Leitsatz (amtlich)
1. Ein zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führendes längeres Zuwarten in Kenntnis der Verletzungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ergibt, jedoch erst später über deren rechtliche Einordnung informiert wird.
2. Die sich aus § 5 I Nr. 3 TMG ergebende Verpflichtung, in einem Internetauftritt die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, besteht nur dann, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit Gegenstand dieses Internetauftritts ist (im Streitfall verneint).
Normenkette
UWG § 3a; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen 12 O 243/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 3.11.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung von Informationspflichten nach § 5 TMG im Rahmen eines Internetauftritts.
Die Parteien veranstalten Events. Der Antragsgegner bietet verschiedene Shows, unter anderem auch Theater- und Bühnenfeuerwerke an. Im Rahmen seines Internetauftritts bewirbt er unter anderem "Feuerdekorationen". Nach Ansicht der Antragstellerin müsste der Antragsgegner im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Sprengstoffgesetz angeben.
Das LG hat den Antragsgegner mit Urteil vom 3.11.2015 aufgegeben, es zu unterlassen, die Internetseite ... zu betreiben, ohne Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Sprengstoffgesetz zu machen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung des Antragsgegners.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands nach §§ 540 II, 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1. Es fehlt allerdings nicht am Verfügungsgrund. Die Vermutung der Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist". Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt. Entscheidend ist dabei allein der Zeitpunkt, zu welchem dem Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Unerheblich ist, ob er zu diesem Zeitpunkt hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2007 - 5 U 189/06, Rn. 18 - juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 UWG, Rn. 3.15a).
Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 5.10.2015 angegeben, dass er die streitgegenständliche Internetseite des Antragsgegners bereits vor etwa einem Vierteljahr erstmals gesehen habe. Darauf, dass ein Verstoß gegen das TMG vorliege, sei er erst Ende August, also kurz vor der Abmahnung vom 31.8.2015, von seinem Anwalt hingewiesen worden (Bl. 42 d.A.). Auf letzteres kommt es nicht an, da nur auf die Kenntnis von den Tatsachen abzustellen ist. Die Eilbedürftigkeit hängt nicht davon ab, wann der Antragsteller die notwendigen Rechtskenntnisse erworben hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin jedoch klargestellt, dass ihr Geschäftsführer seinerzeit nicht den kompletten Internetauftritt mit allen Unterseiten zur Kenntnis genommen hat. Von der Gestaltung des Impressums habe er erst durch den Hinweis seines Anwalts Kenntnis erlangt. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ausgegangen werden.
2. Es fehlt allerdings an einem Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht gemäß §§ 3, 3a, 8 I, 8 III Nr. 1 UWG, § 5 I Nr. 3 TMG i.V.m. § 7 SprengG verlangen, auf der Internetseite Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Sprengstoffgesetz zu machen.
a) Nach § 5 I Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten. Fragt ein Kunde aufgrund der Internetwerbung eine zulassungsbedürftige Leistung nach, soll er sich über die zuständige Aufsichtsbehörde informieren können. Die Benennung ermöglicht es ihm, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen erhalten hat, bzw. ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2007 - 3 W 64/07, Rn. 8 - juris). Nach § 7 SprengG bedarf der gewerbsmäßige Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen der Erlaubnis. Den Explosivstoffen stehen nach § 1 II Nr. 1a SprengG pyrotechnische Sätze gleich.
b) Die Voraussetzungen dieser Informationspflicht sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Antragsgegner bot zwar im Rahmen seines umfangreichen Leistungsspektrums unstreitig Bühnen- und Theaterfeuer...