Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 17.09.1999; Aktenzeichen 3 O 540/1998) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt jedoch nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von DM 6.000,00 abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt mehr als DM 60.000,00.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre am 1. März 1985 geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 20. August 1997 geschieden. Die Parteien lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In dem notariellen Ehevertrag (Bl. 60 ff d.A.) des Notars Hans-Christoph Neumann vom 21. Mai 1996 (UR-Nr. 171/1996) vereinbarten sie den Güterstand der Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich.
In § 2 des genannten Vertrages vereinbarten sie.
„Hinsichtlich der ehemals gemeinsamen Ehewohnung haben sich die Parteien geeinigt. Die Beteiligte zu 1) ist aus der Wohnung ausgezogen.
Über den gemeinsamen Hausrat haben sich die Parteien ebenfalls auseinander gesetzt.”
Bei der ehemals gemeinsamen Ehewohnung handelte es sich um das Hausgrundstück … Straße … in Bremen, das die Parteien mit Vertrag vom 24. Oktober 1990 zu je ½ Anteil für DM 540.000,00 gekauft hatten. Die Klägerin hatte damals die Grunderwerbsteuer von DM 10.800,00 aus eigenen Mitteln gezahlt.
Mit Vertrag vom 12. April 1996 verkauften die Parteien das Grundstück für DM 580.000,00 an die Eheleute …. Der nach Ablösung der Belastungen verbleibende Kaufpreis wurde vom Notar zu gleichen Teilen an die beiden Parteien ausgezahlt.
Die Klägerin macht mit der Klage u.a. Aufwendungen, die sie während der Ehe erbracht hat, zur Hälfte gegen den Beklagten geltend.
Mit Versäumnisurteil vom 22. Juli 1998 hat das Landgericht Bremen den Beklagten zur Zahlung von DM 10.780,47 nebst 4 % Zinsen seit dem 22. August 1996 auf DM 2.550,00 und auf DM 8.230,47 seit dem 2. März 1998 verurteilt.
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. August 1998 Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, ist ihm durch Beschluss vom 2. November 1998 Wiedereinsetzung gewährt worden.
Die Klägerin hat behauptet, zur Finanzierung sei ein Darlehen von nominell DM 345.000,00 bei der Bremer Bank aufgenommen worden. Von 1990 bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahre 1996 habe sie aus eigenen Mitteln Zinszahlungen von insgesamt DM 131.186,33 erbracht. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Erstattung der hälftigen Grunderwerbsteuer und der hälftigen Zinszahlungen verpflichtet. Ferner hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Wohnhaus in der … Straße nach ihrem vollständigen Auszug noch bis zur Übergabe an die Käufer am 1. Juni 1996 allein genutzt. Deshalb hat sie die Meinung vertreten, der Beklagte sei zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des halben Wohnwertes von insgesamt DM 1.800,00 verpflichtet.
Die Klägerin hat ferner gemeint, der Beklagte müsse ihr DM 750,00 erstatten, weil er gegenüber den Eheleuten … anerkannt habe, für die Reparatur der defekten Heizung DM 1.500,00 zu zahlen. Er habe im Schreiben vom 12. April 1996 (Bl. 18 f d.A.) bereits mitgeteilt, er werde die Kosten übernehmen. Er habe sich jedoch nicht an die Zusage gehalten, sondern nur DM 750,00 gezahlt, so dass sie, die Klägerin, gezwungen gewesen sei, die restlichen DM 750,00 zu zahlen.
Schließlich hat die Klägerin behauptet, in ihrem Steuerbescheid für 1996 seien außergewöhnliche Belastungen von DM 8.121,00 nicht berücksichtigt worden, da die Angaben des Beklagten nicht vorgelegen hätten. Dadurch sei ihr ein Schaden von DM 2.830,47 entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 22. Juli 1998 aufrecht zu erhalten und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 65.539,17 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 22. Juli 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat ferner Widerklage mit dem Antrag erhoben,
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten die Mischlingshündin „Carla” – langhaarig mit schwarz-braun-grauem Fell, zwischen Spaniel und Labrador – Größe, 9 Jahre alt, herauszugeben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein Zinserstattungsanspruch nicht zu. Abgesehen davon, dass die Höhe der von der Klägerin bezahlten Zinsen bestritten werden, habe die Klägerin Leistungen nur im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erbracht. Im übrigen habe die Klägerin etwaige Erstattungsansprüche verwirkt; das gelte insbesondere für die 1990 gezahlte Grunderwerbsteuer.
Eine Nutzungsentschädigung für die Monate April und Mai 1996 stehe der Klägerin nicht zu, da sie nach ihrem Auszug Hausrat in der Ehe...