Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App ohne Verkehrsgenehmigung nach PBefG (UberX)
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 S. 1 PBefG ist entscheidend, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen beauftragt (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop).
2. Bei einem Buchungsprozess über die App UberX erschließt sich dem Nutzer nicht, dass die App-Anbieterin nur als Vermittlerin der Beförderungsleistung auftritt, sie selbst aber nicht erbringen will. Die App-Anbieterin ist damit Unternehmerin im Sinne des PBefG und benötigt zur Vermittlung von entgeltlichen Beförderungsaufträgen für Mietwagen durch die App eine Verkehrsgenehmigung nach dem PBefG.
Normenkette
PBefG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 49 Abs. 4-5; UWG §§ 3, 3a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen 3-6 O 44/19) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils unter I. 1.) und 2.) um folgenden Zusatz ergänzt werden:
"wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.7.2019 (Bl. 68 ff. d.A.) vorgetragen."
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 200.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Taxizentralen verschiedener Städte in Deutschland. Ihr Unternehmensgegenstand ist nach ihrer Satzung die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitgliedsunternehmen. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland" und den bundesweit mobilen Taxibestellruf "22456".
Die Beklagte betreibt mit ihrer Software-Applikation ("UberX") eine digitale Plattform, über die der Nutzer Beförderungsaufträge erteilen kann. Die Fahrten werden von Mietwagenunternehmen ausgeführt. Diejenigen Mietwagenunternehmer, die UberX nutzen wollen, müssen sich nicht exklusiv an die Beklagte binden, sondern können auch anderweitige Aufträge annehmen. Die Beklagte, die nicht im Besitz einer Verkehrsgenehmigung nach dem PBefG ist, sieht sich als Vermittlerin von Beförderungsdienstleistungen und stellt ihre Stellung in ihren Nutzungsbedingungen (Anlage B 7) und in den Dienstleistungsverträgen mit den Mietwagenunternehmern (Anlage B 8), auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird, dar.
UberX funktioniert dergestalt, dass der Fahrgast mit Hilfe der App eine Fahrt zu einem von ihm anzugebenden Ziel anfragt. Vor Bestätigung seiner Anfrage wird ihm ein Preis für die Fahrt, der Abhol- und Zielort, die Wartezeit und das Zahlungsmittel angezeigt. UberX ermittelt sodann automatisiert einen geeigneten Fahrer, der die Fahrt ausführen soll. Auswahlkriterium ist dabei der aktuelle Standort des Fahrers, der während der angemeldeten Vermittlungsbereitschaft und Fahrtausführung ständig von der Beklagten per GPS festgestellt wird. Ist ein Fahrer ausgewählt, erhält dieser eine "Push-Mitteilung" über sein Smartphone und wird über das Vorliegen einer Fahrtanfrage informiert. Dabei kann er bereits sehen, wo sich der Fahrgast aufhält. Gleichzeitig wird er aufgefordert, eine "Dienstanweisung" des Mietwagenunternehmens abzuwarten. Dem Fahrer ist es allerdings technisch möglich, dass er die Anfahrt in seinem Fahrzeug bestätigt. Das System informiert zeitgleich mit der Push-Mitteilung an den Fahrer das Mietwagenunternehmen per E-Mail über die neue Fahrtanfrage und fragt an, ob der von der Beklagten ausgesuchte Fahrer die Fahrt ausführen soll. Für die Beantwortung hat das Mietwagenunternehmen 30 Sekunden Zeit. Soll der Auftrag angenommen werden, klickt das Mietwagenunternehmen den entsprechenden Link in der E-Mail an und der Fahrer wird durch die generierte SMS angewiesen, die Fahrt auszuführen. Kommt es in diesem Zeitraum zu keiner positiven Beantwortung, erhält der Fahrer auf seinem Mobiltelefon die Nachricht, dass er sich in der App abmelden solle, indem er offline geht. Nach Abschluss einer Beförderung teilt der Fahrer der Beklagten über ihr System mit, dass die Fahrt beendet wurde. Die Beklagte errechnet sodann den konkreten Beförderungspreis, lässt sich die Beförderung von dem Fahrgast über die App bestätigen und belastet dann das von dem Fahrgast zu hinterlegende Konto (Ziffer 3 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen) mit dem Fahrpreis. Wegen eines beispielhaften Buchungsprozesses wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Nach Beendigung der Fahrt wird die Beförderung im Auftrag, im Namen und auf Rechnung unter An...