Leitsatz (amtlich)
1. Für die Eintragung eines Wechsels der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch kann lediglich eine Viertelgebühr gem. § 67 KostO erhoben werden, da der Eintragung kein Eigentümerwechsel zugrunde liegt (Anschluss an BayObLGZ 2002, 137 ff. und OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2005, 702 f.).
2. Die Erhebung dieser Gebühr steht mit der Richtlinie 69/335/EWG (Gesellschaftssteuerrichtlinie) in Einklang. Die Eintragung stellt insbesondere keine Förmlichkeit i.S.d. Art. 10 lit. c der Richtlinie dar. Insbesondere kann die Eintragung nicht durch ein Verfahren nach § 82 GBO erzwungen werden, da der Gesellschafterwechsel zu keinem Eigentümerwechsel führt (Anschluss an BGH - = = =NJW 2006, 3716).
Normenkette
KostO §§ 60, 67; GBO § 82; Richtlinie 69/335 EWG Art. 10-11
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 07.09.2006; Aktenzeichen 25 T 159+168/06) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Grundbuchsamts vom 4.8.2006 teilweise aufgehoben.
Auf die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) vom 31.7.2006 werden die Kostenansätze des Grundbuchamtes vom 21.7.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. zu Rechnungs-Nr. 1000015572, Kostenschuldner: Beteiligter zu 1)
Gebühr (¼) für die Eintragung einer Namensberichtigung gem. §§ 67, 30 KostO
Wert: 500.000 EUR
201,75 EUR
Davon zu zahlender Anteil von 1/3 67,25 EUR
2. zu Rechnungs-Nr. 1000015573, Kostenschuldner: Beteiligter zu 2)
Gebühr (frac14;) für die Eintragung einer Namensberichtigung gem. §§ 67, 30 KostO
Wert: 500.000 EUR
201,75 EUR
Davon zu zahlender Anteil von 1/3 67,25 EUR
Die weitergehenden Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem o.a. Grundbuch waren zunächst als Eigentümer eingetragen Herr T und Herr K in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diese Gesellschaft traten die Beteiligten zu 1) und 2) ein. Danach schied Herr K aus der Gesellschaft aus.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die Herren T und K beantragten im Januar 2006 die Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse aufgrund des Gesellschafterwechsels. Am 18.4.2006 wurden im Grundbuch als Eigentümer in Abt. I eingetragen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern:
B1, V und T. Als Grundlage der Eintragung wurde in Spalte 4 eingetragen: Infolge Abwachsung sind die neu eingetragenen Gesellschafter 2.1 und 2.2 (B1 und V) weitere Gesamthandseigentümer. Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters 1b) K ist den Mitgesellschaftern angewachsen.
Mit Kostenansatz vom 20.4.2006 wurden den Beteiligten zu 1) und 2) eine Gebühr für die Eintragung einer Eigentumsänderung gem. §§ 60 Abs. 1, 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 666.666,66 EUR zu einem Gesamtbetrag von 1.062 EUR in Rechnung gestellt, zu dessen Zahlung sie jeweils hälftig mit einem Betrag von 531 EUR herangezogen wurden.
Gegen diese Kostenansätze legten die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 28.4.2006 ihres Verfahrensbevollmächtigten jeweils Erinnerung ein und beantragten, die Gebühren nach den tatsächlichen Kosten festzusetzen. Zur Begründung stellten sie ihre Auffassung näher dar, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Gebühren, die die Kosten übersteigen, gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie Nr. 69/335/EWG vom 17.7.1969 verstießen. Zudem rügten sie die Wertfestsetzungen als nicht nachvollziehbar.
Das AG holte daraufhin die Stellungnahme des Beteiligten zu 3) ein. Dieser führte aus, dass nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung die Grundbuchgebühren nach der KostO nicht gegen EU-Recht verstießen. Indessen bestehe Anlass zur Überprüfung des Geschäftswerts. Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 1.000.000 EUR; der in § 19 Abs. 2 KostO genannte Verkehrswert sei nur ein Hilfswert, der nur zum Tragen komme, wenn es keine Anhaltspunkte für den wahren Wert des Objekts gäbe. Der Eintritt der Beteiligten zu 1) und 2) in die aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedeute wertmäßig einen Eigentumsübergang i.H.v. 2 × 250.000 EUR, für den eine volle Gebühr gem. § 60 Abs. 1 KostO angefallen sei. Das nachfolgende Ausscheiden des Gesellschafters K führe zu einem automatischen Anwachsen seines Anteils bei den verbliebenen Gesellschaftern, wofür lediglich eine Gebühr gem. § 67 KostO anzusetzen sei, und zwar nach einem Bruchteil seines Anteils. Bei einem Anteil des Ausscheidenden von 250.000 EUR ergebe sich bei einem Bruchteil von 50 % ein Geschäftswert i.H.v. 125.000 EUR.
Daraufhin hat der Kostenbeamte des Grundbuchamtes mit Datum vom 21.7.2006 die Kostenansätze unter den Rechnungs-Nr. 1000015574 (Kassenzeichen der Gerichtskasse: 700 17086 336 4) und 1000015573 (Kassenzeichen der Gerichtskasse: 700 17087 336 7) neu gefasst und den Beteiligten zu 1) und Beteiligten zu 2) jeweils gleichlautend folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
1. Eintragung Eigentumsänderung
§§ 60 Abs. 1, 20 Abs. 1, 19 KostO
Wert: 500.000,...