Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert.
Die Klage wird auch in Bezug auf den Beklagten zu 2) abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die im Jahr 1963 geborene Klägerin ließ sich am 18. und 21.03.2013 die natürlichen Augenlinsen durch bifokale Kunstlinsen ersetzen. Operateur war jeweils der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt (erstinstanzlich: Beklagter zu 2). Die Operationen fanden in den Räumlichkeiten der erstinstanzlichen Beklagten zu 1 statt. Ziel der Operationen war die Beseitigung der erheblichen Kurzsichtigkeit der Klägerin bei gleichzeitiger Bewahrung der Nahsicht. Nach den Operationen klagte die Klägerin über erhebliche Sehprobleme, insbesondere beim nächtlichen Autofahren. Es schlossen sich mehrere Folgeeingriffe an. Am 08.12.2015 erfolgte schließlich ein Austausch der linken Bifokallinse gegen eine Monofokallinse im Pkenhaus A.
Die Klägerin hat erstinstanzlich Behandlungsfehlervorwürfe und Aufklärungsrügen erhoben. Sie hat ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 35.000 EUR, die Rückzahlung von 4.962 EUR Operationshonorar sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Ferner hat sie die Feststellung der Einstandspflicht der beiden erstinstanzlichen Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden begehrt.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und zur näheren Darstellung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten persönlich angehört und ein augenärztliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H eingeholt. Sodann hat es den Beklagten verurteilt, 6.000 EUR Schmerzensgeld und weitere 4.962 EUR (Operationshonorare) an die Klägerin zu zahlen, ferner hat es die Einstandspflicht des Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein Behandlungsfehler des Beklagten sei nicht feststellbar, insbesondere seien die Operationen vom 18. und 21.03.2013 medizinisch (relativ) indiziert gewesen. Eine Haftung des Beklagten ergebe sich aber unter dem Aspekt einer unzureichenden Aufklärung. Aufgrund der nur relativen Operationsindikation seien hohe Anforderungen an die Aufklärung zu stellen. Es stehe nicht fest, dass der Beklagte die besondere Problematik des Sehens im Dunkeln, vor allem beim Autofahren, thematisiert habe. Unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin hätte, so das Landgericht, das Risiko eines Verlusts der Nachtfahrfähigkeit ausdrücklich angesprochen werden müssen. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung greife nicht durch. Bei der Schmerzensgeldbemessung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis zu dem linksseitigen Linsenaustausch vom 08.12.2015 unter Halos und Problemen beim Kontrastsehen gelitten habe und nicht nachtfahrfähig gewesen sei. Außerdem seien die Folgeeingriffe vom 24.06.2013, 19.08.2013 und 08.12.2015 zu berücksichtigen. Das ebenfalls im Dezember 2015 festgestellte Makulaschichtforamen wirke nicht schmerzensgelderhöhend, da ein Kausalzusammenhang zu den rechtswidrigen Operationen nicht feststellbar sei, auch nicht gemäß § 287 ZPO. Das für die Operationen vom 18. und 21.03.2013 gezahlte Honorar müsse der Beklagte zurückzahlen, da die Operationen rechtswidrig gewesen seien und die Klägerin den Operationen bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zugestimmt hätte. Eine Vorteilsanrechnung sei nicht veranlasst, da das erklärte Ziel der Klägerin, nämlich die Freiheit von Sehhilfen, nicht eingetreten sei. Der Feststellungsantrag sei wegen der Möglichkeit künftiger Schäden begründet. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten müsse der Beklagte nicht erstatten, da ihm gegenüber keine vorgerichtliche Anwaltstätigkeit stattgefunden habe.
Hiergegen richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.
Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Schlussanträge gegen den Beklagten (nicht aber gegen die erstinstanzliche Beklagte zu 1) vollumfänglich weiter.
Die Klägerin macht geltend, dass die Indikation der Operationen vom 18. und 21.03.2013 weiterhin nicht plausibel sei, insbesondere im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit, die mit vielen Autofahrten bei Dunkelheit verbunden sei.
Die Klägerin me...