Leitsatz (amtlich)
1. Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
3. Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn - entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG - weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden.
Normenkette
UWG § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11; TMG § 5 Abs. 1 Nrn. 3-4
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 12.03.2007) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 12.3.2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von 2.000 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG zu.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel - zu verbieten, sich im Internet zu präsentieren, ohne die nach § 6 TDG, jetzt § 5 TMG, vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung, hier HRB Nr. und Ausweisung der zuständigen Aufsichtsbehörde, anzubringen.
Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass das am 15.2.2007 abrufbare Impressum der Antragsgegnerin (Anlage A 1) gegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG verstoßen hat. Seit dem 1.3.2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Nunmehr sind die bisher in § 6 TDG aufgeführten Impressumspflichten in § 5 Abs. 1 TMG geregelt.
a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
aa) Bei dem Angebot der Antragsgegnerin handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Telemediendienst. Zwar ist nicht ersichtlich, dass das Internetangebot der Antragsgegnerin nur gegen Entgelt angeboten worden wäre. Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucks. 556/06, 15, 20 und BT-Drucks. 16/3078, 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen. Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit § 1 TMG, wonach die Regelungen des TMG für alle Anbieter ... unabhängig davon gelten, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
bb) Gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1a GewO bedarf die von der Antragsgegnerin ausgeübte Tätigkeit - Vermittlung und Nachweis von Immobilien - der behördlichen Erlaubnis. Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüft die zuständige Behörde, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit für das betreffende Gewerbe besitzt. Die Benennung dieser Behörde ermöglicht es dem Verbraucher, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen erhalten, und ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat. Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gem. § 35 GewO geboten ist.
Mithin hätte im Impressum gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG die für die Antragsgegnerin zuständige Behörde, d.h. das Verbraucherschutzamt des Bezirksamtes Altona, angegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor. Mit...