Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.800,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen mehrerer behaupteter Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung.
Der Kläger ist selbständiger Softwareentwickler. Er macht Rechte an der Software "Linux Kernel Netzwerk-Stack" und am Firewall-Subsystem "Netfilter" geltend, die unter den Lizenzbedingungen der GNU General Public License Version 2 (im Folgenden: "GPLv2", Anlage K 1) zur Nutzung angeboten werden. Die GPLv2 erlaubt es jedem Dritten, die Software kostenfrei zu nutzen, wenn vom Nutzer die Bedingungen der GPLv2 eingehalten werden.
Die Beklagte vertreibt Elektronikprodukte, die im Netzwerk eines Computersystems eingebunden werden.
Der Kläger ließ die Beklagte am 20.05.2014 anwaltlich abmahnen und rügte, dass die Beklagte Urheberrechte des Klägers an der Software "Linux Kernel Netzwerk-Stack" und der Software "Netfilter" verletze, indem sie die Software in der Firmware ihrer Produkte "BeastVision HD Wi-Fi Edition" und "FANTEC MWiD25" einsetze, ohne die Lizenzbedingungen der GPLv2 zu erfüllen (vgl. Anlage K 3).
Mit Datum vom 09.07.2014 gab die Beklagte die in der Abmahnung geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung (im Folgenden: "UVE") ab, in der sie sich verpflichtete,
"es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gläubiger festzusetzenden und fälligen Vertragsstrafe, welche vom zuständigen Gericht im Streitfalle zu überprüfen ist, zu unterlassen, die Software 'Linux Kernel Netzwerk-Stack' und 'Netfilter' öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten, ohne durch die Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence oder anderweitig hierzu berechtigt zu sein." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
Im September 2014 wurde für acht Produkte der Beklagten, bei denen unterschiedliche, auf Linux beruhende Versionen und Bestandteile installiert waren, die entsprechende Firmware jeweils auf einer Unterseite der Webseite der Beklagten kostenfrei und frei zugänglich zum Download angeboten, wobei sich ein Hinweis auf die Lizenzierung unter der GPLv2 nicht auf den Seiten fand, von denen aus der Download der Firmware erfolgte.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2014 (Anlage K 5) mahnte der Kläger die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen die UVE vom 09.07.2014 ab, forderte sie zur Abgabe einer erneuten UVE auf und forderte eine Gesamtvertragsstrafe von 146.500,- EUR. Am 29.10.2014 gab die Beklagte eine weitere UVE ab, die der Kläger mit Schreiben vom 08.11.2014 annahm (Anlagen K 6 und K 7).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich getäuscht fühle und alle Unterlassungsverpflichtungserklärungen anfechte (Anlage K 9).
Der Kläger hat mit seiner als Teilklage bezeichneten Klage Verstöße gegen die UVE vom 09.07.2014 geltend gemacht und sich gegen die nach seinem Vortrag unzureichende Umsetzung der Lizenzbedingungen der GPLv2 bei den gegenständlichen Produkten der Beklagten gewendet.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe gegen die GPLv2 verstoßen und sei deshalb nicht zur Nutzung berechtigt gewesen. Hierzu hat der Kläger behauptet, die Firmware sei ohne direkte Hinweise auf die Lizenzierung unter der GPL angeboten worden. Lizenzbedingungen und Quellcodes seien fehlerhaft platziert und Haftungsausschlüsse hätten gefehlt. Zu den vollständigen Lizenzbedingungen hätten auch die Hinweise zu "How to Apply These Terms to Your New Programs" gehört. Die Angebote zur Übersendung der Quellcodes seien unzureichend, soweit sie auf die Käufer der Produkte beschränkt seien und soweit darin nicht der Hinweis auf die dreijährige Gültigkeit enthalten sei.
Die im September 2014 seitens der Beklagten zum Download bereit gehaltenen Quellcodes seien unvollständig gewesen.
Der Kläger hat gemeint, es handele sich um schwere Verstöße. Außerdem verletze die Beklagte mangels Anerkennung der Urheberschaft sein, des Klägers, Urheberpersönlichkeitsrecht.
Der Kläger hat hinsichtlich der einzelnen von der Beklagten angebotenen Produkte folgende Vertragsstrafen geltend gemacht: "MM-FHDL": 5.100,- EUR, "P2550": 5.100,- EUR, "3DXHDS": 7.500,- EUR, "3DFHDL": 10.000,- EUR, "MWiD25-DS (schwarz)": 10.000,- EUR, "BeastVision HD Wi-Fi Edition": 7.500,- EUR, "GL-35DSR": 7.500,- EUR und "MM-HDRTV": 5.100,- EUR.
Der Kläger hat i...