Gründe
Den Rechtsmitteln beider Parteien bleibt der Erfolg versagt. Das Familiengericht hat den der Klägerin zustehenden Aufstockungsunterhalt zutreffend mit 400,00 DM bemessen.
I.
Soweit das Familiengericht davon ausgegangen ist, dass ab dem 01.05.1996, also ab Verrentung des Beklagten, von diesem nicht mehr der volle Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nur noch ein angemessener Lebensbedarf der Klägerin abzudecken ist, ist dies nicht zu beanstanden.
1.
Die Voraussetzungen der genannten Regelung liegen vor.
Danach kommt eine Begrenzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Dabei gibt es nicht etwa eine bestimmte Ehedauer, nach deren Ablauf eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 857 für den Fall einer Ehe von 10 1/4 Jahren und OLG Köln, FamRZ 1993, 465 f. für den Fall einer Ehedauer von 12 Jahren und 7 Monaten). Einer Herabsetzung des Unterhalts steht daher nicht schon ohne weiteres die Ehedauer von hier 9 Jahren entgegen. Auch bei einer solchen Ehedauer kommt es entscheidend darauf an, inwieweit mit ihr eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse einhergegangen ist. Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte zugunsten von Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, steht dies mit zunehmender Ehedauer einer Begrenzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf immer mehr entgegen.
Eine derartige Änderung der Lebensführung mit Rücksicht auf die Ehe ist hier jedoch auf Seiten der Beklagten nicht festzustellen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erwerbsbiographie der Beklagten ohne die Ehe anders aussehen würde, als sie heute tatsächlich aussieht. Bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 1983 war die Beklagte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur noch teilschichtig erwerbstätig. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich, dass sie nach dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle durch betriebsbedingte Kündigung im Jahre 1986 aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr arbeiten konnte.
Das Familiengericht hat bei dieser Sachlage im Rahmen seiner Billigkeitserwägungen zu Recht darauf abgestellt, dass die Ehe der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich Vorteile gebracht hat.
Ihr Lebensbedarf, den sie aus gesundheitlichen Gründen während der Ehezeit nahezu durchgängig durch eigene Erwerbseinkünfte nicht bzw. nicht in voller Höhe abdecken konnte, war gesichert. Neben dieser wirtschaftlichen Absicherung während der Ehe hat diese der Beklagten, die bereits seit 1990 Rentenbezieherin ist, den Vorteil eines Rentenzuwachses von ca. 250,00 DM aufgrund des Versorgungsausgleichs gebracht. Ehebedingte Nachteile. stehen dem nicht gegenüber.
Nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass die Parteien in der Zeit vom 09.08.1974 bis zum 04.01.1980 bereits einmal miteinander verheiratet waren. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten knüpft an die letzte Ehe der Parteien an, so dass es grundsätzlich nur auf deren Dauer und Ausgestaltung ankommt. Ob im, Rahmen einer Billigkeitsabwägung der ersten Ehe dann Rechnung zu trägen ist, wenn die zweite Ehe innerhalb eines kurzen zeitlichen Abstandes der ersten nachfolgt und die Ehegatten denselben ehelichen Lebenszuschnitt wie zuvor fortsetzen (so Hahne, zur Auslegung der §§ 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 1573 Abs. 5 BGB in der Fassung des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 in FamRZ 1986, 305, 307), kann dahingestellt bleiben. Der zeitliche Abstand von 3 1/2 Jahren zwischen der Scheidung der ersten und der Schließung der zweiten Ehe ist nicht so gering, dass der ersten Ehe noch ein entscheidendes Gewicht beigemessen werden könnte. Auch gibt es auf Seiten der Beklagten keine ehebedingten Nachteile der ersten Ehe mit Auswirkungen auf die zweite Ehe der Parteien. Die in der ersten Ehe 1975 erfolgte Reduzierung der bis dahin vollschichtigen Tätigkeit der Beklagten hatte gesundheitliche Gründe.
Auch unter Berücksichtigung der Ehedauer und des Alters der Beklagten erscheint bei Abwägung aller Umstände eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig.
2.
Der Höhe nach erscheint die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf 400,00 DM angemessen.
Zwar ist bei der Begrenzung grundsätzlich auf denjenigen Lebensstandard abzustellen, den der Unterhaltsberechtigte auch ohne die Ehe erreicht hätte. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der eheunabhängige Lebensstandard deutlich unter dem Existenzminimum liegt. Die Rente der Beklagten in Höhe von ca. 1.050,00 DM monatlich läge ohne die ihr im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften noch um ca. 250,00 DM niedriger.
Mit einem Lebensstand...