Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen 33 VI 942/18) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 4) wird für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 24.07.2018 bis zum 02.11.2018 eine Vergütung in Höhe von 4.699,75 EUR bewilligt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Zunächst besteht für die Festsetzung der Erstattung von Auslagen keine Rechtsgrundlage. Im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG, der insoweit entsprechend anwendbar ist, kann die Festsetzung des Auslagenersatzes nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch infolge eines mittellosen Nachlasses gegen die Staatskasse richtet. Im Übrigen scheidet eine nachlassgerichtliche Festsetzung aus (Senat Rpfleger 2021, 49). Der festgesetzte Betrag ist danach um 106,35 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer zu kürzen.
Im Übrigen hat der Senat, worauf er zuvor hingewiesen hat, an zwei Punkten Bedenken gegen die Vergütungsforderung der Beteiligten zu 4). Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der vermögend und nicht mittellos ist, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (Senat ZEV 2011, 646 m.w.N.). Nach Ansicht des Gesetzgebers könnten die Regelsätze des VBVG nämlich zu einer unangemessen niedrigen Vergütung des Nachlasspflegers führen.
Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde. Maßstab für die Ausübung dieses Ermessens sind dabei nach wohl einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Zeitaufwand sowie ein insbesondere nach der Schwierigkeit der Amtsführung und den nutzbaren Fachkenntnissen zu bemessender Stundensatz. Im Rahmen des nachlassgerichtlichen Festsetzungsverfahrens muss der Nachlasspfleger danach insbesondere seinen Zeitaufwand dergestalt darlegen, dass das Nachlassgericht in der Lage versetzt wird, sein Ermessen sachgerecht auszuüben.
Der Senat erwartet insoweit grundsätzlich eine taggenaue Darstellung, die in der Gerichtspraxis auch die Regel ist. Dem Senat ist dabei bewusst, dass dies mangels gesetzlicher Grundlage nicht zwingend ist, sondern je nach Lage des Einzelfalles auch eine andere Darstellung die notwendige Prüfung und letztlich Ermessensausübung ermöglichen kann (Heinemann in BeckOGK, Stand 2021, § 1960 BGB Rn. 207). Hier hat der Senat allerdings gegen die Art der Darstellung des Zeitaufwands von immerhin 340 Minuten für die Erfüllung der sog. nachgehenden Verpflichtungen nach der Beendigung der Nachlasspflegschaft, die sich in der Aufzählung der Tätigkeiten ohne weitere zeitliche und datumsmäßige Aufschlüsselung erschöpft, durchgreifende Bedenken. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:
Mit der Aufhebung der Pflegschaft ist das Amt des Nachlasspflegers beendet. D.h., dass er ab diesem Zeitpunkt für seine Tätigkeit grundsätzlich keine Vergütung mehr verlangen kann (OLG Düsseldorf RPfleger 2020, 275f). Eine Ausnahme ist aus sachlich naheliegenden Gründen - abgesehen von den Fällen des § 1893 BGB - für Tätigkeiten angezeigt, die zwingend zu einem ordnungsgemäßen Abschluss des Amtes erforderlich sind (vgl. Zimmermann FamRZ 1998, 521, 522f). Hierzu zählen insbesondere der Abschlussbericht und die Schlussrechnung sowie die Herausgabe des Nachlasses. Da es sich insoweit aber um eine Ausnahme von der Regel handelt, ist für die Geltendmachung derartiger Tätigkeiten ein höherer Darlegungsaufwand zu fordern. Die Darlegung muss so beschaffen sein, dass sie einerseits die genaue Einordnung der einzelnen Tätigkeit und - soweit notwendig - auch deren zeitlichen Umfang erkennen lässt.
Vor diesem Hintergrund ist es unzureichend, wenn die Beteiligte zu 4) ihre Tätigkeit nach dem 02.11.2018 in Form (Schriftsatz vom 22.03.2019) von "div. Schreiben, div. Posteingänge, Telefonate, Herausgabe der Schlüssel und kurze Besprechung, Übernahme-/Schlussbericht, Nachlassverzeichnis, Verwaltungsabrechnung, Schreiben an das AG Paderborn" mit 340 Minuten abrechnet, ohne dass klar wird, welcher Zeitanteil auf welche Tätigkeit entfallen soll. Hinzu kommt, dass sich lediglich hinsichtlich der Posten "Herausgabe der Schlüssel nebst kurzer Besprechung, Schlussbericht sowie Nachlassverzeichnis, Verwaltungsabrechnung" eindeutig feststellen lässt, dass es sich um die Erfüllung nachgehender Amtspflichten handelt.
Bei dieser Sachlage kann der Senat das ihm zustehende Ermessen lediglich anhand der evidenten Tatsachen ausüben. Berücksichtigt man, dass die von der Beteiligten zu 4) übernommenen Gegenstände all...