Leitsatz (amtlich)
Wird im Wege der Amtshaftung Schadensersatz für eine vermeintlich unrichtige Eintragung im Schuldnerverzeichnis verlangt, weil die Eintragung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, beginnt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs am Ende des Jahres, in dem der Kläger von der Eintragung im Schuldnerverzeichnis Kenntnis erlangt. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst der Fristbeginn auch später eingetretene Schadensfolgen, die mit der Nichtbewilligung von Krediten begründet werden.
Normenkette
BGB §§ 195, 199, 839 i.V.m; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 O 469/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt das beklagte Land mit dem Behaupten, dass der Obergerichtsvollzieher A in den Vollstreckungsverfahren DR II-...1/14, DR II-...9/14, DR II-...2/14, DR II-...5/14, DR II-...6/14, DR II-...4/14, DR II-...6/14 und DR II-...4/15 und der Obergerichtsvollzieher B in den Vollstreckungsverfahren DR II-...9/14 und DR II-...8/15 zu Unrecht seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis veranlasst hätten, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch.
Der Kläger hat insoweit erstinstanzlich behauptet, in allen vorgenannten Vollstreckungsverfahren mit den beiden Obergerichtsvollziehern eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, die anschließend auch von ihm vereinbarungsgemäß erfüllt worden sei. Er hat gemeint, dass ihm wegen der deshalb zu Unrecht erfolgten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gegen das beklagte Land wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe zumindest 15.000,- EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz aller ihm aufgrund seiner fehlerhaften Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden zusteht. Durch die Eintragungen in das Schuldnerregister sei sein Schufa-Basisscore negativ beeinflusst worden. Ferner sei ihm wegen der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von der C-Bank ein in Aussicht gestelltes Darlehen, das er für "Herrichtungsmaßnahmen" in dem Mietobjekt D-Straße ... - ... in E benötigt habe, letztlich doch nicht bewilligt worden. Aufgrund dessen sei nun sein Anspruch gegen die Stadt E auf Mietzahlungen, der Gegenstand eines vor dem LG Dortmund geführten Rechtsstreits sei, gefährdet. Da er keine Kenntnis von den Eintragungen gehabt habe, habe er gegen diese auch kein Rechtsmittel einlegen können. Von den Eintragungen habe er erst über die bonitätsprüfenden Banken Kenntnis erlangt und daraufhin am 12.10.2015 die Löschung der Eintragungen beantragt. Auch seine anschließenden Kreditanfragen für die geplante Baumaßnahme bei der Volksbank E und der Sparkasse E seien wegen seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und bei der Schufa abschlägig beschieden worden.
Das beklagte Land hat den Schmerzensgeldantrag bereits wegen in der Klageschrift fehlender Angaben zur Größenordnung des vom Kläger begehrten Schmerzensgeldes und den Feststellungantrag bereits wegen fehlenden Feststellungsinteresses des Klägers für unzulässig erachtet. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Ein Teil der streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren beträfe den Kläger gar nicht. Soweit sie ihn betreffen würden, seien entweder gar keine Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Obergerichtsvollziehern zustande gekommen oder diese vom Kläger nicht eingehalten worden. In allen Fällen sei die Eintragung des Klägers ins Schuldnerregister erst erfolgt, nachdem der Vollstreckungsaufschub bereits wieder hinfällig geworden sei oder der Kläger Termine zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht eingehalten habe. Zudem sei der Kläger mit dem von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil er nicht von seinem Widerspruchsrecht nach § 882 d ZPO Gebrauch gemacht habe, und auch verjährt, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2015 von seiner Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und dem ihm vorgeblich entstandenen Schaden Kenntnis erlangt habe.
Die auf den 28.12.2018 datierende Klageschrift ging am 31.12.2018 beim Landgericht Dortmund ein. Angaben zur Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes enthält sie nicht. Die Bezeichnung der Beklagtenseite in der Klageschrift lautet "Land Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Dortmund".
Mit Schreiben vom 11.01.2019 hat das Landgericht den Kläger für die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses zu Angaben zum Streitwert, namentlich zur Höhe des von ihm begehrten Schmerzensgeldes aufgefordert. Mit Telefaxschreiben vom 31.01.2019, eingegangen beim Landgericht am 01.02.2019, hat daraufhin der Klägervertreter mitgeteilt, dass ein Schmerzensgeld in Höh...