Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 04.12.2013; Aktenzeichen 47 Ns 10/14) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2013 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Zum eigentlichen Tatgeschehen hat das Amtsgericht die folgenden Feststellungen getroffen:
"... Mit diesem Motorroller begab sich der Angeklagte am 23.08.2013 gegen 18:45 Uhr zu dem verschlossenen auf dem Friedhofsparkplatz an der G in G2 abgestellten PKW VW-Polo der Geschädigten E, wo er eine Seitenscheibe des Fahrzeuges einschlug und anschließend aus dem so geöffneten PKW-Innenraum eine beige Handtasche samt Inhalt, darunter eine Geldbörse sowie zwei Mobiltelefone und diverse Personalpapiere an sich nahm und für sich behielt. Das Geld nutzte er selbst, übrige Gegenstände warf er alsbald weg.
Am 28.09.2013 schlug der Angeklagte gegen 18:17 Uhr mittels eines Hammerkopfes die Scheibe der Beifahrertür des an der K-Allee in K2 verschlossen abgestellten PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ######## des Zeugen T2 ein und nahm aus dem Fahrzeuginnenraum eine vom Angeklagten für wertvoll erachtete goldfarbene Modeschmuckkette im Wert von etwa 10 € sowie 20 CD's an sich. Der Angeklagte konnte alsbald nach der Tat gestellt werden."
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte sein Rechtsmittel mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Im Folgenden hat das Landgericht die Berufungen verworfen. Die Kammer hat dabei auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen sowie ergänzende Feststellungen zum Wert des erlangten Diebesgutes getroffen.
Im Einzelnen heißt es hierzu in den Urteilsgründen:
"Ergänzend hierzu hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte bei der Tat vom 23.08.2013 mindestens 80,00 € Bargeld sowie einen Fotoapparat der Marke D, eine Geldbörse der Marke H, eine Handtasche der Marke H, zwei Mobiltelefone der Marke T, einen Bundespersonalausweis, einen Führerschein, eine Krankenversicherungskarte, einen Reisepass und eine X-Karte der Stadtsparkasse K2 aus dem PKW der Geschädigten E entwendete. Nach Angaben der Geschädigten lag die Schadenssumme für die entwendeten Gegenstände bei 500,00 €, der Sachschaden bei 250,00 €.
Hinsichtlich der Tat vom 28.09.2013 hat die Kammer ergänzend festgestellt, dass der Geschädigte die goldfarbene Modeschmuckkette zurückerhalten hat und der Wert einer CD bei mindestens 2,50 € lag. Der Sachschaden lag bei mindestens 100,00 €."
Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht auf die Einlassung des Angeklagten, die Verlesung der Strafanzeige vom 23. August 2013 sowie - hinsichtlich des Wertes der CD's und der Höhe des Sachschadens bei der Tat vom 28. September 2013 - auf eine Schätzung gestützt. Wegen der weiteren Ausführungen des Urteils zur rechtlichen Beurteilung und zur Strafzumessung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese unter anderem mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision hat bereits auf die Sachrüge hin (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1.)
Die in der Berufungshauptverhandlung erklärte Beschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung ist unwirksam.
Das Revisionsgericht hat die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 318 StPO von Amts wegen zu überprüfen.
Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 318 RN 16). Aus diesem Grund ist eine Berufungsbeschränkung unter anderem dann nicht möglich, wenn in dem erstinstanzlichen Urteil keine Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe getroffen werden (KG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013, (4) 1 Ss 281/12 - StV 2013, 637f. mit weiteren Nachweisen), denn bereits das erstinstanzliche Urteil muss den Schuldumfang deutlich genug abgrenzen (BGH Beschluss vom 21. Oktober 1980, 1 StR 262/80 - BGHSt 29, 359 ff.; Paul in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 318 RN 7a m.w.N.). Ausführungen zur Schadenshöhe sind insoweit bereits deshalb nicht entbehrlich, weil sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursac...