Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenverletzungsprozess: Darlegungs- und Beweislast für Plagiatsvorwurf; Anforderungen an das Bestreiten der rechtserhaltenden Benutzung
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Markeninhaber im Verletzungsprozess geltend, bei den angegriffenen, mit der Klagemarke versehenden Erzeugnissen handele es sich um Plagiate, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast dazu, auf Grund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen einer Produktfälschung auszugehen ist.
2. Hat auf die Einrede der Nichtbenutzung hin der Markeninhaber zu Art und Umfang der rechtserhaltenden Benutzung im Einzelnen vorgetragen, kann den Beklagten die Verpflichtung treffen, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Die Anforderungen an das substantiierte Bestreiten sind jedenfalls dann hoch, wenn der Beklagte selbst vorgetragen hat, das mit der Marke versehene Produkt in der Vergangenheit regelmäßig vertrieben zu haben.
Normenkette
UMV §§ 9, 15, 127
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.04.2019; Aktenzeichen 3-10 O 117/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt vom 18.04.2019, Az. 3-10 O 117/18 wird zurückgewiesen.
2.) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.) Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um markenrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsansprüche.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der international registrierten Marke ... "X", die unter anderem für Waren der Klasse 9, insbesondere Batterien Schutz genießt. Die Antragsgegnerin ist Großhändlerin für Batterien und vertrieb u.a. auch solche, die die Antragstellerin als Plagiate ansieht.
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zunächst durch einstweilige Verfügung - Beschluss - die Unterlassung der Verwendung des Zeichens "X" aufgegeben. Zudem hat das Landgericht der Antragsgegnerin Auskunft und Rechnungslegung aufgegeben.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Unterlassung und die Auskunftserteilung bestätigt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Nichtbenutzungseinrede der Antragsgegnerin greife nicht durch. Es sei auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrages, also auf den 18.9.2018 abzustellen. Die Antragstellerin habe substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Marke in einem Zeitraum von 5 Jahren vor Einreichung des Verfügungsantrages in der Europäischen Union ernsthaft benutzt worden sei. Die Antragstellerin habe zudem dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich bei den in Rede stehenden Batterien um Nachahmungen von Originalbatterien der Antragstellerin gehandelt habe. Da eine Doppelidentität vorliege, sei die Antragsgegnerin zur Unterlassung verpflichtet. Darüber hinaus stehe der Antragsgegnerin auch ein Auskunftsanspruch zu, da die Rechtsverletzung offensichtlich sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Es fehle an einem Verfügungsanspruch, da die Antragsgegnerin die Markeninhaberschaft der Antragstellerin bestritten habe. Zudem habe die Antraggegnerin bestritten, dass die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Abbildungen von Batterien nicht von der Verfügungsklägerin stammten bzw. nicht mit deren Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Sämtlicher Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf die Fälschungsmerkmale sei bereits erstinstanzlich bestritten worden. Zudem sei entgegen der Auffassung des Landgerichts die Verfügungsmarke nicht rechtserhaltend benutzt worden. Im Übrigen lägen die angeblichen Nutzungsnachweise in Anlagenkonvolut 26 der Antragsgegnerin nicht vor. Jedenfalls aber fehle es an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung, so dass ein Auskunftsanspruch im Eilverfahren nicht bestehe. Der Umstand, dass es sich um gefälschte Ware handele, sei lediglich durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Darüber hinaus fehle es auch an einem Verfügungsgrund.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2018, Az. 3-10 O 117 / 18 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18. September 2018 zurückzuweisen.
Der Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1.) Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Begründung rechtzeitig eingegangen (Zustellung des Urteils 29.04.19; Ablauf der verlängerten Begründungspflicht: 29.07.2019; Eingang der Berufungsbegründung per Fax am 29.07.2019). Dass die der Antragsgegnerin zugestellte beglaubigte Abschrift als Datum den 30.07.2019 trug, ist für die Einhaltung der Frist nicht relevant.
2.) Die auch bei markenrechtlichen Streitigkeiten zu vermutende Dringlichkeit hat die Antragstellerin nicht durch zögerliche Verfahrensführung widerlegt.
Nach dem zum Verletzungszeitpunk...