Verfahrensgang
AG Hamburg-Bergedorf (Aktenzeichen 415c F 79/16) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 25. Oktober 2017 abgeändert und der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen islamischen Scheidung im Islamischen Zentrum Hamburg e.V. aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie leben in Hamburg und haben die deutsche und iranische Staatsangehörigkeit. Sie heirateten am 28. April 2002 in A... in der islamischen Republik Iran. Anlässlich der Eheschließung versprach der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Morgengabe in Form von unter anderem 2.000 Goldmünzen - Bahar Azadi, deren Wert die Beteiligten im Scheidungsverfahren mit knapp 600.000 EUR bezifferten. Die Antragsgegnerin leitete im Jahr 2011 ein Scheidungsverfahren ein. Der Antragsteller stimmte der Scheidung zu. Die Beteiligten schlossen in der Sitzung vom 28. Oktober 2014 vor dem Amtsgericht Hamburg - Bergedorf (Az. 415c F 176/11) eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit folgendem Inhalt:
"Scheidungsfolgenvereinbarung:
1) Wir verzichten jeweils auf jegliche Ansprüche aus
1. Zugewinnausgleich
2. Trennungsunterhalt
3. nachehelichem Unterhalt
4. Morgengabe
und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass einer der Beteiligten in Not gerät.
2) Die Ehefrau erklärt, dass sie auf jegliche Ansprüche aus der vereinbarten Morgengabe verzichtet. Beide Ehegatten verpflichten sich zur Mitwirkung bei der Durchführung, bzw. Anerkennung der iranischen/ religiösen Scheidung."
Die Ehe wurde darauf mit Beschluss des Familiengerichts vom 28. Oktober 2014 nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden.
Am 28. April 2015 begaben sich die Beteiligten in das Islamische Zentrum Hamburg e.V.. Dort erklärte der zuständige Mitarbeiter, dass der erklärte Verzicht auf die Brautgabe nach iranischem Recht nicht wirksam sei. Die Antragsgegnerin teilte darauf mit, dass sie auf die Zahlung der Morgengabe bestehe und einer einvernehmlichen Scheidung nicht zustimme.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass eine Scheidung ohne einen Verzicht der Antragsgegnerin auf die Brautgabe nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe sich wirksam zur Mitwirkung an der Ehescheidung nach islamischen Recht verpflichtet. Sie müsse deshalb die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen.
Das Amtsgericht Hamburg - Bergedorf hat die Antragsgegnerin auf die zuletzt gestellten Anträge mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 wie folgt verpflichtet:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, beim "Islamischen Zentrum Hamburg (IZH)" Schöne Aussicht 36, in 22085 Hamburg persönlich vorzusprechen und gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter (Herrn M...) mündlich zu erklären:
a. "Ich H... K..., geb. am 12.11.1974 in Hamburg, Name des Vaters "H...", Ausweisnummer (Nr. Iran.Sehasname): ..., erkläre hiermit ausdrücklich und ohne Zwang, dass ich sämtliche Forderungen aus meinem islamischen Ehevertrag - und Verhältnis bezogen auf die Brautgabe und explizit islamisch geregelte Versorgung in Vergangenheit und Zukunft von Herrn M... M... H... P..., abtrete. Diese Verzichtserklärung ist im Falle der Scheidung rechtskräftig.
Weitere Vereinbarungen: Nein."
und
b. die mündlich abgegebene Erklärung auch schriftlich auf dem Formular des IZH "Verzichtserklärung im Scheidungsfall" zu wiederholen und unter gleicher Angabe des Ortes und des Datums mit ihrer Unterschrift zu schließen.
2. Sie wird ferner verpflichtet, beim "Islamisches Zentrum Hamburg (IZH)" und / oder den dortigen Mitarbeitern keine den vorstehend ausgeführten Verpflichtungen entgegenstehenden Erklärungen abzugeben; weder persönlich, noch durch Dritte, auch nicht auf Nachfrage.
Das Familiengericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Ehefrau in der Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam verpflichtet habe, an der islamischen Scheidung mitzuwirken. Die Religionsfreiheit der Beteiligten spreche nicht gegen ihre Befugnis, sich privatrechtlich im Rahmen der Scheidung wechselseitig zur Durchführung der religiösen Scheidung zu verpflichten. Dies sei Ausdruck ihrer grundrechtlich geschützten Privatautonomie. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht gegen die Scheidung gewendet, sondern diese nur deswegen verweigert, weil sie auf die Morgengabe nicht habe verzichten wollen. Sie habe ihrer Religionsfreiheit mit dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung dahingehend ausgeübt, dass sie an der islamischen Scheidung mitwirke. Dies könne sie nicht dadurch unterlaufen, dass sie später eine Änderung ihrer weltanschaulichen Ansichten vortrage, um sich so von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Grundrec...