Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 288/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.463,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.443,57 EUR seit dem 08.12.2020 und aus 3.020,28 EUR seit dem 09.06.2021 zu zahlen sowie den Kläger von weiteren Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag vom 10.11.2020 mit der Z Bank, Zweigniederlassung der X Bank GmbH, mit der Vertragsnummer Darlehen01 i.H.v. 35.422,57 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Z vom Typ Kfz-Typ01 3.0 TDI (..) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft, Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug auf Übereignung sowie Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der Z Bank, Zweigniederlassung der X Bank GmbH, aus dem Darlehensvertrag Nr. Darlehen01, welchen der Kläger mit der Z Bank am 10.11.2020 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 30 % dem Kläger und zu 70 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.886,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über einen Pkw Z KFZ-TYP01, der - vermeintlich - vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger kaufte gemäß Auftragsbestätigung vom 20.09.2016 vom Z Zentrum A B GmbH & Co. KG in A den streitgegenständlichen Pkw der Marke Z KFZ-TYP01 3.0 l TDI (..), 240 kW, Euro 6, Fahrzeug-Identifikations-Nr. FIN01 zum Kaufpreis von 57.000,00 EUR. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit der Erstzulassung 17.12.2015 und einer damaligen Kilometerleistung von 9.667 km (Anlage K 1). Der Kläger nahm zur Finanzierung ein Darlehen über 57.000,00 EUR netto zzgl. 1.640,89 EUR Zinsen bei der Z Bank, Zweigniederlassung der X Bank GmbH, in Y auf, das in 48 monatlichen Raten von je 515,22 EUR vom 23.10.2016 bis zum 23.09.2020 sowie einer Schlussrate über 33.910,33 EUR zu bedienen war. Wegen der weiteren Einzelheiten der Finanzierung, die ein sog. "verbrieftes Rückgaberecht" vorsah, wird auf die Anlage K 1 a Bezug genommen. Während des Rechtsstreits ist es zu einer Anschlussfinanzierung gekommen, wobei die Details und deren Bedienung durch den Kläger streitig sind.
In dem streitigen Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickeltes und hergestelltes Dieselaggregat verbaut, das über eine Motoraufwärmfunktion ("Aufheizstrategie") verfügt. Das Fahrzeug war deswegen unstreitig von einer verbindlichen Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (im Folgenden: KBA) betroffen (Anlage BK 3). Die Beklagte musste wegen der Aufheizstrategie auf Anordnung des KBA eine Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware an den betroffenen Fahrzeugen vornehmen. Auf deren Rückrufschreiben hin ließ der Kläger das Update der Motorsteuerungssoftware auf sein Fahrzeug aufspielen.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2019 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zur Begleichung seiner geltend gemachten Ansprüche auffordern.
In dem vorliegenden Rechtsstreit, anhängig seit dem 08.10.2019 und rechtshängig seit dem 19.11.2019, hat der Kläger auf Schadensersatz in Geld in Höhe des vollen Kaufpreises und Zinsaufwandes abzgl. eines Nutzungsersatzes, aber zzgl. Deliktszinsen geklagt. Er hat gemeint, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet gemäß §§ 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Absatz 1 StGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, 16 Abs. 1 UWG, 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB. Die Beklagte habe eine unerlaubte Handlung vorgenommen und ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die schädigende Handlung der Beklagten liege in dem arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung zur Beeinflussung der Immissionswerte auf dem Prüfstand. Er sei bei Erwerb des Fahrzeuges davon ausgegangen, dass das Fahrzeug nicht vom Abgasskandal betroffen sei und über keine illegale Abschalteinrichtung verfüge. Auch sei er davon ausgegangen, dass das Fahrzeug alle gesetzlichen Vorgaben einhalte und diese im Prüfstand unter rechtmäßigen Bedingungen ermittelt worden seien. Durch das Inverkehrbringen von b...