Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Eintragung der Vereinigung von Grundstücken, über die Grundbücher in verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, löst keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Eintragung aus, setzt aber voraus, dass nach Einschätzung des Bestimmungsgerichts überwiegende Erfolgsaussichten für den Vereinigungsantrag bestehen.
2. Ein erhebliches Bedürfnis für die Zulassung der Vereinigung kann bei der Bestellung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken bestehen, die eine einheitliche Bahnanlage bilden.
Normenkette
GBO § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; FGG § 5
Verfahrensgang
AG Rahden (Beschluss vom 28.12.2006; Aktenzeichen Grundbuch von Z1 Blatt 0119) |
AG Stolzenau (Aktenzeichen Grundbuch von V Bd. 85 Blatt 2725) |
Tenor
Das AG Stolzenau wird als zuständiges Gericht für die grundbuchamtliche Fortführung des im Grundbuch von Z1 Blatt 0119 lfd. Nr. 242 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks bestimmt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Vertrag vom 24.11.1999 (UR-Nr. ... Notar I in S) den Beteiligten zu 2) und 3) zu je ¼ Anteil ein "Gesamterbbaurecht" an einer Vielzahl von Grundstücken bestellt, die zum damaligen Zeitpunkt in mehreren Grundbüchern teilweise beim AG Rahden, teilweise beim AG Stolzenau geführt wurden. Auf den betroffenen Grundstücken befindet sich eine Bahnanlage, nämlich der Teilabschnitt V - S der ehemaligen Bahnstrecke O - S. Das Erbbaurecht ist für den Betrieb einer Museumseisenbahn und etwaigen Güterverkehr auf der Strecke bestellt. In § 23 des Erbbaurechtsvertrages ist beantragt, dass, weil der größte Teil der Grundstücke im Grundbuchbezirk T liegt, sämtliche mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke in ein neu anzulegendes Grundbuchblatt von V übernommen und "zu einer Parzelle" vereinigt werden sollen. In den Grundbüchern von Z1 Blatt 0119 lfd. Nr. 242 (AG Rahden) sind zwischenzeitlich sämtliche zu der Bahnanlage gehörenden, auf westfälischer Seite gelegenen Grundstücke, im Grundbuch von V Band 85 Blatt 2725 lfd. Nr. 8 sämtliche auf niedersächsischer Seite gelegenen Grundstücke durch Eintragung unter einer laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses zu jeweils einem Grundstück vereinigt worden.
Notar Heinze hat als Aktenverwahrer des Notars I mit Schreiben vom 12.10.2006 bei dem Grundbuchamt Rahden gem. § 15 GBO beantragt, das im Grundbuch von Z1 Blatt 0119 eingetragene Grundstück lfd. Nr. 242 auf das beim AG Stolzenau geführte Grundbuchblatt V Band 85 Blatt 2725 zu übertragen und die mit dem genannten Schreiben eingereichten Unterlagen dorthin abzugeben.
Das Grundbuchamt Rahden hat mit Verfügung vom 13.10.2006 das Grundbuchamt Stolzenau um Mitteilung gebeten, ob Bedenken gegen eine Übernahme des im Grundbuch von Z1 geführten Grundstücks bestehen. Der Rechtspfleger des AG Stolzenau hat mit Verfügung vom 26.10.2006 mitgeteilt, er sehe die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 GBO nicht als erfüllt an; es werde angeregt, die Akten nach § 4 Abs. 2 S. 2 GBO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. Der Rechtspfleger des AG Rahden hat daraufhin mit Verfügung vom 10.1.2007 die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Der Senat ist nach den §§ 5 Abs. 1 S. 2 GBO, 5 FGG zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamtes berufen. Nach diesen Vorschriften ist eine Zuständigkeitsbestimmung zu treffen, wenn Grundstücke miteinander vereinigt werden sollen, über die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. Um einen Antrag auf Vollzug der Vereinigung bisher selbständiger Grundstücke im Grundbuch handelt es sich hier. Dies folgt aus der Bezugnahme auf § 23 des Erbbaurechtsbestellungsvertrages vom 24.11.1999, der ausdrücklich eine Vereinigung der mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke "zu einer Parzelle" vorsieht. Ob mit dieser Formulierung eine weitergehende katastermäßige Verschmelzung der betroffenen Flurstücke gemeint ist, kann für die hier zu treffende Entscheidung offen bleiben, weil eine solche Verschmelzung ohnehin im Grundbuch nur vollzogen werden könnte, wenn zuvor die vorhandenen beiden Grundstücke zu einem Grundstück im Rechtssinne vereinigt worden sind (vgl. Waldner in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 5, Rz. 6).
Bestimmungsgericht ist infolge der Verweisung auf § 5 Abs. 1 S. 1 FGG das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dies - wie hier - der BGH wäre, an dessen Stelle dasjenige OLG, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Grundbuchamt gehört. Nach dem Akteninhalt ist der Antrag auf Vereinigung der in den Grundbuchbezirken S und T belegenen Grundstücke mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 12.10.2006 ausdrücklich zuerst bei dem AG Rahden mit der Bitte um Weiterleitung an das AG Stolzenau gestellt worden. Die Zuständigkeitsbestimmung ist deshalb vom OLG Hamm zu treffen.
In der Sache war das AG Stolzenau als zuständiges Grundbuchamt zu bestimmen. Im Ausgangspunkt trennt allerdings § 5 Abs. 1 S. 2 GBO die Entscheidung ü...