Leitsatz (amtlich)
Der Duldungsanspruch aus §§ 11 ErbbauRG, 1147 BGB betrifft eine nicht vertretbare Handlung. Er kann ausschließlich vom Inhaber des Erbbaurechts erfüllt werden, da die Immobiliarzwangsvollstreckung gem. §§ 17, 146 ZVG nur gegen den eingetragenen Erbbauberechtigten erfolgt. Ist die Erbbauberechtigte eine GbR, kommt eine Haftung der Gesellschafter analog § 128 HGB daher nicht in Betracht.
Eine diesbezügliche Klageänderung setzt die Zustimmung der alten und neuen Partei voraus.
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 08.12.2010; Aktenzeichen 2 O 385/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.12.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hagen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.
Der Kläger trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 1) trägt zudem die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer im Erbbaugrundbuch von G, Blatt 1900 in Abteilung III unter der laufenden Nr. 3 eingetragenen Grundschuld über 150.000 DM nebst Zinsen, wobei sie in der Berufungserwiderung ausdrücklich erklärt, dass sich die Klage "gegen die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, nicht aber gegen die Gesellschaft" richtet. Widerklagend verfolgt der Beklagte zu 1) die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundschuld an sich.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags einschließlich der vor dem LG gestellten Schlussanträge wird mit den nachfolgenden Ergänzungen zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Die streitgegenständliche Buchgrundschuld war vom Beklagten zu 1., dem damals alleinigen Erbbauberechtigten, am 24.9.1974 zugunsten des Architekten P unter der Bestimmung "Die Grundschuld ist 3 Monate nach Kündigung fällig" bestellt und am 7.10.1974 unter Bezugnahme auf die Bewilligung in Abt. III zur lfd. Nr. 3 eingetragen worden. P trat die Grundschuld am 17.11.1987 an die Klägerin ab, die am 25.11.1987 als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen wurde.
Nachdem aus dem Flurstück 79, an dem ursprünglich das Erbbaurecht bestellt worden war, die Flurstücke 85, 86, 88 und 89 gebildet worden waren, schlossen die Beklagten am 22.1.1983 einen notariell beurkundeten Vertrag (Grundbuch von G, Blatt 1900, Bd. I, Bl. 2 ff.). Hierin beantragte der Beklagte zunächst die Übertragung von Flurstück 88 auf ein gesondertes Grundstücksblatt. Sodann schlossen die Beklagten einen "Schenkungsvertrag" über den hälftigen Anteil an dem Erbbaurecht und einen Vertrag über die Errichtung der Gesellschaften "Grundstücksgemeinschaft P-Straße 41" betreffend das Erbbaurecht an den Flurstücken 85, 86 und 89 (Grundbuch von G, Blatt 1155) und "Grundstücksgemeinschaft Q1" betreffend das Flurstück 88 (später Grundbuch von G, Blatt 1900). Abschließend wird eine Einigung über die Übertragung des Erbbaurechts an die Gesellschaft erklärt. Am 22.8.1983 wurde Flurstück 88 auf Blatt 1900 übertragen und wurden die Beklagten "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts unter dem Namen [Grundstücksgemeinschaft Q1]" als Erbbauberechtigte in Blatt 1900 und "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts unter dem Namen [Grundstücksgemeinschaft P-Straße 41]" als Erbbauberechtigte in Blatt 1155 eingetragen.
Im Jahr 1998 verfolgten die Beklagten die Zuschreibung der Flurstücke 85 und 86 aus dem Bestand des Grundbuchblatts 1155 in den Bestand des Grundbuchblatts 1900. In diesem Zusammenhang richtete die Grundstückseigentümerin, die E Stadtwerke, unter dem 25.9.1998 ein Schreiben (Grundbuch von G, Blatt 1900, Bd. I, Bl. 131 f.) an das Grundbuchamt, in dem es u.a. heißt:
"An den vorgenannten Grundstücken ist ein Erbbaurecht für die Eheleute Q1 und Q bestellt. Das Erbbaurecht wird geführt in den Erbbaugrundbüchern von G, Blatt 1155 (Eheleute Q/Q1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen Grundstückgemeinschaft P-Straße 41) und G, Blatt 1900 (Eheleute Q/Q1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen Grundstückgemeinschaft Q1).
Wir nehmen Bezug auf die notarielle Verhandlung der Eheleute Q/Q1 vom 10.12.1997 - UR-Nr. 214/97 des Notars M in E - und stimmen der mit dieser Urkunde beantragten Übertragung und der damit verbundenen Abschreibung der Grundstücke Gemarkung G, Flur 9, Nr. 85 und 86 aus dem Bestand des Erbbaugrund...