Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Entscheidung vom 03.08.2004; Aktenzeichen 2 F 106/04 UE) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Baden-Baden vom 3.8.2004 (2 F 106/0 4) dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts auch für den Zeitraum ab März 2003 bewilligt wird.
Gründe
I.
Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. In einem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden (2 F 237/0 0) am 21.11.2000 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger u.a. zur Zahlung von monatlich 680 DM nachehelichen Unterhalts. Im Jahre 2002 erhob er eine Abänderungsklage, die mit Urteil vom 18.10.2002 abgewiesen wurde (2 F 138/02). Mit am 6.4.2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für eine erneute Abänderungsklage mit dem Antrag, den am 21.11.2000 abgeschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass er ab März 2003 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Zur Begründung trägt er vor, er habe am 9.2.2003 einen Herzinfarkt erlitten. Er könne deshalb seine frühere Tätigkeit als Polier nicht mehr ausüben, sondern sei bei seiner bisherigen Arbeitgeberfirma im Innendienst beschäftigt und verdiene nur noch 1301,74 EUR netto monatlich. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für die Kinder schulde er deshalb keinen Ehegattenunterhalt mehr. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.8.2004 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch zeitlich beschränkt für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage. Zur Begründung hat es ausgeführt, einer rückwirkenden Abänderung stehe § 323 Abs. 3 ZPO entgegen, der zwar grundsätzlich nicht für Vergleiche gelte, wohl aber, wenn eine vorangegangene Abänderungsklage abgewiesen worden sei. Der Beschluss wurde dem Kläger am 11.8.2004 zugestellt. Mit seiner am 12.8.2004 eingelegten Beschwerde verfolgt er sein Prozesskostenhilfebegehren weiter.
II.
Die (richtig: sofortige) Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und auch in der Sache gerechtfertigt.
Für die Abänderung von Prozessvergleichen, die sich nach materiellem Recht richtet, gelten die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht.
Dies hat seinen Grund darin, dass diese Bestimmungen die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener gerichtliche Entscheidungen sichern soll und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in Betracht kommt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 323 Rdnr. 45,46; BGH, NJW 1995,536).
Etwas anderes gilt, wie das Amtsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, wenn zwischenzeitlich bereits über eine frühere auf Abänderung des Vergleichs gerichtete Klage entschieden wurde. Allerdings ist insoweit zu unterscheiden:
Hat die vorangegangene Abänderungsklage zu einer Abänderung des Vergleichs geführt, ist der ursprüngliche Titel durch das entsprechende Urteil ersetzt worden. Im folgenden Abänderungsprozess geht es deshalb nicht mehr um eine Abänderung des Vergleichs, sondern um eine Änderung des (rechtskräftigen) Abänderungsurteils. Insoweit findet § 323 Abs. 1 ZPO unmittelbare Anwendung und gelten auch die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1980,1127).
Etwas anderes gilt dagegen, wenn die vorangegangene Abänderungsklage abgewiesen wurde. In diesem Fall ergibt sich die Unterhaltsverpflichtung nämlich nicht aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil, sondern weiterhin aus dem ursprünglichen Vergleich. Rechtskräftig entschieden ist allein über die Frage, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die erste Abänderungsklage keine eine Abänderung rechtfertigenden Tatsachen vorlagen. Überwiegend wird deshalb die Auffassung vertreten, eine erneute Abänderungsklage könne gem. § 323 Abs. 2 ZPO nur auf neue, nach Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Abänderungsprozess eingetretene Tatsachen gestützt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 45; OLG Koblenz, NJW-RR 1999,1680; offen gelassen in BGH, NJW 1995,536). Diese Frage muss hier nicht entschieden werden, weil die jetzige Klage auf im Jahr 2003, also nach Rechtskraft des Urteils vom 18.10.2002 eingetretene Tatsachen gestützt ist.
Die Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO gilt dagegen im vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht. Dies wird auch von Zöller/Vollkommer (a.a.O., Rdnr. 46) nicht vertreten. Die dort angeführten Beispiele betreffen vielmehr gerade den Fall, dass die Unterhaltsverpflichtung mittlerweile (nach Abänderung eines Vergleichs) oder (in Folge einer vergleichsweisen Rechtsmittelrücknahme) wieder/noch auf einem rechtskräftigen Urteil beruht. Im Falle der Abweisung einer früheren Abänderungsklage wie hier beruht die Unterhaltsverpflichtung jedoch weiterhin auf dem Vergleich, weshalb die Sicherung einer rechtskräftigen Entscheidung keine Beschränkung der Abänderbarkeit erfordert.
Materiellrechtliche Gründe, die einer rückwi...