Leitsatz (amtlich)
Die in zweiter Instanz erklärte Klagerücknahme nach vorangegangenem zweitem Versäumnisurteil in erster Instanz bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Beklagten.
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 172/10) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit der gegen den Beklagten zu 1), seinen Bruder, gerichteten Klage Feststellung, dass dieser neben den Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sei, ihm die finanziellen Nachteile zu erstatten, die ihm daraus entstehen werden, dass er nach dem zukünftigen Tod seiner Mutter weniger als 1/3 aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Vaters und weniger als 1/3 aus dem Nachlass der Mutter erbt. Zur Begründung hat der Kläger behauptet, zugunsten des Beklagten zu 1) seien unzulässige Vermögensverschiebungen erfolgt, die den späteren Nachlass der Mutter sowie den großväterlichen Nachlass nach dem Tode des Großvaters väterlicherseits beeinträchtigten und daher seine Rechtsposition als zukünftiger Erbe und gegenwärtiger Nacherbe schmälern würden. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten als Rechtsanwälte in diesem Zusammenhang für die Mutter des Klägers und den Beklagten zu 1) u.a. ein unzulässiges Mandat geführt. Daneben verlangt der Kläger von dem Beklagten zu 1) Unterlassung und Widerruf von Behauptungen sowie Auskunft.
Der Kläger erhob die Klage bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zu 1) zuständigen LG Köln. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln am 30.10.2009 (Bl. 441 GA) stellte der Klägervertreter, Rechtsanwalt L, für den Kläger keinen Antrag. Die Beklagten zu 2) und 3) rügten mit Blick auf ihren Wohnsitz in F die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf Antrag des Beklagten zu 1) erging in der Sitzung gegen den Kläger Teil-Versäumnisurteil, durch welches die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen wurde (Bl. 442 GA).
Gegen das ihm am 12.11.2009 zugestellte Teil-Versäumnisurteil hat der Kläger rechtzeitig am 23.11.2009 Einspruch eingelegt Bl. 461 GA). Auf seinen Antrag hin bestimmte das OLG Köln durch Beschluss vom 10.6.2010 das LG Essen als das zuständige Gericht (Bl. 567 GA). Nach Eingang der Akten dort am 22.6.2010 (Bl. 579 GA) bestimmte das LG, dort die 18. Zivilkammer, mit Verfügung vom 1.9.2010 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zunächst auf den 11.11.2010 (Bl. 583 GA) und nach Anzeige der Verhinderung des Klägervertreters sodann auf den 16.12.2010 (Bl. 596 GA). Mit Schriftsatz vom 12.11.2010 meldete sich für den Kläger dessen jetziger Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt E. In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2010 gab der Vorsitzende bekannt, dass Rechtsanwalt E mit am Vortag eingegangenen Schriftsatz unter Vorlage eines ärztlichen Attestes mitgeteilt habe, dass er den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne und um dessen Aufhebung bat (Bl. 609 GA). Die Beklagten beantragten, die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen. Das LG vertagte sich und beraumte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 24.2.2011 an. Am Vortag des Terminstages stellte der Kläger persönlich zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den überreichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.2.2011 einen Antrag, mit dem er sämtliche bis dahin mit dem Verfahren befassten Mitglieder der 18. Zivilkammer des LG wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte (Bl. 637 GA). Die Kammer erachtete das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich und wies dieses durch in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2011 verkündeten Beschluss als unzulässig zurück (Bl. 643 GA). Der Klägervertreter erklärte zu Protokoll die sofortige Beschwerde und stellte im Übrigen keinen Antrag. Der Beklagte zu 1) beantragte, den Einspruch des Klägers durch 2. Versäumnisurteil zurückzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragten, die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen. Durch das am Schluss der Sitzung verkündete Versäumnis-Teilurteil und 2. Versäumnis-Schlussurteil verwarf das LG den Einspruch des Klägers gegen das am 30.11.2009 (soweit statt des 30.10.2009 der 30.11.2009 aufgeführt ist, handelt es sich um einen jederzeit nach § 319 ZPO zu berichtigenden offensichtlichen Schreibfehler) verkündete Versäumnisurteil als unzulässig und wies die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ab (Bl. 645 GA).
Gegen dieses am 15.3.2011 (Bl. 656 GA) zugestellte 2. Versäumnis-Schlussurteil richtet sich die am 13.4.2011 (Bl. 663 GA) bei dem OLG eingegangene Berufung des Beklagten zu 2), die dieser innerhalb der bis zum 15.6.2011 verlängerten Frist begründet hat (Bl. 736, 743 GA). In der Sache hat der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das 2. Versäumnisurteil de...