Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 2/3 O 545/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 27.1.2005 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das Werk "X" gem. der anliegenden Fassung (- Anlage 1 zum Schriftsatz v. 25.7.2005 -) in einer Auflage von 1.000 Exemplaren zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 85 % und der Kläger 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Verfasser des Manuskripts "X" (Anlage K 11). Ende 1997 übergab er das Manuskript der Beklagten, die einen Verlag betreibt. Die Beklagte unterzog das Manuskript zunächst keiner näheren Überprüfung. Im April 1999 schlossen die Parteien einen Verlagsvertrag über den Titel (Anlage K 1). Unter § 1 Abs. 4 des Vertrags ist festgehalten, dass (der Beklagten) ein vollständiges satzfertiges Manuskript vorliegt. Gemäß § 3 des Verlagsvertrags bestimmt die Beklagte den Erscheinungstermin, die Ausstattung und den Ladenpreis sowie die Auflagenhöhe.
Die Beklagte kündigte den Titel in ihrer Programmvorschau für Mai bis Juni 1999 mit Erscheinungstermin Juni 1999 an (Anlage K 2). Zu einer Auflage des Buches kam es jedoch weder im Juni 1999 noch später. Der Kläger hat wiederholt bei der Beklagten nachgefragt, wann mit dem Erscheinen des Buches zu rechnen sei (Anlagen K 4, K 5). Die Beklagte stellte eine Veröffentlichung für das Jahr 2000, später für August 2001 in Aussicht. Unter dem 8.5.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Vervielfältigung und Verbreitung einer unbearbeiteten Fassung für den Verlag nicht möglich sei, da der Zweck des Werks, die Behandlung einer aktuellen Frage, entfallen sei. Die Beklagte bot dem Kläger die einvernehmliche Aufhebung des Verlagsvertrags an (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 27.5.2004 schlug sie eine Kürzung des Manuskripts von 240 auf etwa 103 Seiten vor (Anlage B 5). Unter dem 23.6.2004 lehnte sie die Veröffentlichung endgültig ab (Anlage K 12).
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Vertragserfüllung in Anspruch.
Er hat - nach Hinweisen auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags - in der Vorinstanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Werk "X" gem. der lektorierten Fassung (Anlage B 1), jedoch ohne jegliche ersatzlose Streichungen in einer Auflage von 2.000 Exemplaren nach einem Standard, der dem Format und der Güte der derzeitigen "Y." der Beklagten entspricht, in broschiertem Einband, im Umfang von ca. 200 Seiten unter der ISBN ... herzustellen und zu verbreiten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags gerügt und in der Klageerwiderung den Rücktritt vom Verlagsvertrag gem. § 31 Verlagsgesetz erklärt, weil das Werk nicht von vertragsgemäßer Beschaffenheit sei. Das Manuskript des Klägers enthalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen und verfälsche das Bild Frankreichs. Infolge der seit seiner Abfassung eingetretenen politischen Entwicklungen weise es Aktualitätsmängel auf und könne ohne Aktualisierung nicht mehr verlegt werden.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG Bezug genommen.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Klageantrag nicht ausreichend bestimmt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, das LG habe unter Verletzung des § 139 ZPO eine Überraschungsentscheidung getroffen. Um etwaigen Bedenken des LG Rechnung zu tragen, bezieht der Kläger den Klageantrag nunmehr auf die Anlage 1 (vormals Anlagenkonvolut KB 1), bei der es sich um den ursprünglichen - hinsichtlich der durch die Lektorierung festgestellten orthographischen Fehler korrigierten - Manuskripttext handelt.
Im Übrigen wiederholt und ergänzt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 27.1.2005 verkündeten Urteils des LG Frankfurt/M., Aktenzeichen 2/3 O 545/04, die Beklagte zu verurteilen, das Werk "Europa ohne Frankreich?" gem. der anliegenden Fassung (Anlage 1) in einer Auflage von 1.000 Exemplaren nach einem Standard, der dem Format und der Güte der derzeitigen "Y." der Beklagten entspricht, in broschiertem Einband unter der ISBN ... zu vervielfältigen und zu verbreiten,
2. hilfsweise festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 15./29.4.1999 geschlossene Verlagsvertrag über das Manuskript in der anliegenden Fassung (Anlagenkonvolut KB 1) weiterhin besteht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihren ...