Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 327/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung, deren Abschluss der Kläger am 26. April 1995 beantragte. Das insgesamt drei Seiten umfassende Antragsformular (Bl. 88 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz; im Folgenden: eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II) enthielt auf der zweiten Seite zwischen zwei - vom Kläger unterzeichneten - Unterschriftsfeldern folgende Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 5 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 8 VVG a.F.):
"Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 AVB)."
Oberhalb dieses Hinweises befindet sich auf dem Antragsformular ein vom Kläger ebenfalls unterzeichnetes Empfangsbekenntnis.
Mit dem Antrag erhielt der Kläger ein Antragsheft, das u.a. die Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen Fassung sowie die maßgeblichen Versicherungsbedingungen enthielt.
Die Beklagte policierte am 11. Mai 1995. Der Versicherungsschein enthielt auf Seite 2 den Hinweis:
"Der gesamte Vertragsinhalt ist auf den folgenden Seiten dargestellt. Die für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Bedingungen sind beigefügt."
Der Kläger leistete in der Folgezeit Beiträge in streitiger Höhe. Er änderte mehrfach das Bezugsrecht für die vereinbarte Todesfallleistung, beantragte in den Jahren 2013 und 2014 jeweils einen Fondswechsel und stellte den Vertrag im November 2015 beitragsfrei, ehe er ihn am 25. November 2015 kündigte. Die Beklagte zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. August 2017 erklärte der Kläger den "Widerspruch nach § 5a VVG a.F. respektive den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.", den die Beklagte zurückwies.
Mit der Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen und Nutzungen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswertes.
Nach seiner Auffassung ist der Vertrag nicht im so genannten Antragsmodell des § 8 VVG a.F., sondern nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen worden. Die Beklagte habe mit dem Versicherungsschein selbst mitgeteilt, dass sie diesem die maßgeblichen Versicherungsbedingungen beigefügt habe. Zudem sei die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. nicht vollständig erteilt worden. Die Widerspruchsfrist sei aufgrund fehlerhafter Belehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Hilfsweise hat er sein Klagebegehren darauf gestützt, dass die Beklagte ihn bei Vertragsschluss nicht entsprechend den Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften aufgeklärt habe.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird, abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob der Vertragsschluss im Antrags- oder Policenmodell erfolgte und der Kläger demgemäß über sein Lösungsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Ein etwaiges Widerspruchsrecht sei jedenfalls verwirkt, da der Kläger mehrfach auf das Vertragsverhältnis eingewirkt habe. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da sein Klagevorbringen jegliche Ausführungen zu einer fehlerhaften Beratung vermissen lasse.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts ausgegangen. Änderung der Bezugsberechtigung, Ausschluss der Dynamik sowie Fondswechsel gehörten zum "normalen Leben" des Vertrages und ließen keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. An einer ordnungsgemäßen Belehrung fehle es, weil ihm die "maßgeblichen" Versicherungsbedingungen erst mit dem Versicherungsschein übergeben worden seien, unklar sei, ob die Übergabe der Verbraucherinformation bereits bei Antragstellung erfolgt sei und die Belehrung über das Rücktrittsrecht zudem fehlerhaft für den Fristbeginn auf den "Erhalt des Versicherungsscheines" und nicht - wie im Gesetz vorgesehen - auf den "Abschluss des Vertrages" abstelle.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebni...