Leitsatz (amtlich)
Verzugshaftung des Versicherers wegen verspäteter Zahlung des Zeitwertschadens
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 21.12.2016; Aktenzeichen 9 O 402/15) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2016 auf die Berufung der Klägerin im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 85.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges geltend.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für das Versicherungsgrundstück Straße2 in Stadt1 eine Feuerversicherung; auf die Gebäude-Universalpolice Anlage K 1 wird Bezug genommen. Im Rahmen zusätzlicher Einschlüsse war u.a. auch das Mietverlustrisiko gemäß Klausel 8853 a97 versichert.
Am 14.3.2004 kam es zu einem Brandschaden auf dem Versicherungsgrundstück, bei dem das Gebäude nebst Inhalt weitgehend zerstört wurde. Das Gebäude war als Verwaltungs-, Schulungs- und Lagergebäude von der Klägerin genutzt worden. Die Klägerin hatte Räume im 1. und 2. OG an die Firma X GmbH und im EG an die Firma Y GmbH vermietet. Die verbliebenen Räume im 1. OG, 2. OG und 3. OG mit einer Fläche von 1.056,27 qm nutzte sie selbst.
Die an die Firma X GmbH vermietete Fläche belief sich auf rd. 1070 qm. Der mit der Firma abgeschlossene Mietvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31.12.2009. Die monatliche Kaltmiete betrug 4.500,- Euro. Die Firma X GmbH stellte wegen des brandbedingten Nutzungsausfalls ihre Mietzahlung mit Wirkung zum 1.4.2004 ein.
Die an die Y GmbH vermietete Fläche belief sich auf rd. 545 qm; der Mietvertrag hatte eine Laufzeit bis 31.12.2009. Die monatliche Kaltmiete betrug 2.600,- Euro. Die Y GmbH stellte brandbedingt ihre Mietzahlung zum 15.3.2004 ein.
Bezüglich beider Mietverträge bestand eine Verlängerungsoption (5 Jahre).
Eine Wiederherstellung des Gebäudes ist bis heute nicht erfolgt. Seitens der Beklagten erfolgten lediglich Teilzahlungen auf den Zeitwertschaden. Die endgültige Regulierung steht noch aus; hierüber streiten die Parteien vor dem Landgericht Stadt2 (Az.: 1/13)
Durch Urteil vom 19.9.2007 hat der Senat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechend den Bedingungen der Gebäude-Universalpolice den Schaden gemäß den Feststellungen des zwischen den Parteien durchzuführenden Sachverständigenverfahrens zu ersetzen. Das Urteil ist seit dem 28.9.2009 rechtskräftig.
Durch Urteil des Senats vom 29.3.2012 ist darüber hinaus festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass der nach dem Brandereignis verbliebene Zeitwert der Gebäudesubstanz dadurch weiter gemindert worden ist, dass die Beklagte mit der Zahlung eines Vorschusses auf die Schadensminderungskosten in Verzug geraten ist.
Durch Grund- und Teilurteil des Senats vom 23.11.2011 ist die Klage der Klägerin insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, als diese Nutzungsausfall gemäß Klausel 8853 a97 für die Haftzeit von 12 Monaten begehrt hat.
Durch Teilurteil der Einzelrichterin des Senats vom 9.4.2015 ist die Beklagte zur Zahlung von Mietausfall gemäß Klausel 8853 a97 in Höhe von 38.025,72 Euro verurteilt worden.
Durch Schlussurteil der Einzelrichterin des Senats vom 23.10.2015 ist die Beklagte u.a. zur Zahlung eines Verzugsschadens wegen Nutzungsausfalls für die Zeit vom 28.10.2011 bis zum 31.12.2011 verurteilt worden.
In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 (Az.: 2/13) hat die Klägerin Ersatz des Mietausfalls für die Zeit vom 1.9.2010 bis 31.12.2011 geltend gemacht. Das Landgericht Stadt2 hat der Klage stattgegeben, der ... Zivilsenat (Az.: 3/15) hat die Berufung der Beklagten nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg.
In einem Parallelverfahren (Az.: 4/15; 5/16) hat die Klägerin weiteren Nutzungsausfall bezüglich der selbst genutzten Flächen für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 geltend gemacht.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Mietausfalls in Höhe von 85.200 Euro (54.000,- Euro + 31.200,- Euro) für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012. Die Klägerin hatte die Beklagte vorprozessual vergeblich mit Schreiben vom 30.11.2015 unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte sich spätestens mit Klageerhebung im Rechtsstreit 6/10, in welchem der Mindestbetrag des...