Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine Kellerabdichtung sach- und fachgerecht nachgebessert worden ist, richtet sich unter Berücksichtigung der Symptom-Rspr. des BGH nach den anerkannten Regeln der Technik und nicht allein nach den teilweise nur beispielhaften Vorgaben eines Urteils, das abweichend von der vorgenannten Rspr. technische Details der als erforderlich angesehenen Nachbesserungsmaßnahmen enthält.
2. Wenn verschiedene im Vorprozess nicht angesprochene Details einer Sanierungsmaßnahme erhebliche „neue” Mängel aufweisen, die zur Folge haben, dass ein im Vorprozess als ausreichend angesehenes und fachgerecht durchgeführtes Nachbesserungsdetail unzureichend ist, so ist die Nachbesserung insgesamt fehlgeschlagen.
3. Wenn nach einer Nachbesserung der Kellerabdichtung weiterhin Wasser in den Keller eindringt, reicht eine Begutachtung der Abrechnungen der Subunternehmer bezüglich dieser Arbeiten und von Fotos, die während der Sanierung angefertigt worden sind, für die Feststellung, dass die Sanierung sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, nicht aus. Der Sachverständige muss die durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen vielmehr vor Ort sorgfältig prüfen.
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 26.10.1998; Aktenzeichen 15 O 496/00) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt der Klägerin auferlegt.
Gründe
1. Die Klägerin hat sich mit ihrer Vollstreckungsgegenklage gegen Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil 15 O 325/97 des LG Münster vom 26.10.1998 gewandt, nachdem die Beklagten gem. § 887 ZPO beantragt hatten, sie hinsichtlich der Ziff. 4 und 6 jenes Urteils zu einer im Einzelnen beschriebenen Nachbesserung zu ermächtigen. Sie haben behauptet, dass weiterhin Oberflächenwasser in ihre Keller eindringe. In jenen Ziffern wurde die jetzige Klägerin verurteilt, an der näher bezeichneten Eigentumswohnanlage der jetzigen Beklagten u.a. folgende Mängelbeseitigungsarbeiten vorzunehmen:
4. Durch geeignete Baumaßnahmen ist die Möglichkeit des Einbruchs von Oberflächenwasser in die Keller der Eigentumswohnungen zu unterbinden und zu diesem Zweck insb. eine Drainageleitung zu verlegen …, die in der Lage ist, bis zu einer Maximalhöhe von 1,20 m über Kellerfußboden aufsteigendes Sickerwasser abzuleiten.
6. Die Sockelzone des Kelleraußenmauerwerks ist fachgerecht nach DIN 18 195 Teil 4 mit einem wasserdichten Putz – bzw. einer wasserdichten Sperrlage zu versehen.
Bezüglich der Ziff. 4 hat das LG, dem Sachverständigen Dipl.-Ing. W. folgend, festgestellt, dass wegen der wetterexponierten Lage des Gebäudes … bei lang anhaltenden starken Regenfällen anzunehmen sei, dass die in die Kellerlichtschächte einfallende Regenmenge ausreiche, um den Sickerwasserspiegel … bis zur Höhe der Kellerfensterbrüstungen ansteigen zu lassen. Wegen der lehmhaltigen Bodenkonsistenz könne das anfallende Regenwasser nur sehr langsam versickern.
Bezüglich der Ziff. 6 ist das LG ebenfalls dem Sachverständigen Dipl-Ing. W. gefolgt und hat festgestellt, dass am straßenseitigen Giebel die Kalksandsteinmauerwerksoberfläche nicht mit einem wasserdichten Putz bzw. einer DIN-gerechten Sperrlage versehen sei.
In seinem Gutachten vom 20.8.1998, auf das das LG auf S. 7 UA verweist, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. W. ausgeführt (Bl. 150 d.BA):
„Sockelzonen von Kelleraußenmauerwerk sind nach DIN 18 195, Teil 4, anzulegen, wenn feststeht, dass diese Sockelzonen nur mit Erdfeuchte und Spritzwasser belastet werden … Die Sperrlage der Kelleraußenwandfläche muss bis ca. 30 Zentimeter über Oberkante Gelände geführt werden. Insbesondere dürfen keine Feuchtigkeitsbrücken (Putzbrücken) entstehen.
Die vorhandenen Sperremaßnahmen an den Sockelflächen entsprechen nicht diesen Vorgaben der einschlägigen DIN.
Die Sockelzonen sind am gesamten Gebäude (vier Seiten) auf Grund des vorgenannten Befundes ca. 30 Zentimeter tief freizugraben. Auf die ungesperrten Kalksandsteinmauerwerk-Oberflächen ist eine Sperrelage nach DIN 18 195, Teil 4, Ziff. 6.3, aufzubringen.”
Die jetzige Klägerin führte bis Ende 1999 Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch.
In ihrem Antrag gem. § 887 ZPO vom 11.10.2000 haben die jetzigen Beklagten gerügt, dass bei stärkeren Regenfällen nach wie vor Wasser in die Keller sämtlicher fünf Reihenhäuser eindringe. Die jetzigen Beklagten wollten ermächtigt werden, den gesamten Sockelbereich freizulegen, den Sperrputz und die bituminöse Abklebung insb. im Sockelbereich der Fenster und über den Kellerlichtschächten zu überprüfen bzw. zu erneuern, den Klinkersockel abschnittsweise bis zur Höhe der Z-Isolierung zu entfernen, die dahinter liegende Abdichtung zu erneuern, die Sockel zu erneuern einschl. der Dämmung, die Übergänge Fenster/Klinker sowie den gesamten Fenstersockel abzudichten.
Die jetzige Klägerin hat daraufhin Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung erhoben, dass sie die Ansprüche der jetzigen Beklagten durch umfangreiche Baumaßnahmen im Rahmen der Nachbesserung erfüllt habe. Sie hat geltend gemacht, dass der von den Beklagten begehrte Ko...