Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 3 O 118/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Dezember 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 - 4 ZPO.
Der Senat hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 14. Mai 2019 darauf hingewiesen, dass er die Berufung der Klägerin einstimmig für aussichtslos hält.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen.
Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass der Senat verkannt habe, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Prozessvergleich seine vertragliche Grundlage gerade auch in einer unerlaubten Handlung des Beklagten gefunden habe. Die vorliegende Abrede, mit dem Vergleich sollen der Rechtsstreit sowie alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sein, beziehe ihren typischen Erklärungsinhalt aus dem Zweck der Streitbeilegung sowie aus der Eigenart der streitigen Rechtsbeziehung. Sie bleibe auf die Grenzen des streitig gewesenen Rechtsverhältnisses beschränkt. Bei der Auslegung sei insbesondere das vorangegangene Urteil des Landgerichts Magdeburg und das Interesse der Klägerin an einer sofortigen Zahlung sowie an einer endgültigen Beilegung des Streits zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte sei zur Zahlung eines höheren Geldbetrages auf der Grundlage einer durch die Klägerin vorgetragenen Täuschung bei Vertragsschluss sowie der Nichtweiterleitung von Baugeld verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund habe er im Vergleich mit der Klägerin ausdrücklich die Zahlung von 20.000,00 Euro zugesagt. Die Klägerin wiederum sei daran interessiert gewesen, einerseits sofort Geld zu erhalten, andererseits aber auch den Streit um die deliktische Handlung des Beklagten endgültig zu beenden. Im Hinblick auf vorherige fehlgeschlagene Vollstreckungsversuche sei dies auch geschehen, um eine etwaige Restschuldbefreiung des Beklagten in der Folge zu verhindern. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Streitbeilegung davon ausgegangen, dass gerade auch die Eigenschaft der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend dem Streit der Parteien entzogen worden sei. Es sei (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in WM 2009, 1619) der Beklagte, der im Wortlaut des Vergleichs hätte zum Ausdruck bringen müssen, falls er nicht an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung habe festgehalten werden wollen. Dies habe er nicht getan.
Hilfsweise sei von einer Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vergleichsvertrages aufgrund einer Anfechtung bzw. eines Rücktritts durch die Klägerin auszugehen. Wenn die vom Landgericht und dem Senat vorgenommene Auslegung des Vergleichs zutreffe, liege bei der Klägerin ein Irrtum über die Tragweite des Vergleiches vor. Außerdem sei sie einer Täuschung durch den Beklagten erlegen und könne auch aus diesem Grunde die Anfechtung erklären. Schließlich sei sie auch zum Rücktritt vom Vergleichsschluss berechtigt. Hilfsweise sei der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen oder die Revision zuzulassen.
Die Einwände der Klägerin begründen keine abweichende Entscheidung zu ihren Gunsten. Zwar ist der Klägerin im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass durch einen Vergleich das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt, sondern nur in den Punkten verändert wird, die dem Streit durch den Vergleich entzogen werden sollen. Insoweit ist unzweifelhaft, dass das ursprüngliche Bauvorhaben und die Werklohnforderung, mit der die Klägerin seinerzeit ausgefallen ist, dem abgeschlossenen Vergleich zugrunde liegen. Der Beklagte hat allerdings seinerzeit und auch in diesem Verfahren bestritten, gegenüber der Klägerin eine unerlaubte Handlung in Gestalt eines Betruges oder einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld begangen zu haben.
Auch die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 17.04.2018 basiert nach dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin sowohl auf § 631 Abs. 1 BGB, da der Beklagte bis zum 31.12.2002 alle Auftraggeberpflichten aus dem Vertrag übernommen habe, als auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 GSB. Bei dieser Sachlage ist es keinesfalls eindeutig und auch im Wege der Auslegung nicht klar zu ermitteln, dass die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben, dass die titulierte Forderung aus unerlaubter Handlung stamme.
Grundsätzlich bedarf es nicht der Festlegung einer recht...