Leitsatz (amtlich)
Bei externer Teilung eines fondsbasierten Anrechts mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung ist in erweiternder Auslegung des § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI für die Umrechnung zur Vermeidung einer doppelten Dynamisierung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung abzustellen, wenn die nachehezeitliche Wertentwicklung der Fondsanteile bereits durch eine zeitnah zur Rechtskraft erteilte aktualisierte Auskunft berücksichtigt ist.
Normenkette
SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4; VersAusglG § 14 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Brilon (Aktenzeichen 20 F 82/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde der G. vom 04.11.2021 wird der am 28.09.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brilon (Az. 20 F 82/21) unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen und nur im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 Abs. 5 des Beschlusstenors abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. AG (Vers.-Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.339,18 EUR bei der G. (Vers.-Nr. N02), bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die V. AG wird verpflichtet, diesen Kapitalbetrag an die G. (Vers.-Nr. N02) zu zahlen. Die Umrechnung dieses Kapitals in Entgeltpunkte hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenverteilung im angefochtenen Beschluss.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.290 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Anordnung zum Versorgungsausgleich.
Die beteiligten vormaligen Ehegatten heirateten am 00.00.1994. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 21.04.2021. In der Ehezeit erwarb der Antragsgegner u.a. bei der V. AG ein fondsbasiertes Anrecht aus einer privaten Altersvorsorge. Dieser Versorgungsträger hat mit Auskunft vom 27.05.2021 ausgehend von der zutreffenden Ehezeit 01.09.1994 - 31.03.2021 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) und unter Berücksichtigung der Wertentwicklung bis zum Tag der Auskunftserteilung den Ehezeitanteil mit 11.134,13 EUR und den Ausgleichswert mit 5.567,07 EUR beziffert. Dieser Versorgungsträger hat die externe Teilung des Anrechts beantragt; auf die Auskunft wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 39 f.).
Die Antragstellerin ist durch das Amtsgericht unter Fristsetzung aufgefordert worden, für die externe Teilung einen Zielversorgungsträger zu benennen; zugleich hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen werde, wenn die Antragstellerin keinen Zielversorgungsträger benennen sollte. Die Antragstellerin hat keinen Zielversorgungsträger benannt.
Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im Tenor zu Ziffer 2 Abs. 5 Folgendes angeordnet:
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. AG (Vers.-Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.567,07 Euro bei der G. nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die V. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung G. zu zahlen."
Gegen diesen ihr am 06.10.2021 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerde der G., die am 04.11.2021 beim Amtsgericht eingegangen ist. Zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 81 f.), führt sie zusammengefasst aus: Der Tenor sei nicht bestimmt genug; auch berücksichtige die vorgenommene Teilung die Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht.
Die Antragstellerin hat unter dem 22.11.2021 Stellung genommen und - wie die Beschwerde - argumentiert, dass der Tenor in Ziffer 2 Abs. 5 wegen der Bezugnahme auf die Teilungsordnung nicht hinreichend bestimmt sei.
Der Senat hat bei der V. AG zur Vers.-Nr. N01 eine aktuelle Auskunft zur Entwicklung des Fonds / Depots eingeholt. Diese Auskunft ist unter dem 04.12.2021 erteilt worden: Danach ergebe sich aufgrund der Fondsentwicklung aktuell nunmehr ein Ehezeitanteil in Höhe von 12.678,35 Euro und ein Ausgleichswert in Höhe von 6.339,18 Euro. Die Auskunft, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 106 ff.), berücksichtige das Vertragsvermögen zum Ehezeitende, die nachehezeitliche Wertentwicklung und Zulagenbuchungen.
II. Die zulässige Beschwerde der G. ist begründet.
Die vom Amtsgericht in Ziffer 2 Abs. 5 des Tenors vorgenommene externe Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der V. ...