Leitsatz (amtlich)
Scheitert bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts eine Tenorierung in Fondsanteilen an den Besonderheiten des Anrechts, verletzt der Tenor entweder den Halbteilungsgrundsatz oder er ist nicht vollstreckbar; dann gebührt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes der Vorrang (in Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.2018 - 10 UF 77/17, NZFam 2018, 1152; gegen BGH, Beschl. v. 11.72.108 - XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 = FamRB 2018, 434).
Die Teilhabe an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kann durch einen Rückgriff auf die Teilungsordnung zu gewährleisten sein; dann ist diese ausnahmsweise auch bei externer Teilung in den Tenor aufzunehmen.
Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 43 F 30/17) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der I Lebensversicherung AG vom 8. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Münster vom 13. September 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Anrechte beider Ehegatten bei der Beschwerdeführerin betroffen sind, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: ...61) für den Antragsgegner ein Anrecht in Höhe von 6.263,56 EUR, bezogen auf den 30.6.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ... G ...8 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I Lebensversicherug AG (Vers-Nr.: ...82) für die Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.570,50 EUR, bezogen auf den 30.06.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ... K ...8 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
3. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.100,- EUR festgesetzt.
IV. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 13. September 2018 hat das Amtsgericht Münster die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht auf Grundlage einer im Termin vom 13. September 2018 getroffenen Vereinbarung der Ehegatten die beiderseitigen Anrechte bei der I Lebensversicherung wertmäßig saldiert und nur die Hälfte der Wertdifferenz (auf Grundlage der Ausgleichswerte zum Ehezeitende: 6.263,56 EUR - 2.570,50 EUR = 3.693,06 EUR) zugunsten des Antragsgegners durch externe Teilung auf sein Versicherungskonto bei der I Lebensversicherung ausgeglichen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der I Lebensversicherung. Sie macht geltend, keine Zustimmung als Zielversorgungsträger für eine externe Teilung erteilt zu haben und damit auch nicht einverstanden zu sein.
Die Besonderheit der beiden Anrechte der Ehegatten bei der I Lebensversicherung besteht darin, dass sich das jeweilige Vertragsguthaben aus einem Fondsguthaben (Anteilguthaben) und einem Stammguthaben (Garantiekonto) zusammensetzt. Letzteres wird mit 1,25% jährlich verzinst. Es kommt jedoch zu monatlichen Umschichtungen, und zwar nicht nur innerhalb des Anteilguthabens, sondern auch vom Anteilguthaben in das Stammguthaben und umgekehrt. Die I Lebensversicherung AG beauskunftet das Vertragsguthaben daher grundsätzlich nur in einem Kapitalbetrag. Auf Anforderung des Berichterstatters hat die I Lebensversicherung die Fondszusammensetzung für beide Anrechte, bezogen auf den 30. Juni 2017, mitgeteilt. In ihrer Teilungsordnung sieht die I Lebensversicherung AG für den Fall der internen Teilung eine Wertbestimmung auf das Ehezeitende vor, wonach der Gesamtwert um den Wert zum Ehezeitbeginn reduziert wird. Die Wertentwicklung des Ehezeitanteils zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird mit einer Formel sinngemäß so erfasst, dass nacheh...