Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite des Nutzungsrechts des Vereins an von Vereinsmitglied geschaffenen Vereinslogo
Leitsatz (amtlich)
1. Räumt ein Vereinsmitglied dem Verein ein Nutzungsrecht an einem von dem Mitglied geschaffenen Vereinslogo ein, ist dieses Nutzungsrecht nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft des Urhebers im Verein gebunden.
2. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers nach § 42 UrhG.
3. Die Annahme einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG liegt nahe, wenn sich die abgebildete Gruppe gezielt im öffentlichen (Straßen-)Raum darstellt.
4. Posiert eine Gruppe von Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG im Zuge einer solchen Veranstaltung für ein Gruppenbild, handelt es sich dabei um ein Bild im Sinne dieser Bestimmung.
Normenkette
BGB §§ 249, 670, 683, 823 Abs. 1-2; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 3; UrhG § 42
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen 2-03 O 193/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-03 O 193/21, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagten sind nach den Feststellungen des Landgerichts in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klageschrift Mitglieder und "Organisatoren" des (nicht eingetragenen) Vereins "A", der aus Fans der Filmreihe "B" besteht. Der Kläger nimmt sie mit den Klageanträgen zu 1) und 2) gemeinsam auf Unterlassung hinsichtlich der Verwendung eines von ihm gestalteten Logos sowie diesbezügliche Abmahnkosten und mit den Klageanträgen zu 3) bis 6) die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) getrennt auf Abmahnkosten wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild in Anspruch. Die zunächst zum Amtsgericht erhobene Klage ist von diesem nach der Erweiterung der Klage um die Klageanträge zu 3) bis 6) an das Landgericht verwiesen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge gegen die das angefochtene Urteil verteidigenden Beklagten vollumfänglich weiterverfolgt.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gem. § 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
a) Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger dem A - also dem Verein - jedenfalls das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt hat. Dies zieht auch die Berufung nicht in Zweifel. Rechtsträger ist dabei, wie im Termin erörtert, der Verein selbst; der Hinweis der Beklagten auf dessen fehlende Eintragung steht dem nicht entgegen (vgl. § 54 S. 1 BGB). Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Nutzungsrecht nicht davon abhängig, dass der Kläger Vereinsmitglied ist. Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken.
Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger die Rechteeinräumung auch nicht nach § 42 UrhG zurückrufen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzung, dass das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht, dadurch erfüllt werden kann, dass sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber bzw. Nutzungsrechtsinhaber und nicht zum Werk an sich verändert. Unabhängig davon hat der Kläger eine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung nicht vorgetragen. Aus dem im Terminsprotokoll Bl. 148 d.A. festgehaltenen, nicht weiter substantiierten, Vortrag, wonach der Kläger aus "der Gruppe A rausgeschmissen" worden sei, auf den die Berufung abstellt, ergibt sich das ebenso wenig wie aus dem weiteren Vortrag der Berufung, er sei "ohne sachliche Gründe und auf eine für ihn extrem verletzende Art und Weise aus der Gruppe verwiesen" worden. Der Vortrag bleibt unsubstantiiert und letztlich auf subjektive, für den Senat nicht überprüfbare und nicht subsumtionsfähige Wertungen beschränkt. Im Übrigen gehen auch der pauschale Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen und nach § 296a ZPO ohnehin nicht berücksichtigungsfähigen Schriftsatz vom 26. Mai 2023, wonach es dem Kläger aufgrund des "Rauswurfs" aus der Gruppe nicht mehr zumutbar sei, dass sein Logo von der Gruppe verwendet werde, und der dazu vorgelegte Arztbericht vom 16. Januar 2023 (Anlage MK 30) nicht über eine subjektive Schilderung...