Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 17.09.1987; Aktenzeichen 3 O 181/87) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 1987 verkündete Urteil der Zivilkammer III. des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.140,91 DM und 4 % Zinsen von 6.000,– DM seit dem 5. November 1986, von weiteren 1.461,07 DM seit dem 1. Juli 1987 und von zusätzlichen 5.679,84 DM seit dem 3. März 1988 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Werkvertrag über die Durchführung von Schornsteinsanierungsarbeiten in Anspruch.
Im Herbst 1983 ließ der Kläger von einer Fachfirma in seinem Altbau in … einen neuen Niedertemperaturkessel installieren und beauftragte die Beklagte mit der Herstellung einer innenliegenden Schornsteinisolierung im … Rüttelverfahren nach DIN 18.160 mit einer Titanglasur sowie der Verkleidung des Kaminkopfes von außen mit Eternit. Ob zwischen den Parteien die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie der VOB/B für die Gewährleistung vereinbart worden ist und der Kläger den Ehemann der Beklagten auf seine Absicht hingewiesen hat, alsbald einen Niedertemperaturkessel installieren zu lassen, ist streitig.
Für die von ihr vorgenommenen Schornsteinarbeiten stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 2. Oktober 1983 2.677,86 DM in Rechnung und übernahm für die Schornsteinisolierung schriftlich eine Garantie von 10 Jahren.
Im Frühjahr 1986 zeigten sich vor allem im oberen Teil des Schornsteins Versottungserscheinungen. Der Kläger forderte die Beklagte deshalb unter dem 14. April 1986 schriftlich auf, den Schaden bis zum 2. Mai 1986 zu besichtigen und verbindlich zu erklären, bis wann der Schaden behoben werde. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 25. Juni 1986 jegliche Mängelbeseitigung. Die Reklamation des Beklagten sei unberechtigt. Außerdem sei die Garantiefrist von 2 Jahren längst abgelaufen.
Der Kläger leitete daraufhin ein Beweissicherungsverfahren ein und holte nach Vorlage des Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigen … auf das Bezug genommen wird (Bl. 9–23 d.A.), ein Angebot der Firma … über die Kosten des Abrisses und Neuaufbaus des Schornsteins ein. Dieses belief sich auf 7.461,07 DM.
Mit der Klage hat der Kläger diesen Betrag als Kostenvorschuß verlangt und unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen … behauptet, die erst nach den Schornsteinisolierungsarbeiten der Beklagten aufgetretenen Versottungserscheinungen beruhten darauf, daß die Beklagte mangelhaft gearbeitet habe. Es fehle die vereinbarte glasharte Oberfläche im Schornsteininnern. Diese halte den Kehrbeanspruchungen nicht stand und entspreche nicht DIN 18.160.
Er, der Kläger, habe die Beklagte vor Durchführung der Schornsteinarbeiten darauf hingewiesen, daß er in Kürze einen Niedertemperaturkessel installieren lassen wolle. Dies sei der Grund für die in Auftrag gegebenen, von dem Bezirksschornsteinfegermeister … empfohlenen Isolierungsarbeiten gewesen.
Die Herstellung eines ordnungsgemäßen abnahmefähigen Schornsteins erfordere wegen der inzwischen aufgetretenen Versottungserscheinungen nunmehr dessen Abriß und Neuaufbau. Die Kosten dafür betrügen ausweislich des Angebots der Firma … 7.461,07 DM. Hinzu kämen die Kosten für die Malerarbeiten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Vorschuß von 7.461,07 DM zur Beseitigung der Mängel zu zahlen, die im Gutachten des Sachverständigen Prof. … vom 2. Oktober 1986 an seiner, des Klägers, Schornsteinanlage festgestellt worden seien,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus der mangelhaften Erstellung der Schornsteinisolierungsarbeiten an dem Schornstein seines Hauses zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Schornstein im Hause des Klägers habe schon bei Beginn der Isolierungsarbeiten starke Versottungserscheinungen gezeigt. Der Kläger habe ihr nicht mitgeteilt, daß er beabsichtige, einen Niedertemperaturkessel einbauen zu lassen. Dies sei ihr, der Beklagten, auch nicht bekannt gewesen. Sonst hätte sie den Schornstein nicht ausgerüttelt, sondern ein Edelstahlrohl eingezogen.
Die von ihr ausgeführten Arbeiten entsprächen DIN 18.160 und seien nicht mangelhaft. Der Kläger habe es unterlassen, den von dem Bezirksschornsteinfegermeister … empfohlenen Zugregler einzubauen und dadurch den Schaden provoziert. Der Abriß und Neuabbau des Schornsteins sei nicht notwendig. Es genüge der Einzug eines Edelstahlrohrs.
Außerdem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beiziehung der Akten 20 H 3/86 AG Lemgo, auf die Bezug genommen wird, stattgegeben. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … stehe fest, daß ...