Leitsatz (amtlich)
1. Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, mit dem der Kauf einer Eigentumswohnung finanziert wurde, nach wirksamen Widerruf gem. HWiG unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (EuGH v. 25.10.2005 - Rs. C-350/03, MDR 2006, 278; v. 25.10.2005 - Rs. C-229/04)
2. Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass die Nichtausübung des Widerrufsrechts zum durch den Erwerb der Wohnung eingetretenen Schaden geführt hat. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können aber nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangenen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, so hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können.
Normenkette
HWiG § 3; VerbrKrG § 3 Abs. 2, § 9
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 10 O 306/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.7.2004 verkündete Urteil des LG Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Darlehen geltend, das sie zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen zu Steuersparzwecken aufgenommen hat.
Nach vorangegangenen Verhandlungen in ihrer Wohnung erteilte die Klägerin am 28.12.2000 Herrn A. eine Vollmacht zum Erwerb zweier Eigentumswohnungen in dem Mehrfamilienhaus ...-straße in O1 (Bl. 55 d.A.). Herr A. erwarb diese Wohnungen namens der Klägerin mit notariellem Vertrag vom .... 2001 (Bl. 31 d.A.) von der Fa. B, die dabei durch Herrn C. vertreten wurde, zum Preis von 272.000 DM. Zur Finanzierung des Wohnungskaufs nahm die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X-bank, ein Darlehen über 272.000 DM auf. Der Darlehensvertrag (Bl. 59 d.A.) wurde seitens der Beklagten am 4.1.2001, seitens der Beklagten am 12.1.2001 unterzeichnet und sieht eine Absicherung des Kredits über eine Grundschuld an den Wohnungen vor. Mit Scheiben vom 6.2.2001 erklärte die Darlehensgeberin ggü. der Klägerin den im Darlehensvertrag enthaltenen Prüfungswiderufsvorbehalt für gegenstandslos.
Unter dem 28.2.2003 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz und begehrt Rückzahlung der auf diesen erbrachten Leistungen i.H.v. 20.909,56 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnungen sowie Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keinerlei Ansprüche zustehen. Mit Urt. v. 21.7.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Gegen diese ihr am 6.9.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.10.2004 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2004 begründet.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist die Klägerin der Auffassung, Kauf und Darlehens stellten ein verbundenen Geschäft dar, die anderslautende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH entspreche nicht der zugrunde liegenden EU-Richtlinie. Die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur, wenn mehr als 60 % des Kredits dinglich abgesichert seien. Die Beklagte hafte auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Wert der Wohnungen habe zum Zeitpunkt des Kaufs lediglich 127.199,20 DM betragen.
Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beschl. v. 20.6.2005 durch Vernehmung der Zeugen A., D., E. und C.; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2005 (Bl. 495 d.A.) Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, insb. an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die Klägerin kann weder Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen noch Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagte aus dem Darlehensvertrag verlangen.
Ein dahingehender Anspruch steht ihr aus § 3 HTWG nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTWG abgeschlossen wurde und ob der Vertrag eine unzureichende Belehrung enthielt, so dass die Widerrufsfrist bislang nicht abgelaufen ist. Auch wenn man dies zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt, folgt daraus kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte.
Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs nach dem HWiG ist die Pflicht beider Vertragsparteien zur Rückgewähr des aus dem Vertrag erlangten. Zwar könnte die Klägerin damit Rückza...