Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 31 F 196/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 23.02.2023 wird der am 06.02.2023 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Beschlussformel zu Ziffer II., 4. Absatz, wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger B. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: N01) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.261,78 EUR nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der B. Lebensversicherung AG vom 12.11.2009, zuletzt geändert am 16.01.2020, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.299,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die 55 Jahre alte Antragstellerin und der 59 Jahre alte Antragsgegner heirateten am 00.10.2002. Seit Oktober 2019 leben sie voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 05.02.2021 zugestellt worden (Bl. 28 GA).
Während der Ehezeit vom 01.10.2002 bis zum 31.01.2021 haben die Beteiligten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zudem haben sie bei der M. Lebensversicherung AG jeweils ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung in Form einer Riester-Rente erworben. Zusätzlich hat der Antragsgegner bei der B. Lebensversicherung AG ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Dabei handelt es sich um eine aufgeschobene konventionelle Kapitallebensversicherung als Direktversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus dieser Zusatzversicherung bezieht der Antragsgegner seit dem 01.04.2011 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente, nachdem er im Jahr 2011 einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte. Auf das Schreiben des Versorgungsträgers vom 16.10.2012, mit dem dieser seine Versicherungspflicht anerkannt hat, wird Bezug genommen (Bl. 344 GA). Die monatliche Rente beläuft sich auf 1.124,00 EUR (Stand: Februar 2023, Bl. 245R GA). Ob der Antragsgegner für die Zeit ab Dezember 2022 noch über Nebeneinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in einer Größenordnung von bis zu 500,00 EUR verfügt, ist zwischen den Beteiligten streitig (Bl. 245R GA). Die Antragstellerin hat Einkünfte als angestellte Physiotherapeutin und selbstständige Hundephysiotherapeutin (Bl. 143 GA). Sie hat im Februar 2023 nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von 1.650,00 EUR pro Monat verfügt (Bl. 245 GA).
Wegen der Einzelheiten der für die Antragstellerin erteilten Rentenauskünfte wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23.09.2021 (Bl. 107ff. GA) und auf die Auskunft der M. Lebensversicherung AG vom 12.04.2021 (Bl. 49ff. GA) verwiesen. Wegen der für den Antragsgegner erteilten Rentenauskünfte wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung T. vom 23.07.2021 (Bl. 95ff. GA), auf die Auskunft der B. Lebensversicherung AG vom 12.04.2021 (Bl. 55ff., 79 GA) und auf die Auskunft der M. Lebensversicherung AG vom 14.04.2021 (Bl. 52ff. GA) Bezug genommen.
Die Beteiligten waren Miteigentümer eines Einfamilienhauses in N. zu je ½.
Mit notarieller Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 07.10.2022 haben die Beteiligten insbesondere ihre Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich geregelt. Gegen Zahlung eines Betrages von 120.000,00 EUR hat der Antragsgegner den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an dem vormals im Miteigentum stehenden Einfamilienhaus in N. übernommen. Den Ausgleichsbetrag hat die Antragstellerin mittlerweile erhalten. Nach Ziff. III § 4 des notariellen Vertrages sollten Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nicht getroffen werden; der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Notarvertrag Bezug genommen (Urkundenverzeichnis B 343/2022 der Notarin U. in Z., Bl. 134ff. GA).
Zum 01.02.2023 hat der Antragsgegner das Einfamilienhaus für einen Kaufpreis von 480.000,00 EUR veräußert.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 hat der Antragsgegner den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf sein Anrecht bei der B. Lebensversicherung AG begehrt, weil ein Ausgleich dieses Anrechts grob unbillig sei. Er sei auf seine Berufsunfähigkeitsrente in vollem Umfang angewiesen. Weitere Rentenanrechte könne und werde er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerben. Mit einem Ausgleich des Anrechts bei der B. Lebensversicherung AG stehe die Antragstellerin im Alter deutlich besser dar als er. Im Übrigen sei auf § 28 VersAusglG hinzuweisen, dessen Voraussetzungen für einen Ausgleich eines Vorsorgeanrechts wegen Invalidität nicht vorliegen würden.
Wegen der Einzelheiten der ...