Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 05.03.1987; Aktenzeichen 7 O 247/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 5. März 1987 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten wird auf 17.014,54 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Teileigentümerin der Gewerbefläche Nr. … nebst Garage im Hause … in 2000 Hamburg … Die Klägerin hatte diese Gewerbefläche im Rahmen eines sogenannten Bauherrenmodells von der Firma „… Vermögensberatungsgesellschaft …” (i. W.: …) erworben. Gesellschafter der … sind neben der …-GmbH mit einer Kommanditeinlage von je DM 200.000,– die Herrn … und … Die Beklagte ist eine Tochterfirma der …, die außer über die … -GmbH mit einer Kommanditeinlage von DM 2.000.000,– an der Beklagten beteiligt ist. Auch in personeller Hinsicht, und zwar bezüglich der Gesellschafter und Geschäftsführer beider Firmen, bestand und besteht eine wechselseitige Verflechtung.
Durch Vertrag vom 22. Februar 1982 (Anlage B 1) vermietete die Klägerin die Gewerbefläche für 5 Jahre zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung an die Beklagte, die gleichzeitig die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft des Gesamtobjekts … war und ist. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien u.a. folgende Regelungen:
§ 2 Mietdauer
Dieser Mietvertrag ist für fünf Jahre (60 Monate), gerechnet von dem auf die Bezugsfertigkeit der Fläche folgenden Monat an, fest geschlossen. Er endet nach fünf Jahren (60 Monaten), ohne daß es einer vorherigen Kündigung bedarf. …
Sofern die … dem Eigentümer vor Ablauf des Vertrages ein Verlängerungsangebot übersendet, gilt dieses als angenommen, falls der Eigentümer dieses Verlängerungsangebot nicht binnen drei Wochen schriftlich ablehnt.
§ 3 Kündigung
Abweichend von § 2 kann die … diesen Vertrag mit 3-monatiger Frist kündigen, für den Fall, daß nach Abschluß dieses Vertrages gesetzliche Bestimmungen erlassen werden, die die freie Mietpreisbildung außer Kraft setzen oder ein schränken.
Im übrigen, kann dieser Vertrag von beiden Seiten aus wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.
Bei Vertragsende tritt der Bauherr in die Rechtsstellung des Vermieters eines gemäß § 5 durch die … geschlossenen Mietvertrages ein.
§ 4 Mietzins
Der Mietzins beträgt für die fünfjährige Mietzeit fest DM 13,50 pro m² netto Wohn-/Büro-/Gewerbefläche einschließlich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Maßgebend für diese Fläche ist das endgültige, vom Bauherrn nach der Schlußrechnung bezahlte Aufmaß. …
Die … ist berechtigt, gegenüber dem Mietzins mit fälligen Gegenforderungen, insbesondere mit solchen aus dem Verwalter-Vertrag sowie mit nichtumlegungsfähigen Betriebskosten aufzurechnen. Aufrechnung ist insbesondere auch möglich mit von der … an die … zu diesem Zweck abgetretenen Forderungen der … aus Bewerber-Verträgen oder sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen der … gegen den Vermieter (Bauherrn).
§ 5 Weitervermietung
Der Bauherr räumt der … das ausschließliche Recht ein, die Fläche weiterzuvermieten, entsprechende Mietverträge („Hamburger Mietvertrag für Wohnraum” bzw. „Hamburger Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke”) abzuschließen sowie alle mit der Vermietung zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen.
Bei Büro-/Gewerbeflächen wird die … bestrebt sein, diese Flächen langfristig mit Indexklauseln weiterzuvermieten. …
§ 7 Rechtsstellung des Bauherrn
Sämtliche Rechte und Pflichten des im Hamburger Mietvertrag für Wohnraum bzw. Hamburger Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke als „Vermieter” bezeichneten Vertragspartei gehen auf den Bauherrn über.
Der diesbezügliche Inhalt des Hamburger Mietvertrages für Wohnraum bzw. Hamburger Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke in seiner jeweils neuesten Fassung, der als Anlage beige fügt ist, wird, abgesehen von einem etwaigen dort normierten Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungrecht, insoweit Inhalt des vorliegenden Vertrages. …
§ 10 Schlußvorschriften
Der als Anlage beigefügte „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum” bzw. „Hamburger Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke” ist sinngemäß Inhalt dieses Vertrages, soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen (insbesondere §§ 4, 5, 7) eine andere Regelung ergibt.
Zum 1. Mai 1982 wurde der Mietvertrag in Vollzug gesetzt, nachdem die Beklagte die Bezugsfertigkeit der Fläche am 15. April 1982 festgestellt und diese von der … im heute noch vorhandenen Zustand unbeanstandet übernommen hat. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Gewerbefläche durch die Beklagte war das Mietobjekt noch nicht vollständig ausgebaut, bzw. ausgestattet. Es fehlten noch die bauseitig vorgesehenen Trennwände, der Teppichboden und die Tapezierung der Wände. Gleichwohl erteilte die Beklagte der Klägerin in Kenntnis dieser Zustände mit Schreiben vom 2. Juni 1982 (Anlage K 2) eine Aufschlüsselung der monatlichen Mietüberweisung ab 1. Mai 1982, die von einem Mietg...