Entscheidungsstichwort (Thema)
Partnerschaftsgesellschaft: Einberufung der Gesellschafterversammlung durch Unbefugten
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.11.2021; Aktenzeichen 2-14 O 292/20) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2021 abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, die Gesellschafterversammlung der A Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB hat bis zum 07.08.2020 weder für das am 31.12.2018 endende Geschäftsjahr 2018 den Jahresabschluss festgestellt, noch eine Gewinnzuweisung an den Kläger vorgenommen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 4) gesamtschuldnerisch jeweils 50 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages die Zwangsvollstreckung abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf EUR 100.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seinen Ausschluss aus einer Rechtsanwaltssozietät durch Beschluss vom 07.08.2020 und macht geltend, dass für das Jahr 2018 Beschlüsse in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnzuweisung nicht gefasst worden seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage umfassend abgewiesen.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 07.08.2020 sei zwar zulässig aber in der Sache unbegründet, denn der Beschluss sei nicht nichtig. Der Beschluss sei wirksam gefasst worden. Die Einberufung durch den Beklagten zu 4) sei nicht zu beanstanden, da dieser Managing Partner der Rechtsanwaltssozietät gewesen sei. Auch sei die Einladungsfrist für die Partnerversammlung vom 07.08.2020 nicht zu beanstanden. Es sei nicht feststellbar, dass diese absichtlich zu kurz bemessen worden sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Unterlagen er noch hätte einsehen müssen, um sich gegen den Ausschließungsvorwurf verteidigen zu können. Ihm wäre es möglich gewesen, sein eigenes Konto innerhalb von einer Woche auf getätigte Überweisungen zu überprüfen. Stattdessen habe der Kläger eine unverhältnismäßige Terminsverlegung von 4 Wochen gefordert. Selbst wenn die Frist zu kurz bemessen gewesen sei, habe dies keine Auswirkungen auf den Beschluss gehabt. Der Beschluss wäre nicht anders ausgefallen, wenn eine längere Einladungsfrist bestanden hätte. Die Einladung sei auch hinreichend begründet gewesen. Der Gegenstand des Ausschließungsvorwurfes sei mitgeteilt worden. Auch habe den Mitgesellschaftern ein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 13 Nr. 3 Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 723 BGB zur Verfügung gestanden. Die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger sei den übrigen Sozien nicht zumutbar gewesen. Insbesondere habe auch kein milderes Mittel, etwa eine ordentliche Kündigung, zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe den Tatbestand der Untreue begangen, weshalb die Vertrauensgrundlage der Gesellschafter zerstört gewesen sei. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass der Kläger bereits im Dezember 2016 darauf hingewiesen worden sei, dass die private Altersvorsorge von den Partnern jeweils selbst zu bezahlen sei und nicht über Kanzleikonten laufen dürften. Gleichwohl habe der Kläger diese Praxis fortgesetzt. Erst durch die Kostenanalyse im Jahr 2020 sei den Beklagten zur Kenntnis kommen, dass der Kläger weiterhin private Verpflichtungen über das Kanzleikonto habe bezahlen lassen. Insgesamt seien Abflüsse zulasten der Kanzlei in Höhe von rd. EUR 59.000 erfolgt, wobei ab dem Jahr 2017 ein Anteil von EUR 29.980,00 auszumachen sei. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die Beiträge für die Rechtsanwaltskammer Stadt1/Österreich über das Kanzleikonto zu zahlen. Bei Zahlungen an das Versorgungswerk handle es sich nämlich nicht um Betriebsausgaben. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, dass diese Zahlungen auf seinem variablen Gesellschafterkonto hätten verbucht werden können, denn das variable Konto sei bereits ausgeschöpft gewesen. Der Kläger habe selbst keine Tätigkeit entfaltet, um die Rückzahlung zu veranlassen. Auch habe ausschließlich der Kläger Kontovollmacht über das Stadt1er/Österreich Konto gehabt. Demgegenüber könne das Landgericht eigene Pflichtverletzungen der Beklagten, die bei der Beurteilung des wichtigen Grundes Berücksichtigung finden könnten, nicht feststellen.
Das Feststellungsbegehren gemäß Klageantrag zu 2) sei bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht beste...