Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensumfang: Schadenersatz für infolge Unfalls nicht mehr mögliche Eigenleistungen an Bauvorhaben des Geschädigten
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen 5 O 17/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.1.2012 verkündete Urteil des LG Gießen - 5. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der für unfallbedingt entstandene Schäden dem Grunde nach ersatzpflichtigen Beklagten Schadensersatz für unterbliebene Eigenleistungen an seinem Bauvorhaben.
Den unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt der Kläger 199 ... als 17-jähriger, er trug eine Beckenkomplexverletzung mit Fraktur sowie eine Oberschenkel- und Felsenbeinfraktur davon. An den körperlichen und seelischen Folgen des Unfalls leidet der Kläger auch weiterhin; er ist als zu 70 % behindert anerkannt.
Die Beklagte zahlte dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe 55.000 EUR und fortlaufend den monatlichen Verdienstausfallschaden bemessen zunächst nach A 12, seit 2008 nach A 13 (Nettogehalt eines ... lehrers i.H.v. 3.143,07 EUR im Jahre 2009). Da der Kläger erstmals am 18.2.2008 einen Erwerbsschaden geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte am 13.5.2008 an den Kläger den bis dahin entstandenen Erwerbsschaden i.H.v. 77.286,72 EUR und am 26.11.2008 weitere 29.471,53 EUR als Nachzahlung jeweils in einer Summe. Weiter erhält er durch das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen seit 1.7.2008 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.036,37 EUR.
Nachdem er seinen Beruf als Apotheker wegen unfallbedingter Berufsunfähigkeit aufgeben musste, ließ er im Jahr 2009, als 30-jähriger, gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Erwerb eines Grundstückes ein Haus errichten. Es entstanden ihm dadurch Gesamtkosten i.H.v. 458.184 EUR inkl. der Kosten für das Haus i.H.v. 279.346,45 EUR. Zur Finanzierung nahm er Darlehen über insgesamt 275.000 EUR auf. Die von den Banken geforderte Verpflichtungserklärung der Beklagten, auch weiterhin den Verdienstausfall auf Basis einer A 13-Besoldung zu ersetzen, gab diese ab.
Mit der Behauptung, er hätte ohne den Unfall mit Unterstützung von Familie und Freunden zahlreiche Eigenleistungen vorwiegend im Innenausbau des Hauses erbracht, er habe über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und durch die Fremdbeauftragung seien Lohnkosten i.H.v. 37.750 EUR entstanden, hat der Kläger von der Beklagten entsprechende Zahlung gefordert. Für die Hilfe durch Nachbarn und Familie sei es erforderlich gewesen, dass er als bauleitender Bauherr mitgearbeitet hätte, dazu sei er unfallbedingt nicht in der Lage gewesen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei nicht dargelegt, dass der Kläger ohne den Unfall das Bauvorhaben und die Eigenleistungen angegangen wäre. Diesem sei es ohne den Unfall auch nicht möglich gewesen, ein vergleichbares Bauvorhaben zu finanzieren; genauso wenig sei er zeitlich in der Lage gewesen, die behaupteten 700 Arbeitsstunden neben einer Vollzeittätigkeit zu erbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es unter Würdigung aller vorgetragenen Umstände nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen könne, dass der Kläger ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich Eigenleistungen erbracht hätte. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme erscheine es zwar möglich, dass der Kläger ohne den Unfall die Fähigkeit gehabt hätte, Gewerke in Eigenleistung zu erbringen; auch sei nicht ausgeschlossen, dass er den Hausbau hätte finanzieren können. Das LG hat insoweit wesentlichen Vortrag des Klägers als bewiesen oder wegen Plausibilität zu seinen Gunsten als richtig unterstellt. Dennoch hat es den behaupteten hypothetischen Kausalverlauf nicht für hinreichend wahrscheinlich erachtet. Zweifel bestünden weniger darin, dass die Finanzierbarkeit möglich gewesen wäre, sondern darin, dass das fehlende Eigenkapital kein weiteres Motivationshindernis dargestellt hätte. Soweit der Kläger vortrage, das Zeitproblem hätte letztlich keinerlei Rolle gespielt, da er und seine Familie zeitlich unbegrenzt mietfrei bei den Schwiegereltern hätten wohnen können, bestünden Zweifel, ob in dieser Situation ein wirtschaftlich denkender Mensch tatsächlich auf die werthaltige Nutzung einer Immobilie für einen langen Zeitraum verzichtet hätte, wenn die Möglichkeit bestehe, den durch den Bau erstrebten Vorteil auch zeitlich deutlich früher zu erhalten. Der Verweis des Klägers auf die angeblich niedrige Arbeitsbelastung eines ... l...