Leitsatz (amtlich)
Unterliegt ein Kaufangebot der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, bei welcher abweichend von § 10 UStG nicht das Entgelt des Leistungsempfängers, sondern nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert wird, sodass zwar die Angabe "inkl. MwSt." zutreffend ist, in einem solchen Fall aber kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung des der Differenzbesteuerung unterliegenden Verkäufers erfolgen darf, ist gegenüber einem gewerblichen Käufer grundsätzlich ein Irreführungspotential gegeben, weil dieser angesichts der Angabe "inkl. MwSt." unzutreffend davon ausgehen könnte, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher von ihm im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könne. Deshalb muss im Angebot hinreichend deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieses der Differenzbesteuerung unterliegt.
Normenkette
UStG §§ 10, 25a; UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 24/20) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2020, Az. 406 HKO 24/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 9.000,00.
Gründe
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Angaben des Antragsgegners zu dem von ihm auf der Plattform eBay angebotenen Mobilfunkgerät iPhone 8 nicht irreführend sind. Trotz der Angabe "(inkl. MwSt.)" unterhalb des Preises werden potentielle gewerbliche Käufer nicht darüber getäuscht, dass es sich vorliegend nicht um ein Angebot handelt, bei dem sie in Höhe des Mehrwertsteuersatzes von 19 Prozent Vorsteuern abziehen können und damit bei wirtschaftlicher Betrachtung einen entsprechend geringeren (Netto-) Preis zahlen.
Hierzu im Einzelnen:
Das aus der Anlage 1 ersichtliche Angebot unterliegt der Differenzbesteuerung. Bemessungsgrundlage der Differenzbesteuerung ist abweichend von § 10 UStG nicht das Entgelt des Leistungsempfängers, sondern es wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert. Mithin ist zwar die Umsatzsteuer enthalten, so dass die Angabe "inkl. MwSt." bei einem entsprechenden Angebot zutreffend ist. Jedoch darf in einem solchen Fall kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung des der Differenzbesteuerung unterliegenden Verkäufers erfolgen. Entsprechend kann diese vom gewerblichen Käufer des der Differenzbesteuerung unterfallenden Wiederverkäufers auch nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund ist gegenüber einem gewerblichen Käufer grundsätzlich ein Irreführungspotential gegeben, weil dieser angesichts der Angabe "inkl. MwSt." unzutreffend davon ausgehen könnte, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher von ihm im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könne.
Vorliegend ist jedoch eine Irreführung der angesprochenen gewerblichen Käufer ausgeschlossen, weil im Rahmen des angegriffenen Angebots eine hinreichende Aufklärung über diese Gegebenheiten erfolgt. So ist in der (überschaubar gestalteten) Angebotsbeschreibung unter der Überschrift "Im Lieferumfang enthalten" angegeben: "Rechnung auf Ihren Namen / Differenzbesteuert nach § 25a". Unmittelbar im Anschluss daran wird hierzu ausgeführt: "Eine Rechnung auf Ihren Namen oder Firma. Es handelt sich um differenzbesteuerte Waren (§ 25a UStG, Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung). Die MwSt. Ist im Preis zwar entsprechend der Regelungen zur Differenzbesteuerung enthalten, ein Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung jedoch nicht möglich".
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist sichergestellt, dass der gewerbliche Verkehr diesen (inhaltlich zutreffenden und verständlich formulierten) Hinweis wahrnimmt, bevor er den Kauf tätigt. Ein potentieller gewerblicher Käufer liest sich vor dem Erwerb eines derartigen höherpreisigen technischen Artikels auf der Plattform eBay die Angaben zum Lieferumfang in der Angebotsbeschreibung durch. Dies gilt gerade dann, wenn er, wie hier, den in der Titelzeile und der Rubrik "Artikelmerkmale" getätigten Angaben nicht abschließend entnehmen kann, was Gegenstand des Angebots ist. In der Titelzeile heißt es "APPLE IPHONE 8 - 64 GB 256 GB TOP HANDY OHNE VERTRAG FARBEN SMARTPHONE DE VERSAND". Bei den Artikelmerkmalen wird sodann angegeben "Apple iPhone 8 64GB 256 GB". Mithin erfolgt zunächst keine abschließende Angabe zur Speicherkapazität, es bleibt offen, von welchen Umständen es abhängt, ob man ein im Falle des Kaufs ein iPhone 8 mit einer Speicherkapazität von 64GB oder ein iPhone 8 mit einer Speicherkapazität von 256GB erhält. Der angesprochene Verkehr erhält erst beim Lesen der Artikelbeschreibung im Rahmen der Angaben zum L...