Normenkette
UWG §§ 3-4; HWG § 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-3 O 219/05) |
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr für die ...-Kernspinresonanztherapie außerhalb der Fachkreise mit verschiedenen, nachstehend in den Entscheidungsgründen im Einzelnen wiedergegebenen Aussagen zu werben, die in der nachfolgend wiedergegebenen Patienten-Information enthalten sind:
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die beanstandeten Aussagen seien irreführend, weil sie die Erwartung erweckten, es handele sich bei der beworbenen Therapie um eine therapeutisch wirksame Behandlung. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass sich in der Patienten-Information ein Aufklärungshinweis befinde, der besage, dass die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten sei. Die therapeutische Wirksamkeit habe die Beklagte jedoch, die hierfür darlegungs- und beweisbelastet sei, nicht hinreichend schlüssig dargelegt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte erneuert ihre Auffassung, die Wirksamkeit der von ihr beworbenen Therapieformen sei hinreichend belegt. Hierzu legt sie in der Berufungsinstanz u.a. einen Studienvorbericht des A-Instituts (Prof. Dr. B et al.) vor, wegen dessen Inhalts auf die Anlage BB 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.4.2007 (Bl. 393 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte ist der Auffassung, jedenfalls wegen des von ihr gegebenen Aufklärungshinweises seien die Aussagen in der Patienten-Information nicht zu beanstanden.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es am Schluss des Unterlassungsausspruchs heißt: "Zu 1. bis 6. jeweils wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichten "Patienten-Information" (Bl. 17-22 d.A.), und mit der weiteren Maßgabe, dass der Unterlassungsausspruch in Ziff. 1. heißen soll:
"Aufklärungshinweis!
Wir sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten ist.
Unsere Therapie, die ...-Kernspinresonanztherapie, ist eine neuartige, innovative Behandlungsmethode, deren Wirkungsweise auf Kernspinfeldern aufbaut.
Wegen dieser Besonderheit sind unsere ...-Behandlungsgeräte zum Patent angemeldet!"
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft dazu sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch, nachdem der Kläger die konkrete Verletzungsform in seinen Unterlassungsantrag einbezogen und den Unterlassungsantrag zu 1. ergänzt hat, keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 3 Nr. 1 HWG. Denn die Beklagte weckt durch die angegriffenen Äußerungen entgegen § 3 Nr. 1 HWG den Eindruck einer therapeutischen Wirksamkeit der KernspinResonanzTherapie, die diese nicht hat. Hiergegen kann der Kläger gerichtlich vorgehen, ohne dem Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt zu sein. Die Behauptung der Beklagten hierzu, der Kläger gehe gegen eines seiner Mitglieder, die Firma C Vertriebs GmbH nicht vor, obwohl dieses in vergleichbarer Weise werbe, hat der Kläger unter Hinweis auf ein von ihm gegen die Firma C Vertriebs GmbH geführtes Eilverfahren vor dem LG München widerlegt. Den daraufhin erhobenen Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe es der Firma C Vertriebs GmbH durch die Weitergabe ungeschwärzter Entscheidungsgründe eines gegen sie ergangenen Urteils ermöglicht, sie zu schädigen, hat der Kläger bestritten, ohne dass die Beklagte ihren Vorwurf substantiiert hätte.
Zu den Anträgen im Einzelnen:
1. "Aufklärungshinweis!
Wir sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten ist.
Unsere Therapie, die ...-Kernspinresonanztherapie, ist eine neuartige, innovative Behandlungsmethode, deren Wirkungsweise auf Kernspinfeldern aufbaut.
Wegen dieser Besonderheit sind unsere ...-Behandlungsgeräte zum Patent angemeldet!".
Irreführend ist nicht bereits der erste Satz dieses Abschnitts, wonach die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten sei. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es durchaus als wissenschaftlich einzustufende Stimmen, die der ...-KernspinResonanzTherapie eine Wirksamkeit beimessen (ebenso OLG München, Urt. v. 23.3.2006 - 29 U 4669/05, S. 13).
Die Irreführung der angesprochenen Patienten ergibt sich jedoch aus dem Kontext des Aufklärungshinweises, welcher die ...-Kernspinresonanztherapie von den herkömmlichen Magnetfeldtherapien abgrenzt und sie als neuartige, innovative Behandlungsmethode bezeichnet. Die Erklärung, da...