Verfahrensgang
AG Blomberg (Aktenzeichen 3 F 187/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.12.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg in der Fassung des am 04.01.2018 erlassenen Berichtigungsbeschlusses im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer 3) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Befristung entfällt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 13.500,00 EUR.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin macht gegen den Antragsteller nachehelichen Unterhalt nach § 1573 BGB geltend. Im von der Antragsgegnerin betriebenen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs.
Im Einzelnen:
Der Antragsteller wurde am .........1967 geboren; er ist jetzt 51 Jahre alt. Die Antragsgegnerin wurde am ........1968 geboren; sie ist jetzt 50 Jahre alt.
Vor der Eheschließung am 23.09.1994 absolvierten beide Ehegatten an der Universität U ein Germanistikstudium, welches sie jeweils mit dem Magister abschlossen. Während der Antragsteller einen Monat nach seinem Universitätsabschluss seit Februar 1994 als klinischer Linguist in der Klinik K in C arbeitet, wurde die Antragsgegnerin in dem studierten Beruf nicht tätig. Sie hatte das Studium - von April 1988 bis Juni 1993 - im Juni 1993 mit der Note "befriedigend" abgeschlossen. Trotz Bewerbungsbemühungen fand sie keine, ihrem Studium entsprechende Arbeitsstelle.
Die Antragsgegnerin arbeitete vor und während der Ehe in verschiedenen Teilzeitanstellungen und Ehrenämtern:
- August - Dezember 1993: Büroarbeit in der Spedition G in U
- Januar 1994 - Mai 1995: Tätigkeit beim V in U als Redaktionsmitarbeiterin im Rahmen der Erstellung eines etwa quartalsweise erscheinenden Stadtteilheftes
- von 1999 bis zum Beginn ihrer Ausbildung im Jahr 2016: Übungsleiterin C: Kinderturnen, "Fitness Erwachsene", Sportverein (S)
- August 2007 - Juli 2011: Hausaufgabenbetreuung beim Kinderschutzbund in S
- Juli - November 2013: freie Mitarbeit bei der M
- Oktober 2015 - Januar 2016: Präsenzkraft beim A im Bereich der Altenpflege
Die Ehe wurde, auch aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder X (geb. am ........1995) und Y (geb. am ........1998), bis zur Trennung im Juli 2015 so gelebt, dass sich die Antragsgegnerin vorwiegend um die Kinder und den Haushalt und der Antragsteller um das Familieneinkommen kümmerten.
Die Antragsgegnerin leidet seit etwa Mitte des 3. Lebensjahrzehnts unter Beschwerden im Bereich der HWS bzw. BWS, die nunmehr chronisch sind.
Nach einer Berufsberatung und ärztlichen Begutachtung durch den von der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Sozialmediziner Dr. D begann die Antragsgegnerin - betreut durch die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur und Zeugin Z - am 15.06.2016 eine Umschulungsmaßnahme zur Sport- und Fitnesskauffrau beim Berufsförderwerk Q. Die Umschulung führte die Antragsgegnerin ganztags und schließlich am 19.06.2018 erfolgreich zu Ende. Seither bewirbt sie sich; bislang sind die Bewerbungsbemühungen ohne Erfolg geblieben. Die Antragsgegnerin erwartet im Falle eines Berufseinstiegs ein Nettogehalt von 1.600 - 1.700 EUR. Während der Umschulungsmaßnahme erhielt sie ALG-II-Leistungen. Sie zahlt für die gesetzliche Krankenversicherung 199 EUR monatlich.
Der Antragsteller leistet für X Naturalunterhalt und für Y, der seit dem Wintersemester 2017/2018 an der Universität in I Geografie studiert, Barunterhalt (über das BAFöG-Amt) in Höhe von derzeit 231 EUR. X macht eine Ausbildung zur Sozialassistentin und strebt den Erwerb des Fachabiturs am Berufskolleg an. Der Antragsteller erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.400 EUR, trägt - abzgl. der Steuerrückerstattung - berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von etwa 400 EUR monatlich. Er zahlt unstreitig monatliche Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 32,75 EUR und monatlich 138,16 EUR als Altersvorsorge ("Riester-Rente").
Während der Trennung leistete der Antragsteller Trennungsunterhalt wie folgt:
- April und Mai 2016: je 600 EUR
- Juni und Juli 2016: je 750 EUR
- ab August 2016: 400 EUR monatlich
Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie sei ehebedingt in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert gewesen; sie hat die Ansicht vertreten, dadurch erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten zu haben. Sie habe aufgrund der Absprache mit dem Antragsteller wegen der Familienplanung nicht in ihrem erlernten Beruf arbeiten und so den Universitätsabschluss nicht nutzen können. Das vereinbarte Ehemodell sei das einer Alleinverdienerehe gewesen. Sie hätte ansonsten ein dem Antragsteller vergleichbares Einkommen erzielen können. Nur durch die Umschulungsmaßnahme sei ihr ein zumutbarer und adäquater Berufseinstieg überhaupt möglich: Weder ihr Alter noch ihre Gesundheit stünden der avisierten Tätigkeit als Sport- und Fitnesskauffrau entgegen. Durch die Vornahme dieser Umschulung erfülle sie ihre Erwerbsobliegenheit.
Die Antragsgegn...