002 wie folgt erkannt:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, aufgegeben, an die Antragstellerin ab 1.10.2001 Kindes- und Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
1. Für die eheliche Tochter D. geb. ..., einen monatlichen Kindesunterhaltsbetrag i.H.v. 414 DM (549 abzgl. 135 DM anteiliges Kindergeld) ab 1.1.2002 205 Euro (282 Euro, abzgl. 77 Euro anteiliges Kindergeld), zzgl. Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 45,10 DM monatlich, abzgl. gezahlter 390,10 DM.
2. Für die Antragstellerin Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens i.H.v. monatlich 1.132,40 DM.
In der Begründung heiß es u.a.:
Als der deutlich besser verdienende Ehepartner ist der Antragsgegner verpflichtet, die gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten, betreffend die Anwesen in B. und G., alleine zu bedienen.
Nach Abzug der Einnahmen handelt es sich dabei um den Gesamtbetrag von gerundet 3.675 DM.
Außerdem berücksichtigt das Gericht eine weitere Kredittilgung bis zur Höhe von monatlich 600 DM aus Kontoüberziehung. Letzteres jedoch nur vorläufig bis zur Klärung der Hauptsache.
Das Gericht berücksichtigt nicht den von dem Antragsgegner insoweit eingesetzten Betrag von 800 DM, da es an Substantiierung und Glaubhaftmachung fehlt.
Am 11.11.2001 schlossen die Parteien vor dem OLG Frankfurt am Main, Az. 3 UF 224/00, folgenden Vergleich:
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die Ehewohnung im Erdgeschoss im Haus in B. bis spätestens 3.2.2001 zu räumen und an die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter zur alleinigen Nutzung herauszugeben. Im Gegenzug dazu stimmt die Antragstellerin zu, dass der Antragsgegner die Wohnung im Obergeschoss im Hause in B. zur alleinigen Nutzung erhält und in diese Wohnung einziehen kann. Der Antragsgegner wird diese Wohnung zu Wohnzwecken mit einem ihm genehmen Fußbodenbelag versehen. Die Parteien sind darüber einig, dass sie wechselseitig die jeweils dem Ehepartner überlassene Wohnung nicht ohne dessen Zustimmung betreten werden.
2. Die Parteien sind darüber einig, dass an Hausrat der Antragsgegner erhält, das komplette Schlafzimmer, aus dem Wohnzimmer die 3-er Couch sowie den Wohnzimmertisch. Der Wohnzimmerschrank, der aus Elementen besteht, wird, sofern er teilbar sein sollte, zwischen den Parteien hälftig geteilt. Des Weiteren erhält der Antragsgegner aus der Küche den dort befindlichen Tisch und die 2 Stühle sowie einen Fernseher groß und die Stereoanlage, die nicht für die gemeinsame Tochter genutzt wird. Darüber hinaus erhält er die Grundausstattung an Geschirr, Besteck, Handtüchern, Bettwäsche sowie d...